2. Staatsexamen · Zivilrecht
Bandscheibenvorfall nach Auffahrunfall
Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen
Sachverhalt
Am 12.03.2025 gegen 17:40 Uhr stand der Kläger K, ein 46-jähriger selbständiger Bauleiter aus Münster, mit seinem Pkw auf der Bundesstraße B 54 an der roten Lichtzeichenanlage. Der Beklagte B1, Halter und Fahrer eines Pkw, der bei der Beklagten B2 (Haftpflichtversicherung) versichert ist, fuhr auf das Heck des Fahrzeugs des K auf. B1 hielt während der Annäherung sein Mobiltelefon in der Hand und tippte eine Nachricht; dies ist unstreitig. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig; die B2 hat vorgerichtlich ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach erklärt. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Fahrzeugs des K beträgt nach dem unstreitigen Ergebnis der Unfallanalyse etwa 9 km/h. Der Pkw des K erlitt einen Heckschaden von 3.200 EUR, der reguliert ist.
K suchte noch am Unfalltag die Notaufnahme auf. Diagnostiziert wurde eine HWS-Distorsion; er wurde mit einer Halskrawatte entlassen. Am 02.04.2025 wurde bei ihm per MRT ein Bandscheibenvorfall in Höhe LWS L5/S1 mit Nervenwurzelkompression festgestellt. K wurde vom 10.04. bis 24.04.2025 stationär behandelt, anschließend folgte eine ambulante Physiotherapie bis Ende Juli 2025. Die gesetzliche Krankenkasse des K, die AOK (Streithelferin, A), wendete insgesamt 14.800 EUR für Heilbehandlung und Krankenhaus auf. Diese Kosten sind nicht Gegenstand der Klage; K macht sie ausdrücklich nicht geltend.
K behauptet, der Bandscheibenvorfall sei durch den Unfall verursacht worden. Vorher habe er nie Rückenbeschwerden gehabt. Die im MRT dokumentierten degenerativen Veränderungen (Höhenminderung L5/S1, Osteochondrose) stellt er nicht in Abrede. Er sei vom 12.03.2025 bis 31.07.2025 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Sein durchschnittlicher monatlicher Nettogewinn habe nach den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2022 bis 2024 5.400 EUR betragen. Für die Monate April bis Juli 2025 verlangt er 4 × 5.400 EUR = 21.600 EUR. Für März 2025 macht er nichts geltend. Konkreten Vortrag zu einem Gewinnausfall allein für die Zeit der HWS-Beschwerden (bis etwa Anfang April 2025) hält K nicht; er stützt den Anspruch ausschließlich auf die Arbeitsunfähigkeit infolge des Bandscheibenvorfalls. K räumt ein, dass sein Gewinn 2025 gegenüber dem Durchschnitt der Vorjahre tatsächlich nur um 3.000 EUR geringer ausfiel. Er meint, dies beruhe allein darauf, dass er nach Wiederaufnahme der Arbeit erheblich über das übliche Maß hinaus gearbeitet habe; das müsse er sich nicht anrechnen lassen, weshalb er den vollen Ausfall verlange. Zudem leide er weiter unter Schmerzen und könne nur noch 50 % arbeiten. Er verlangt ein Schmerzensgeld von mindestens 12.000 EUR und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden, soweit nicht auf Dritte übergegangen.
Die Beklagten bestreiten die Unfallursächlichkeit des Bandscheibenvorfalls. Bei einem Delta-v von 9 km/h sei ein solcher Vorfall biomechanisch praktisch ausgeschlossen. Zudem bestünden degenerative Vorschäden, die sich im MRT zeigten (Höhenminderung L5/S1, Osteochondrose). Eine HWS-Distorsion räumen sie ein und halten dafür ein Schmerzensgeld von 1.000 EUR für angemessen. Der Erwerbsschaden sei nicht belegt; K habe als Selbständiger weitergearbeitet und Aufträge nur verschoben. Die Einkünfte seien 2025 tatsächlich nur um 3.000 EUR gesunken. Die fortbestehenden Beschwerden und die behauptete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestreiten die Beklagten, soweit sie nicht auf die HWS-Distorsion zurückgehen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens (Prof. Dr. S). Ferner hat es K persönlich angehört (§ 141 ZPO); K hat dabei bekundet, vor dem Unfall nie Rückenbeschwerden gehabt zu haben. S führt aus: Ein Bandscheibenvorfall bei Delta-v 9 km/h sei unwahrscheinlich, aber nicht auszuschließen; bei vorgeschädigter Bandscheibe könne ein Heckaufprall dieser Art als auslösendes Ereignis wirken; er halte eine Verursachung für möglich, jedoch nicht für überwiegend wahrscheinlich. Die HWS-Distorsion sei mit Beschwerden von etwa vier Wochen verbunden gewesen und folgenlos ausgeheilt. Spätfolgen oder Dauerschäden der HWS-Distorsion schließe er aus; sie seien medizinisch fernliegend. Zur Einkommenssituation hat S sich nicht geäußert.
A ist dem Rechtsstreit auf Seiten des K beigetreten; die Beklagten haben dem Beitritt nicht widersprochen. Die Beklagten haben am 01.07.2025, also vor Rechtshängigkeit, 1.000 EUR Schmerzensgeld gezahlt.
K beantragt zuletzt: 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 11.000 EUR Schmerzensgeld (Schmerzensgeld von mindestens 12.000 EUR abzüglich gezahlter 1.000 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 21.600 EUR Erwerbsschaden nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 12.03.2025 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen. Die Beklagten beantragen Klageabweisung. Die Klage wurde am 15.09.2025 zugestellt, mündliche Verhandlung am 20.01.2026, Termin zur Verkündung am 03.02.2026. Das LG Münster ist sachlich und örtlich zuständig.
Bearbeitervermerk
Zu fertigen ist das Urteil des Landgerichts (Rubrum nur hinsichtlich der Parteirollen einschließlich der Streithelferin, Tenor, Tatbestand, Entscheidungsgründe) einschließlich Nebenentscheidungen (Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 ff. ZPO; der Streitwert ist nicht gesondert festzusetzen, jedoch für die Vollstreckbarkeitsentscheidung zu berücksichtigen). Ein Hinweis- oder Beweisbeschluss ist nicht zu fertigen. Es ist zu unterstellen, dass die Parteien formgerecht gehandelt haben; die Zulässigkeit der Klage (einschließlich § 256 ZPO) ist zu prüfen. Erforderliche Hinweise nach § 139 ZPO sind erteilt; die Parteien haben ergänzend nichts vorgetragen. K bezog keine Lohnersatzleistungen eines Sozialversicherungsträgers. Rechtsstand Oktober 2026; Rechtsänderungen seit dem Verkündungstermin bleiben außer Betracht. Soweit erforderlich, ist hilfsgutachterlich Stellung zu nehmen. Die Rechtsstellung der A (Streithelferin, nicht Partei) ist zu würdigen; § 116 SGB X ist zu berücksichtigen. Tatsächliche Angaben, die der Sachverhalt nicht enthält, sind nicht zu erfinden. Zinsen sind als Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu behandeln.
Quelle: Eigenentwurf