1. Staatsexamen · Zivilrecht

Fremdvergabe der Werkslogistik und Kündigung

Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen

Sachverhalt

Die Brandt Metallwerke GmbH (B-GmbH) betreibt in Kassel ein Werk mit 240 Arbeitnehmern. Zum Werk gehört eine Abteilung „Werkslogistik“ mit 18 Arbeitnehmern (Lager, Kommissionierung, Werksverkehr). Sie verfügt über eine Lagerhalle 3, vier Gabelstapler, ein Lagerverwaltungssystem (LVS), eine eigene Abteilungsleitung und eine eigene Tourenplanung. Die Abteilung arbeitet fast ausschließlich für das Werk der B-GmbH, ist aber organisatorisch abgegrenzt.

Arbeitnehmer K (45 Jahre, seit 01.03.2018 beschäftigt, Lagerist, Bruttomonatsentgelt 3.100 EUR, zwei unterhaltsberechtigte Kinder) arbeitet in der Logistikabteilung. Die Arbeitnehmerin M (38 Jahre, seit 2015 beschäftigt) ist als Lagerdisponentin (Bestands- und Kommissionierdisposition) in derselben Abteilung tätig. Mit der Tourenplanung ist sie nicht befasst.

Im Januar 2026 beschließt die Geschäftsführung der B-GmbH, die Werkslogistik an die Fleet & Store Logistik GmbH (F-GmbH) zu vergeben. Am 12.02.2026 schließen B-GmbH und F-GmbH einen „Dienstleistungs- und Übertragungsvertrag“. Danach übernimmt die F-GmbH ab 01.05.2026 sämtliche Logistikleistungen für das Werk zu einem Festpreis. Sie erwirbt die vier Gabelstapler und das LVS und mietet die Lagerhalle 3 von der B-GmbH an. Die Abteilungsleitung und 12 der 18 Arbeitnehmer will die F-GmbH übernehmen; sechs Arbeitnehmer, darunter K, will sie wegen angeblich fehlenden Bedarfs nicht übernehmen. Die F-GmbH führt die Abläufe unverändert fort; lediglich die Tourenplanung wird in ihre Zentrale in Hannover verlagert. Die F-GmbH meint, die Halle sei nur gemietet, die Gabelstapler seien austauschbar und die Planungsfunktion verlagert; sie gliedere die Tätigkeit in ihre eigene Organisation ein.

Mit Schreiben vom 20.03.2026 unterrichtet die B-GmbH alle 18 Arbeitnehmer, die das Schreiben auch erhalten, über den Übergang. Das Schreiben nennt den Zeitpunkt (01.05.2026) und den Grund („Konzentration auf das Kerngeschäft“), den Erwerber mit Namen und Anschrift sowie pauschal, es ergäben sich „keine Nachteile“. Zur Haftung nach § 613a II BGB und zum Widerspruchsrecht enthält es keine Angaben. Auf den Dienstleistungs- und Übertragungsvertrag weist es nicht hin, von der Nichtübernahme der sechs Arbeitnehmer und der Verlagerung der Tourenplanung ist keine Rede. Die Folgen für Betriebsrat und Tarifverträge werden nicht erwähnt.

M arbeitet ab 01.05.2026 weiter am bisherigen Arbeitsplatz im Werk Kassel für die F-GmbH und erhebt zunächst keinen Widerspruch. Im Juli 2026 erfährt sie, dass die F-GmbH zahlungsschwach ist. Am 15.09.2026 erklärt sie schriftlich gegenüber der B-GmbH den Widerspruch. Die B-GmbH verweigert die Rücknahme, der Widerspruch sei verspätet und verwirkt. M habe seit rund viereinhalb Monaten ohne Vorbehalt bei der F-GmbH gearbeitet, Lohn bezogen und Überstunden geleistet.

K erhält am 24.03.2026 von der B-GmbH eine ordentliche, schriftliche Kündigung zum 30.06.2026. Zur Begründung heißt es, durch die Fremdvergabe der Logistik sei sein Arbeitsplatz entfallen; eine Weiterbeschäftigung im Werk sei nicht möglich. Tatsächlich bestehen im Werk keine freien Stellen. Im Wareneingang der Produktion beschäftigt die B-GmbH drei weitere Lageristen mit gleichem Aufgabenzuschnitt, darunter den 29-jährigen ledigen L, der seit 2023 im Betrieb ist. Eine Sozialauswahl hat die B-GmbH nicht durchgeführt, da die Abteilung stillgelegt werde. Im Prozess trägt die B-GmbH zur Sozialauswahl nichts weiter vor. Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß angehört. K erhebt am 10.04.2026 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Kassel gegen die B-GmbH; die Klage wird ihr am 15.04.2026 zugestellt. Er beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24.03.2026 nicht aufgelöst wurde, und 2. festzustellen, dass zwischen ihm und der B-GmbH über den 30.04.2026 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Die F-GmbH ist nicht Partei des Verfahrens. Die B-GmbH beruft sich auf Stilllegung bzw. Wegfall des Arbeitsplatzes. Die F-GmbH meint außerhalb des Verfahrens, es sei kein Betriebsteil übergegangen.

K hat gegenüber der B-GmbH keinen Widerspruch erklärt. Ab dem 01.05.2026 bis zum 30.06.2026 wurde er von der B-GmbH unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt; die Logistikmittel waren bereits übergegangen.

Bearbeitervermerk

Die Rechtslage ist zum Stand Oktober 2026 zu beurteilen. Zu prüfen sind: 1. Hat die Kündigungsschutzklage des K Erfolg (Antrag zu 1)? Dabei ist auf einen Betriebsübergang, § 613a IV BGB und auf § 1 II KSchG einzugehen. 2. Wie ist die Rechtslage hinsichtlich des Übergangs des Arbeitsverhältnisses des K auf die F-GmbH und der Passivlegitimation der B-GmbH (Antrag zu 2)? 3. Wirkt der Widerspruch der M vom 15.09.2026 noch und ist M weiterhin Arbeitnehmerin der B-GmbH? Auf die Betriebsratsanhörung, Massenentlassungsanzeige, Sonderkündigungsschutz, Klagefrist (§ 4 KSchG), die Zulässigkeit der Klage und eine mögliche Parteierweiterung um die F-GmbH ist nicht einzugehen. Es ist davon auszugehen, dass das KSchG anwendbar und die Kündigungsfrist des § 622 BGB eingehalten ist. Ein Widerspruch des K ist nicht zu unterstellen. Gegebenenfalls ist hilfsgutachtlich zu entscheiden.

Quelle: Eigenentwurf