Prüfungsschema
Anspruch wegen enteignendem Eingriff
Der Anspruch wegen enteignendem Eingriff gewährt eine Entschädigung für rechtmäßige, aber unzumutbare hoheitliche Eingriffe in geschützte Rechtspositionen, die ein Sonderopfer darstellen.
Art. 14 GG · Gewohnheitsrecht ·§§ 74, 75 EARL · §§ 74 II 3, 75 II 4 VwVfG · §§ 141, 142 LVwG · IfSchG · § 906 BGB · § 195 BGB
I. Rechtsgrundlage
1. Historische Entwicklung
Früher Ableitung aus Art. 14 Abs. 3 GG im Wege eines Erst-Recht-Schlusses.
2. Heutige Anerkennung
Gewohnheitsrecht Der Anspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt.
Allgemeiner Aufopferungsgedanke Begründung durch den allgemeinen Aufopferungsgedanken, vgl. §§ 74, 75 Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (EARL).
Lehrmeinung Teilweise wird der enteignende Eingriff als Unterfall der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung verstanden.
II. Anwendbarkeit
1. Verhältnis zu Spezialregelungen
Ausschluss Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn spezielle Entschädigungsregelungen existieren (z.B. §§ 74 Abs. 2 S. 3, 75 Abs. 2 S. 4 VwVfG; §§ 141, 142 LVwG).
Anwendbarkeit neben Spezialvorschriften In manchen Fällen ist der Anspruch neben Spezialvorschriften anwendbar (z.B. Infektionsschutzgesetz – IfSchG).
2. Art des Eingriffs
Faktische, unvorhergesehene und atypische Nebenfolgen Der Anspruch erfasst faktische, zumeist unvorhergesehene und atypische Nebenfolgen einer rechtmäßigen Maßnahme.
Unzumutbarkeit der Hinnahme Die Hinnahme der Beeinträchtigung muss für den Betroffenen unzumutbar sein.
III. Voraussetzungen
1. Eigentum i.S.v. Art. 14 GG
Definition
Eigentum
Betroffen sein muss das Erworbene, nicht der künftige Erwerb.
Problem
Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
Ansicht
Wird als sonstiges Recht i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG anerkannt, wenn der Eingriff betriebsbezogen ist und die Existenz des Betriebs gefährdet.
2. Unmittelbarer hoheitlicher Eingriff
Definition
Unmittelbarkeit
Der Schadenseintritt ist die Verwirklichung einer typischen Gefahr, die im hoheitlichen Handeln angelegt war.
3. Sonderopfer (enteignende Wirkung)
Abgrenzung Im Unterschied zum enteignungsgleichen Eingriff wird keine Rechtswidrigkeit des Eingriffs verlangt (Rechtswidrigkeit indiziert aber das Sonderopfer).
Prüfung des Sonderopfers Es ist genau zu prüfen, worin das Sonderopfer liegt.
Voraussetzungen Die Beeinträchtigung muss eine gewisse Schwere aufweisen.
Die Schwelle des Zumutbaren muss überschritten sein.
Tatsächliche Einwirkungen auf das Eigentum sind nach dem Rechtsgedanken des § 906 BGB zu beurteilen.
Keine enteignende Wirkung Liegt die Beeinträchtigung in der Sache selbst (z.B. allgemeine Lasten), liegt kein Sonderopfer vor.
4. Kein Ausschluss nach § 254 BGB analog
Anwendbarkeit Der Rechtsgedanke der Mitverursachung (§ 254 BGB) findet auf den Anspruch wegen enteignendem Eingriff keine analoge Anwendung.
IV. Rechtsfolge
1. Angemessene Entschädigung
Art der Leistung Es wird eine angemessene Entschädigung gewährt, kein Schadensersatz.
V. Anspruchsgegner
1. Begünstigter Hoheitsträger
Adressat Anspruchsgegner ist der Hoheitsträger, der aus dem Eingriff einen Vorteil zieht oder in dessen Zuständigkeitsbereich der Eingriff erfolgte.
VI. Verjährung
1. Verjährungsfrist
Regelmäßige Verjährung Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB.