1. Staatsexamen · Zivilrecht
KI-Training und der Opt-Out-Vorbehalt
Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen
Sachverhalt
Der Berufsfotograf F aus Hamburg betreibt seit 2015 die Webseite www.f-landschaft.example, auf der er eigene Landschafts- und Architekturfotografien als Vorschaubilder in niedriger Auflösung präsentiert. Die Vorschaubilder sind mit den Originaldateien in voller Auflösung verlinkt. Die Originale sind über die Vorschaubilder ohne Zugangsbeschränkung (ohne Passwort, Registrierung oder Bezahlschranke) frei abrufbar. Die Nutzung der Bilder lizenziert F gewerblich über eine Lizenzliste: Für die einmalige redaktionelle Online-Nutzung eines Bildes verlangt er regelmäßig 150 €, für eine zeitlich unbeschränkte Nutzung zu kommerziellen Zwecken 400 €. Im Impressum der Webseite findet sich seit dem 1. März 2023 der Satz: „Die Nutzung der Inhalte dieser Seite zum Text und Data Mining sowie zum Training von KI-Systemen ist ohne ausdrückliche schriftliche Lizenz nicht gestattet.“ Die Nutzungsbedingungen der Webseite enthalten keinen entsprechenden Hinweis. Die Datei robots.txt der Webseite enthält keine Einschränkungen. Die Bilder enthalten in den IPTC-Metadaten den Eintrag „Copyright F, alle Rechte vorbehalten“. Ein Metadatenfeld, das speziell die Nutzung zum Data Mining betrifft (z. B. nach dem PLUS-Standard), ist nicht befüllt.
Die T-GmbH mit Sitz in München entwickelt das Bildgenerierungsmodell „PicturaX“ und vertreibt es gegen Entgelt an Unternehmenskunden. Im Januar 2024 beauftragte die T-GmbH das Datenunternehmen D-UG (haftungsbeschränkt), einen Trainingsdatensatz aus frei zugänglichen Webseiten zusammenzustellen. D-UG durchsuchte das Internet mit einem Crawler. Dieser wertete robots.txt-Dateien aus, nicht jedoch Impressumstexte oder Metadaten. Am 12. Februar 2024 lud D-UG 1.200 Bilder des F in voller Auflösung herunter und stellte sie der T-GmbH im Datensatz zur Verfügung. Die T-GmbH speicherte die Bilder auf ihren eigenen Servern und trainierte damit PicturaX bis April 2024. Dazu wurden die Bilder für das Training vervielfältigt (Trainingskopien). Nach dem Training wurden die Bilder aus dem Trainingsspeicher gelöscht. Das Modell enthält nur noch numerische Parameter. Die Geschäftsführerin G der T-GmbH hatte im Vorfeld intern darauf hingewiesen, man solle „Opt-Outs prüfen“. G entschied daraufhin selbst, von einer Prüfung der Impressen abzusehen, weil diese „zu aufwendig“ sei. Die T-GmbH ist ein gewerbliches Unternehmen und verfolgt keine wissenschaftlichen Zwecke.
Im Juni 2024 bemerkte F, dass PicturaX auf Anfrage Bilder im erkennbaren Stil seiner Arbeiten erzeugt, in einem Fall mit großer Ähnlichkeit zu einem seiner Fotos, jedoch nicht identisch. Er mahnte die T-GmbH am 3. Juli 2024 ab. Diese erwiderte, die Nutzung sei durch die Text- und Data-Mining-Schranke gedeckt. Ein Vorbehalt im Impressum sei nicht maschinenlesbar und daher unbeachtlich. Die T-GmbH erzielte mit PicturaX bis Ende 2024 Umsätze von 2,4 Mio. €. Ein Lizenzmarkt für KI-Trainingsdaten besteht. Ein Bildanbieter vergibt Trainingslizenzen für Fotografien vergleichbarer Qualität zum Preis von 2 € je Bild. Weitere Marktpreise sind nicht bekannt.
F verlangt von der T-GmbH Zahlung von 1.200 × 400 € = 480.000 € als Schadensersatz nach Lizenzanalogie, hilfsweise Herausgabe des Erlangten nach Bereicherungsrecht. Die T-GmbH wendet ein, jedenfalls habe sie nicht schuldhaft gehandelt, da die Rechtslage unklar sei. Zudem sei ein Wert von 400 € je Bild für Trainingszwecke überhöht und D-UG habe die Vervielfältigung vorgenommen.
Bearbeitervermerk
Bearbeiten Sie in einem Gutachten, ob F gegen die T-GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 480.000 € hat und zwar (1) aus § 97 Abs. 2 UrhG (Lizenzanalogie) und (2) hilfsweise aus Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB). Gehen Sie auch auf die Höhe der Ansprüche ein. Ansprüche gegen D-UG, Unterlassungs- und Auskunftsansprüche, Ansprüche aus § 823 BGB, UWG und Wettbewerbsrecht, Fragen der Verjährung, des internationalen Privatrechts und der KI-Verordnung sind nicht zu prüfen. Mögliche Rechtsverletzungen durch Ausgaben (Outputs) von PicturaX sowie die Frage, ob das trainierte Modell selbst Vervielfältigungen enthält, sind ebenfalls nicht zu prüfen. Von der Anwendbarkeit deutschen Rechts und der Schutzfähigkeit der Fotografien (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, § 72 UrhG) ist auszugehen. Es ist ein Rechtsstand Oktober 2026 zugrunde zu legen. Rechtsprechung des EuGH zu § 44b UrhG liegt nicht vor. Auf Entscheidungen der Instanzgerichte darf nur eingegangen werden, soweit Sie deren Inhalt sicher wiedergeben können.
Quelle: Eigenentwurf