Prüfungsschema
Anspruch wegen enteignungsgleichem Eingriff
Anspruch wegen engeignungsgleichem Eingriff Der Anspruch wegen enteignungsgleichem Eingriff gewährt eine Entschädigung für rechtswidrige, hoheitliche Eingriffe in das Eigentum, die enteignungsgleiche Wirkung haben.
Art. 14 GG · §§ 74, 75 EALR
I. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage Entwicklung und heutige Auffassung Der Anspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt.
Frühere Rechtsprechung — Art. 14 Abs. 3 GG analog (Erst-Recht-Schluss).
Heutige herrschende Meinung — Gewohnheitsrecht, Allgemeiner Aufopferungsgedanke, §§ 74, 75 EALR.
II. Anwendbarkeit (Abgrenzung)
Anwendungsbereich Anwendbarkeit Der Anspruch ist einschlägig bei rechtswidrigen faktischen Eigentumsbeeinträchtigungen oder rechtswidrigem Vollzug verfassungsgemäßer Gesetze (rechtswidrige Begrenzung durch Einzelakt).
Abgrenzung Nicht anwendbar bei gezielter Enteignung (→ Enteignungsentschädigung) und legislativem Unrecht (→ Gesetzgeberisches Unrecht).
III. Voraussetzungen
1. Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG betroffen
Definition
Eigentum
Alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten zur privaten Nutzung zugewiesen sind (z.B. dingliche Rechte, Forderungen, Immaterialgüterrechte, Besitz).
2. Unmittelbarer hoheitlicher Eingriff
Eingriffsform Der Eingriff kann durch Verwaltungsakt oder Realakt erfolgen.
Problem
Unmittelbarkeit
Ansicht
Unmittelbarkeit liegt vor, wenn sich die typische Gefahr verwirklicht, die in dem hoheitlichen Handeln angelegt ist.
Es muss ein direkter Kausalzusammenhang zwischen hoheitlichem Handeln und Eigentumsbeeinträchtigung bestehen.
Unterlassen Grundsätzlich stellt ein Unterlassen keinen unmittelbaren Eingriff dar, da Art. 14 GG nur vorhandene Vermögenspositionen schützt, nicht aber künftige Erwerbschancen. Eine Ausnahme bildet das qualifizierte Unterlassen, z.B. durch förmliche Verweigerung der Behörde.
3. Eingriff rechtswidrig (enteignungsgleiche Wirkung) = Sonderopfer
Rechtswidrigkeit Der hoheitliche Eingriff muss rechtswidrig sein. Dies ist der Fall, wenn er nicht durch eine gesetzliche Grundlage gedeckt ist oder die Grenzen einer Ermächtigung überschreitet.
Sonderopfer Der Eingriff muss den Betroffenen in einer Weise belasten, die über das allgemeine Lebensrisiko oder die zumutbaren Lasten der Allgemeinheit hinausgeht und ihn ungleich gegenüber anderen trifft.
4. Ausschluss
Ausschlussgrund Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit der Primärschutz schuldhaft versäumt wurde (§ 254 BGB analog).
IV. Rechtsfolge
Rechtsfolge Angemessene Entschädigung Es ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Es handelt sich nicht um Schadensersatz, sondern um einen Ausgleich für den erlittenen Vermögensverlust.
V. Anspruchsgegner
Anspruchsgegner Hoheitsträger Anspruchsgegner ist der begünstigte Hoheitsträger, in dessen Aufgabenbereich der Eingriff erfolgte.
VI. Verjährung
Verjährung Verjährungsfrist Der Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren.