Prüfungsschema
Anspruch auf Enteignungsentschädigung
Dieses Schema prüft die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Anspruchs auf Enteignungsentschädigung, der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen ist. Vorab: Abgrenzung zum Rechtsschutz gegen die Enteignung Verfahrensrechtliche Einordnung Rechtmäßigkeit des Enteignungsbeschlusses Überprüfung durch Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten. Entschädigungsanspruch Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten.
Art. 14 Abs. 3 GG · § 19 Abs. 5 FStrG · §§ 93 ff. BauGB
I. Anspruchsgrundlage
Gesetzliche Verankerung
a) Spezialgesetzliche Regelungen
Vorrangig sind spezialgesetzliche Regelungen zu prüfen.
Beispiele: — § 19 Abs. 5 FStrG, §§ 93 ff. BauGB.
b) Art. 14 Abs. 3 GG
Art. 14 Abs. 3 GG ist keine unmittelbare Anspruchsgrundlage, sondern eine verfassungsrechtliche Gewährleistung, die durch die einfachen Gesetze konkretisiert wird.
II. Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs
1. Vorliegen einer Enteignung
Definition
Enteignung
Zielgerichteter staatlicher Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, der zu einem vollständigen oder teilweisen Eigentumsentzug führt und auf die Übertragung auf einen Begünstigten gerichtet ist (Zwangsverkauf).
Form der Enteignung Erfolgt durch Verwaltungsakt oder unmittelbar aus Gesetz; Realakte sind keine Enteignung.
Abgrenzung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung Eine Enteignung ist vom bloßen Inhalt und der Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) abzugrenzen, die lediglich eine Eigentumsbeschränkung darstellen.
Problem
Abgrenzungskriterien Enteignung vs. Inhalts- und Schrankenbestimmung
Ansicht
Die Abgrenzung ist entscheidend für die Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 3 GG und die Entschädigungspflicht.
Frühere Rspr. (materielle Betrachtung): — Abgrenzung nach Qualität und Intensität des Eingriffs in das Eigentum.
h.M. (formelle Betrachtung):
Abgrenzung nach Form und Intention des Gesetzgebers. Eine Enteignung liegt nur vor, wenn der Gesetzgeber den Eingriff ausdrücklich als Enteignung ausgestaltet hat oder eine solche Intention erkennbar ist.
Ausnahme: Ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung Eine unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung kann ausnahmsweise eine Ausgleichspflicht auslösen, wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht. Dies ist jedoch keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern eine Entschädigung für eine rechtmäßige, aber übermäßige Beschränkung. Der Rechtsweg hierfür ist der Verwaltungsrechtsweg.
2. Rechtmäßigkeit der Enteignung
Allgemeines Die Enteignung muss formell und materiell rechtmäßig sein.
a) Ermächtigungsgrundlage
Vorliegen eines Enteignungsgesetzes oder einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG).
b) Zum Wohle der Allgemeinheit
Die Enteignung muss dem Gemeinwohl dienen (Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG).
c) Verhältnismäßigkeit
Die Enteignung muss verhältnismäßig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit).
III. Rechtsfolgen
1. Angemessene Entschädigung
Anspruch Im Falle einer rechtmäßigen Enteignung besteht ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG).
Art und Umfang der Entschädigung Regelmäßig in Geld, Bemessung nach dem Verkehrswert des entzogenen Eigentums. Die Entschädigung muss einen vollen Wertausgleich schaffen.