1. Staatsexamen · Zivilrecht
Auffahrunfall nach fehlerhaftem OTA-Update
Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen
Sachverhalt
Die N-Automobil AG (N) mit Sitz in Stuttgart stellt das Elektrofahrzeug „Nova“ her. Es verfügt über einen „Stauautobahnpilot“, eine hochautomatisierte Fahrfunktion im Sinne des § 1a StVG. Das System steuert das Fahrzeug auf Autobahnen bei Stau- und Kolonnenverkehr selbstständig und fordert den Fahrzeugführer bei Erreichen seiner Systemgrenzen zur Übernahme auf. Die Software wird von N per Over-the-Air-Update (OTA) aktualisiert. Die Nova-Fahrzeuge kamen ab Januar 2025 in den Verkehr.
Halterin und Eigentümerin eines Nova ist die H-GmbH (H), die das Fahrzeug im Juni 2025 neu erwarb. Sie setzt es als Dienstwagen ein. Am 10.03.2026 spielte N ein OTA-Update (Version 4.2) auch auf den Nova der H auf. Im Vorfeld hatte N das Update nur in Simulationen und auf einem Testgelände bei Trockenheit getestet. Eine Erprobung bei Nässe und tief stehender Sonne unterblieb, obwohl ein Entwickler intern darauf hingewiesen hatte. Version 4.2 enthielt einen Fehler in der Objekterkennung: Bei nasser Fahrbahn und Gegenlicht stufte das System stehende Fahrzeuge fälschlich als Fahrbahnreflexion ein, bremste nicht und gab auch keine Übernahmeaufforderung ab. In der Update-Mitteilung auf dem Display stand lediglich: „Verbesserte Fahrleistung, bitte bestätigen“. Ein Hinweis auf geänderte Systemgrenzen fehlte. Die Betriebsanleitung erlaubt die Nutzung des Systems auch bei Regen und tief stehender Sonne. Beide Umstände lagen innerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung. Nach der Systembeschreibung darf die Funktion im Kolonnenverkehr bis 130 km/h genutzt werden; F fuhr vor dem Unfall in einer Fahrzeugkolonne mit 90 km/h.
Ab dem 12.03.2026 gingen bei N mehrere Kundenmeldungen ein, wonach das Fahrzeug bei Regen vor stehenden Fahrzeugen „nicht bzw. erst in letzter Sekunde bremste“ (Beinahe-Unfälle). Die Qualitätsabteilung wertete sie am 16.03.2026 als „Einzelfälle“ aus. Eine Warnung, ein Rückruf oder eine OTA-Deaktivierung der Funktion erfolgten nicht. Erst am 20.03.2026 wurde das Problem intern als sicherheitsrelevant eingestuft; ein Korrektur-Update folgte am 25.03.2026. Ein von N später erstellter interner Prüfbericht, den N im Rahmen der Korrekturmaßnahme veröffentlichte, bestätigt den Fehler der Version 4.2 allgemein; G und D können ihn vorlegen.
Am 22.03.2026 fuhr der Fahrer F, Angestellter der H, dienstlich mit dem Nova der H bei Regen und tief stehender Sonne auf der A 8. F gab an, er habe die Fahrfunktion ordnungsgemäß aktiviert gehabt; diese habe das am Stauende stehende Fahrzeug des G nicht erkannt, nicht gebremst und keine Übernahmeaufforderung abgegeben. F las zum Zeitpunkt des Unfalls eine private Nachricht auf seinem Smartphone. Das Stauende war für einen aufmerksamen Fahrer aus etwa 250 m erkennbar; bei 90 km/h hätte F bei sofortiger Reaktion den Aufprall vermeiden können. Der Nova fuhr mit 90 km/h auf den Pkw des G auf. G, Halter und Eigentümer des von ihm privat genutzten Pkw, erlitt ein HWS-Syndrom (Heilbehandlungskosten 2.400 €, angemessenes Schmerzensgeld 3.000 €). Sein Fahrzeug erlitt Totalschaden (Wiederbeschaffungswert 18.000 €, Restwert 3.000 €). Das Fahrzeug des G wurde auf das davor stehende Fahrzeug des D geschoben, dessen Halter und Eigentümer D ist und das er privat nutzt (Reparaturkosten 6.000 €). Im Fahrzeug des D befand sich zudem professionelles Kamera-Equipment des D, das zerstört wurde (Wert 5.000 €); D nutzt es gewerblich als selbstständiger Fotograf. Alle genannten Beträge enthalten keine Umsatzsteuer; Umsatzsteuer ist nicht angefallen.
Der Nova speichert Fahrzeugdaten (Sensorlog, Softwarestand, Fahrerinteraktionen, Systemstatus) in einem Datenspeicher. Die Daten waren unmittelbar nach dem Aufprall automatisch an einen Server der N übermittelt worden; N hat sie dort ausgewertet. Auf Anfrage der H verweigerte N die Herausgabe und löschte die Daten im Rahmen eines turnusmäßigen Löschlaufs am 15.04.2026. Der Datenspeicher des Fahrzeugs selbst war beim Unfall zerstört und nicht mehr lesbar. Die Haftpflichtversicherung der H hat bislang nicht reguliert.
G und D verlangen von H und von N Ersatz ihrer Schäden. H meint, sie hafte allenfalls eingeschränkt, da der Unfall auf einem Herstellerfehler beruhe. N räumt ein, dass Version 4.2 allgemein einen Fehler in der Objekterkennung enthielt, bestreitet aber, dass die Fahrfunktion beim Unfall aktiv war und dass keine Übernahmeaufforderung erging; F habe seine Pflichten verletzt. Zudem sei der Fehler nach dem Stand der Technik nicht erkennbar gewesen. Andere Beweismittel für Aktivität und Ausbleiben der Übernahmeaufforderung als die gelöschten Daten und die Angaben des F stehen nicht zur Verfügung. Über Auswahl und Überwachung des F durch H ist nichts bekannt.
Bearbeitervermerk
Bearbeiten Sie in einem Gutachten, gegebenenfalls hilfsweise, folgende Fragen:
1. Welche Ansprüche haben G (Fahrzeug, Heilbehandlung, Schmerzensgeld) und D (Fahrzeug, Kamera-Equipment) gegen H?
2. Welche Ansprüche haben G und D gegen N aus § 823 Abs. 1 BGB (Produzentenhaftung, einschließlich Instruktions-, Produktbeobachtungs- und Befundsicherungspflichten) und aus dem ProdHaftG? Die Auswirkungen der Datenlöschung auf die Beweislage sind hier zu erörtern.
3. Kann H im Innenverhältnis von N Ausgleich verlangen?
Soweit streitig ist, ob die Fahrfunktion beim Unfall aktiv war und ob eine Übernahmeaufforderung unterblieb, ist bei der Prüfung zunächst die Darstellung des F zugrunde zu legen; die Beweisfragen sind bei Frage 2 zu erörtern.
Versicherungsrechtliche Fragen (PflVG, Direktanspruch § 115 VVG), Ansprüche gegen F, Verjährung, Datenschutzrecht (DSGVO), Verwaltungsrecht (KBA) sowie kaufrechtliche Ansprüche der H gegen N sind nicht zu prüfen. Auf die Rechtslage im Oktober 2026 ist abzustellen. Alle Rechtsfragen, die der Sachverhalt aufwirft, sind, soweit erforderlich, hilfsweise zu erörtern.
Quelle: Eigenentwurf