1. Staatsexamen · Zivilrecht

Schwiegereltern fordern ihr Geld zurück

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Sachverhalt

Die Eheleute T (Tochter) und M (Ehemann) heirateten am 1. Mai 2018. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand. Im Frühjahr 2019 wollten sie ein Einfamilienhaus in H erwerben, das als Familienheim dienen sollte. Der Kaufpreis betrug 400.000 €. T und M verfügten nur über Eigenkapital von 60.000 €. Bei einem Familientreffen am 20. Mai 2019 sagten die miteinander verheirateten Eltern der T, S1 und S2 (die Schwiegereltern des M), dem Paar zu, einen Betrag von 150.000 € zum Kauf beizusteuern. S1 erklärte: „Das ist für euch beide, damit ihr ein Zuhause für die Familie habt.“ T und M bedankten sich und kündigten an, in das Haus einzuziehen. Eine weitere Absprache über die Verwendung, über die Dauer der Ehe oder über eine Rückgabe im Scheiternsfall wurde nicht getroffen. Von einem Darlehen war nie die Rede. Ein Rückzahlungsversprechen gab es nicht. Eine schriftliche Vereinbarung gab es nicht.

Der Kaufvertrag wurde am 1. Juli 2019 notariell beurkundet. T und M wurden je zur Hälfte als Miteigentümer ins Grundbuch eingetragen. Auf Anforderung des Notars überwiesen S1 und S2 von ihrem gemeinsamen Konto am 15. Juli 2019 die zugesagten 150.000 € auf das Notaranderkonto. Der Notar zahlte sie nach Eintragung der Auflassungsvormerkung an den Verkäufer aus. Der Rest des Kaufpreises und der Nebenkosten wurde über ein Bankdarlehen finanziert. Am 1. August 2019 zogen T und M in das Haus ein. Beide bewohnten es mit ihrem 2020 geborenen Kind K. Das Darlehen tilgten sie aus beider Einkünften. Zum 1. Januar 2026 hatte das Haus einen Verkehrswert von 520.000 €. Die Restschuld belief sich auf 150.000 €.

Im Sommer 2023 begann M eine Beziehung zu einer Kollegin. Im März 2024 verließ er die Familie, zog aus und ließ T mit K im Haus zurück. T und K wohnen bis heute dort. Im April 2024 machte M die Beziehung in einem Facebook-Beitrag öffentlich. Im September 2024 beschimpfte er S1 und S2 bei einem zufälligen Treffen vor Nachbarn als „Spießer, die ihre Tochter ohnehin nur kontrollieren wollten“. Er sagte, ihr Geld habe er „gern genommen, mehr sei von ihnen ja nie zu erwarten gewesen“. Am 2. Oktober 2024 zeigte er S1 wegen angeblicher Steuerhinterziehung beim Finanzamt an. Die Behauptung war frei erfunden. Das Verfahren wurde im November 2024 eingestellt. S1 und S2 erfuhren von der Anzeige am 15. Dezember 2024. Am 5. Februar 2025 erzählte M zudem im Sportverein des S1 wahrheitswidrig, S1 sei „vom Finanzamt überführt worden“. Hiervon erfuhren S1 und S2 am 20. Februar 2025.

Die Ehe wurde auf Antrag der T, der am 1. März 2025 zugestellt wurde, durch Beschluss vom 20. Oktober 2025 rechtskräftig geschieden. Ein Zugewinnausgleich ist noch nicht durchgeführt. Die Zuwendung der Schwiegereltern wurde im Verfahren nicht erwähnt. Anfangsvermögen und Endvermögen von T und M stehen noch nicht fest.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2026, das M am 12. Januar 2026 zuging, erklärten S1 und S2 gegenüber M den Widerruf der Schenkung und verlangten von ihm Zahlung von 75.000 €. Hilfsweise stützen sie sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage und auf Bereicherungsrecht. M meint, die Zahlung sei als Schenkung an das Ehepaar erfolgt. Es handle sich um eine ehebezogene Zuwendung, jede Rückforderung sei durch den Zugewinnausgleich abschließend geregelt. Er habe das Geld zudem für das Haus verwendet. Er habe sich in der Ehe stets um das Haus gekümmert und es für 25.000 € renoviert, wovon er 20.000 € aus Eigenmitteln zahlte. Die übrigen 5.000 € zahlte T aus eigenen Mitteln. Die Renovierung im Jahr 2021 steigerte den Verkehrswert des Hauses um 15.000 €. Der Verkehrswert von 520.000 € schließt diese Wertsteigerung ein.

Bearbeitervermerk

Rechtsstand: 19. Oktober 2026. Bearbeiten Sie in einem umfassenden Gutachten, ob S1 und S2 gegen M einen Anspruch auf Zahlung von 75.000 € haben. Gehen Sie dabei auf Ansprüche aus Schenkungswiderruf (§§ 530, 531 Abs. 2, 812 ff. BGB), aus Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und aus Bereicherungsrecht ein. Das Verhältnis zum Zugewinnausgleich ist zu erörtern, eine Berechnung des Zugewinns wird nicht verlangt. Die Widerrufsfrist des § 532 BGB (Ausschlussfrist) ist zu prüfen. Auf Fragen der Verjährung im Übrigen, des Steuerrechts und des Verfahrensrechts ist nicht einzugehen. Ansprüche gegen T sind nicht zu prüfen. Soweit erforderlich, ist ein Hilfsgutachten zu erstellen.

Quelle: Eigenentwurf