2. Staatsexamen · Zivilrecht

Der verunglückte Roadster

Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen

Sachverhalt

Rechtsanwältin R wird am 14.09.2026 von dem Mandanten Markus Meier (M) aufgesucht. M wohnt in Würzburg. Er schildert Folgendes:

Am 02.03.2026 sah M im Internet eine Anzeige des Gebrauchtwagenhändlers Viktor Vogel (V), der in Nürnberg unter „V Klassik e. K.“ ein Einzelunternehmen betreibt. Angeboten wurde ein Sportwagen Baujahr 1971 (Fahrgestellnummer ...4711) mit dem Text: „Top Zustand, Erstlack, nachweislich unfallfrei, 62.000 km, Scheckheft“. Am 09.03.2026 besichtigte M das Fahrzeug bei V. Auf Nachfrage von M, ob das Fahrzeug je einen Unfall hatte, erklärte V: „Nein, das Auto ist unfallfrei, das kann ich Ihnen schriftlich geben.“ M ist Zahnarzt und kaufte das Fahrzeug zu privaten Zwecken. Am selben Tag schlossen M und V einen schriftlichen Kaufvertrag über 68.000 €. In Ziffer 7 des von V gestellten Formulars heißt es: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.“ In Ziffer 3 steht handschriftlich: „Fahrzeug unfallfrei laut Vorbesitzer.“ Weitere Angaben zur Beschaffenheit enthält der Vertrag nicht.

M finanzierte den Kauf teilweise über ein Darlehen der Frankenbank AG (B) über 40.000 € bei einem Sollzinssatz von 5,0 % p. a., Laufzeit 60 Monate, monatliche Rate 755,00 €. Nach dem Tilgungsplan der B entfallen auf die ersten sechs Raten insgesamt 963,00 € Zinsen und 3.567,00 € Tilgung. Die Zinsen bis zum Laufzeitende betragen insgesamt rund 5.300 €. Die Darlehensvaluta wurde auf Weisung des M am 12.03.2026 direkt an V überwiesen. Den Restbetrag von 28.000 € zahlte M am 12.03.2026 aus Eigenmitteln an V. Das Fahrzeug wurde M am 12.03.2026 übergeben. Zwischen V und B besteht keine Vertriebskooperation. V hatte M lediglich B als Bank „empfohlen“, M hat den Darlehensantrag selbst bei B gestellt. M hat bis heute sechs Raten (April bis September 2026) à 755,00 € gezahlt, insgesamt 4.530,00 €.

Im August 2026 ließ M bei der Karosseriewerkstatt Kraus (K) einen Lackschaden an der Fahrertür beheben. Den Schaden hatte im Juli 2026 ein unbekannt gebliebener Dritter beim Ausparken auf einem Parkplatz verursacht. M traf daran kein Verschulden, und mit dem Unfall aus früherer Zeit hatte er nichts zu tun. Dabei stellte K fest, dass der rechte vordere Längsträger sowie der Kotflügel fachgerecht, aber erkennbar nach einem Frontalunfall instandgesetzt waren. Unter dem Lack fanden sich Spachtelmassen. K fertigte am 28.08.2026 einen schriftlichen Bericht, wonach ein Unfallschaden mit Reparaturkosten von damals etwa 9.000 € vorliege. Der Wert des Fahrzeugs im unfallfreien Zustand liege bei 68.000 €, mit Unfallvorschaden bei etwa 57.000 €. K hat sich bereit erklärt, als Zeuge auszusagen. Eine Rechnung für die Lackierung über 1.150 € hat M bezahlt.

M legt außerdem ein Schreiben des Vorbesitzers Paul Probst (P) vom 05.09.2026 vor, in dem P auf Anfrage mitteilt, er habe das Fahrzeug 2023 an V verkauft und V „selbstverständlich“ über den Frontschaden aus dem Jahr 2019 informiert. Dies sei auch im Kaufvertrag zwischen P und V so vermerkt gewesen. P ist zur Zeugenaussage bereit und besitzt nach eigener Angabe noch eine Kopie des Kaufvertrags zwischen P und V, die er auf Verlangen vorlegen würde. M selbst besitzt keine Kopie.

M schrieb V am 06.09.2026 per Einschreiben, das am 08.09.2026 zuging: „Ich fechte den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und trete hilfsweise vom Vertrag zurück. Bitte holen Sie das Fahrzeug bis 20.09.2026 ab und erstatten Sie den Kaufpreis.“ V antwortete am 10.09.2026 per E-Mail, die M am selben Tag las: „Ich habe nichts verschwiegen. Der Unfall war mir nicht bekannt. Außerdem ist alles ausgeschlossen. Ich zahle nichts.“ Eine Frist zur Nacherfüllung hat M nicht gesetzt. Rechtsanwältin R war vorgerichtlich bislang nicht tätig. M hat sie erst am 14.09.2026 beauftragt. V ist nach Kenntnis des M zahlungsfähig, hat aber Verbindlichkeiten.

M ist seit der Übergabe 1.400 km gefahren. Der Kilometerstand beträgt heute 63.400 km. Nach der Einschätzung der Werkstatt K ist bei diesem Modell mit einer Gesamtlaufleistung von etwa 150.000 km zu rechnen. Das Fahrzeug steht in der Garage des M in Würzburg. M möchte nicht mehr am Kaufvertrag festhalten und wünscht, den Kaufpreis zurückzuerhalten sowie das Darlehen loszuwerden. Er scheut allerdings ein Prozessrisiko und die Kosten. Er verfügt über keine Rechtsschutzversicherung. Eine Gerichtsstandsvereinbarung enthält der Vertrag nicht. V wohnt in Nürnberg, dort befindet sich auch seine gewerbliche Niederlassung.

Bearbeitervermerk

Fertigen Sie das Gutachten (Mandantenvermerk) der Rechtsanwältin R, in dem zu den Erfolgsaussichten und zur Zweckmäßigkeit einer Klage gegen V Stellung genommen wird (Anspruchsgrundlagen, Beweislage und Beweisprognose, Prozessrisiko, Kosten, Streitwert, Zuständigkeit, vorläufige Vollstreckbarkeit, Verhältnis zum Darlehen) und entwerfen Sie die Klageschrift mit sämtlichen Anträgen (Hauptanträge, ggf. Hilfsanträge) unter Beachtung von § 253 ZPO. Die Klageschrift ist an einem Gericht auszurichten, dessen Wahl zu begründen ist. Eine Begründung der Klageschrift in Kurzform genügt. Auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ist, ggf. hilfsgutachtlich, einzugehen. Die Anfechtung ist knapp zu behandeln. Ansprüche gegen B sind nur insoweit zu prüfen, als sie für die Beratung zur Klage gegen V erheblich sind. Steuerliche Fragen, Verjährung und Fragen der internationalen Zuständigkeit sind nicht zu prüfen. Zinsberechnungen im Einzelnen sind nicht erforderlich. Prozesszinsen sind zu beantragen. Es ist zu unterstellen, dass alle Urkunden echt sind und dass die Gewerbeeigenschaft des V unstreitig ist. Maßgeblich ist die Rechtslage am 14.09.2026.

Quelle: Eigenentwurf