Prüfungsschema
Aufhebung eines Verwaltungsaktes (mit Erstattungsanspruch nach § 117a LVwG)
Aufhebung eines Verwaltungsaktes (mit Erstattungsanspruch nach § 117a LVwG) Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Verwaltungsaktes (Rücknahme/Widerruf) und des daraus folgenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.
§ 116 LVwG · § 117 LVwG · § 117a LVwG · Art. 20 Abs. 3 GG
A. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Verwaltungsaktes
I. Ermächtigungsgrundlage
1. Bestimmung der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage
Die Wahl der korrekten Ermächtigungsgrundlage hängt von der Rechtmäßigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsaktes ab.
Dies erfordert eine Inzidentprüfung des Ursprungs-VA.
Rücknahme, § 116 LVwG — Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes.
Widerruf, § 117 LVwG — Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes.
2. Inzidentprüfung: Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes
Die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen VA ist zu prüfen, um zwischen § 116 und § 117 LVwG zu differenzieren.
a) Ermächtigungsgrundlage des ursprünglichen Verwaltungsaktes
Problem
Haushaltsplan als Ermächtigungsgrundlage?
Relevant bei Leistungsverwaltung (z.B. Subventionen). Fraglich ist, ob ein Haushaltsplan dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) genügt.
h.M. (Theorie vom abgeschwächten Vorbehalt des Gesetzes) Eine gesetzliche Grundlage ist nicht für jede Leistungsgewährung erforderlich. Ein Haushaltsplan, der durch ein Haushaltsgesetz verabschiedet wurde, genügt dem Parlamentsvorbehalt (Etatlegitimation), solange er das „Ob“ der Leistung regelt. Das „Wie“ der Verteilung obliegt der Exekutive.
a.A. (Lehre vom Totalvorbehalt) Jede staatliche Leistungsgewährung bedarf einer formell-gesetzlichen Grundlage.
Argument
Flexibilität der Verwaltung; Willkürschutz durch Art. 3 Abs. 1 GG. Einschränkung: Bei grundrechtsrelevanten Eingriffen oder wesentlichen Entscheidungen ist stets ein formelles Gesetz erforderlich (Wesentlichkeitstheorie).
Argument
Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip; Art. 80 Abs. 1 GG zeige, dass die Exekutive keine originäre Rechtsetzungsmacht hat.
b) Formelle Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes
Prüfung von Zuständigkeit, Verfahren (z.B. Anhörung, § 91 LVwG) und Form (z.B. Schriftform, § 109 LVwG).
c) Materielle Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes
Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage und der Rechtsfolge (Ermessen, gebundene Entscheidung).
d) Zwischenergebnis
Ist der ursprüngliche VA rechtswidrig, ist § 116 LVwG einschlägig. Ist er rechtmäßig, ist § 117 LVwG einschlägig.
II. Formelle Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung
Die Aufhebung selbst ist ein Verwaltungsakt und muss formell rechtmäßig sein.
Zuständigkeit — Grundsätzlich die erlassende Behörde oder die nun sachlich und örtlich zuständige Behörde.
Verfahren — Insbesondere Anhörung des Betroffenen gem. § 91 LVwG.
Form — Keine besondere Form vorgeschrieben, aber Begründungspflicht gem. § 111 LVwG.
III. Materielle Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung (Beispiel: § 116 LVwG)
1. Tatbestandsvoraussetzungen (am Beispiel der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden VA)
a) Vertrauensschutzprüfung, § 116 Abs. 2-4 LVwG
Bei der Rücknahme eines begünstigenden VA ist das Vertrauen des Bürgers in den Bestand des VA gegen das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit abzuwägen.
Ausschluss des Vertrauensschutzes, § 116 Abs. 2 S. 3 LVwG Kein schutzwürdiges Vertrauen, wenn der Begünstigte den VA durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Analogie zu den Widerrufsgründen des § 117 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 LVwG Nach herrschende Meinung kann eine Rücknahme auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen eines Widerrufs wegen Nichterfüllung einer Auflage oder Zweckverfehlung vorliegen. Arg.: Erst-recht-Schluss – wenn schon ein rechtmäßiger VA widerrufen werden darf, muss dies erst recht für einen rechtswidrigen VA gelten.
b) Jahresfrist, § 116 Abs. 4 LVwG
Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhalten hat, welche die Rücknahme rechtfertigen.
Problem
Beginn der Jahresfrist (Kenntnis der 'Behörde')
h.M. Maßgeblich ist die positive Kenntnis des für die Rücknahmeentscheidung zuständigen Amtswalters.
a.A. Ausreichend ist die Kenntnis irgendeines Bediensteten der zuständigen Behörde, der zur Weiterleitung verpflichtet ist, sofern die Information aktenkundig gemacht wird.
Argument
Nur dieser kann die rechtliche Wertung vornehmen und das Verfahren einleiten. Eine Zurechnung von Wissen anderer Behördenmitarbeiter findet nicht statt.
Argument
Behörde als Organisationseinheit; Schutz des Bürgers vor unkalkulierbar langer Schwebezeit.
2. Rechtsfolge
Ermessen Die Behörde „kann“ den VA zurücknehmen. Sie muss eine Ermessensentscheidung treffen, bei der das öffentliche Interesse an der Rücknahme gegen das Vertrauen des Begünstigten abzuwägen ist (sofern dieses schutzwürdig ist).
B. Rechtmäßigkeit des Erstattungsanspruchs gem. § 117a LVwG
I. Ermächtigungsgrundlage
Definition
§ 117a LVwG
§ 117a LVwG ist die gesetzliche Grundlage für die Forderung zur Erstattung bereits erbrachter Leistungen nach Aufhebung eines VA. Die Norm ist lex specialis zum allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.
II. Formelle Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids
Die Geltendmachung des Anspruchs erfolgt durch einen Leistungsbescheid.
Festsetzung durch Verwaltungsakt Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen, § 117a Abs. 1 S. 2 LVwG.
Zuständigkeit, Verfahren, Form — Es gelten die allgemeinen Regeln.
III. Materielle Rechtmäßigkeit des Erstattungsanspruchs
1. Tatbestandsvoraussetzungen
Wirksame Aufhebung eines Leistungs-VA Ein VA, der eine Geld- oder Sachleistung zur Folge hatte, muss nach §§ 116, 117 LVwG wirksam mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden sein.
Problem
Muss die Aufhebungsentscheidung rechtmäßig sein?
h.M. Nein, es kommt nur auf die Wirksamkeit (Bestandskraft) der Aufhebungsentscheidung an. Ein rechtswidriger, aber wirksamer Aufhebungs-VA ist als Rechtsgrundlage für die Erstattung ausreichend. Der Bürger muss den Aufhebungs-VA fristgerecht anfechten, um dessen Rechtswidrigkeit geltend zu machen.
a.A. Ja, nur eine rechtmäßige Aufhebung kann einen Erstattungsanspruch auslösen.
Argument
Grundsatz der Bestandskraft von Verwaltungsakten; Rechtssicherheit.
Argument
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; es kann kein Recht aus einem Unrecht (dem rechtswidrigen Aufhebungs-VA) entstehen.
2. Rechtsfolge
Gebundene Entscheidung Liegen die Voraussetzungen vor, „so ist“ die Leistung zu erstatten. Der Behörde steht kein Ermessen zu.
Umfang der Erstattung Der Umfang richtet sich nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 818 ff.
BGB analog). Der Verweis wird durch § 117a Abs. 2 S. 2 LVwG modifiziert: Der Begünstigte kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, wenn er die Umstände, die zur Rücknahme führten, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.