Prüfungsschema

Allgemeiner Aufopferungsanspruch (keine hohe Relevanz)

Gewohnheitsrecht · §§ 74, 75 Einleitung zum ALR Prüfung des gewohnheitsrechtlich anerkannten Entschädigungsanspruchs bei hoheitlichen Eingriffen in nichtvermögenswerte Rechtsgüter, die ein Sonderopfer darstellen.

A. Anspruchsgrundlage

Anspruchsgrundlage

Definition

Gewohnheitsrechtlicher Ursprung

Der Allgemeine Aufopferungsanspruch ist ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut des Staatshaftungsrechts. Er beruht auf dem allgemeinen Aufopferungsgedanken, der historisch in den §§ 74, 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten (EALR) wurzelt.

B. Anwendbarkeit

Subsidiarität Grundsatz der Subsidiarität Der Allgemeine Aufopferungsanspruch ist subsidiär gegenüber spezialgesetzlichen Regelungen.

Beispiele für vorrangige Regelungen Ansprüche aus Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG), enteignungsgleichem oder enteignendem Eingriff sowie spezialgesetzliche Entschädigungsnormen (z.B. im Polizei- oder Infektionsschutzrecht).

C. Voraussetzungen des Anspruchs

1. Eingriff in ein nichtvermögenswertes Rechtsgut

Definition

Nichtvermögenswerte Rechtsgüter

Es muss ein nichtvermögenswertes Recht oder Rechtsgut des Bürgers betroffen sein. Umfasst sind insbesondere Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit.

Problem

Schutz der Ehre

h.M. Die Ehre ist kein geschütztes Rechtsgut im Rahmen des Aufopferungsanspruchs. Ehrverletzungen werden durch andere Rechtsinstitute kompensiert (z.B. Amtshaftung, § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB).

a.A. Teilweise wird auch die Ehre als schützenswert angesehen.

2. Unmittelbarer hoheitlicher Eingriff

Definition

Hoheitlicher Eingriff

Der Schaden muss durch eine hoheitliche Maßnahme unmittelbar verursacht worden sein.

Verwirklichung einer typischen Gefahr Die Maßnahme muss die Verwirklichung einer typischen Gefahr darstellen, die mit der hoheitlichen Tätigkeit verbunden ist.

3. Sonderopfer

Definition

Sonderopfer

Der Betroffene muss durch den hoheitlichen Eingriff ein Opfer erbracht haben, das die Allgemeinheit nicht in gleicher Weise trifft und das ihm bei Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden kann (Unzumutbarkeit).

Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko Das Opfer darf nicht lediglich die Realisierung eines allgemeinen Lebensrisikos darstellen, das jeder Bürger entschädigungslos hinnehmen muss.

Unabhängigkeit von der Rechtmäßigkeit Das Sonderopfer ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die hoheitliche Maßnahme rechtmäßig oder rechtswidrig war. Der Anspruch greift insbesondere bei rechtmäßigen Maßnahmen, für die andere Haftungsinstitute (wie die Amtshaftung) nicht zur Verfügung stehen.

D. Rechtsfolge

Umfang der Entschädigung

Definition

Grundsatz: Angemessene Entschädigung

Der Anspruch richtet sich auf eine angemessene Entschädigung in Geld, nicht auf vollen Schadensersatz nach zivilrechtlichen Grundsätzen (§§ 249 ff. BGB).

Umfang der Entschädigung — Die Entschädigung soll die erlittene Einbuße nach Billigkeitserwägungen ausgleichen.

Schmerzensgeld Nach früherer Ansicht war ein Schmerzensgeld ausgeschlossen. Nach neuerer Rechtsprechung des BGH kann im Rahmen der Billigkeitsentschädigung auch ein Ausgleich für immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) gewährt werden, selbst bei rechtmäßigen Maßnahmen.