1. Staatsexamen · Zivilrecht
Der verschwiegene Nervenschaden
Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen
Sachverhalt
Die 46-jährige Büroangestellte P leidet seit Monaten an starken Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein. Am 4. März 2025 sucht sie die Orthopädische Fachklinik K-GmbH auf. Dort untersucht sie der angestellte Chefarzt Dr. A. Dr. A leitet die Wirbelsäulenabteilung eigenverantwortlich und ist in ärztlichen Fragen keinen Weisungen der Geschäftsführung unterworfen. Ein MRT zeigt einen Bandscheibenvorfall L4/L5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5. Dr. A empfiehlt eine mikrochirurgische Operation und erklärt, der Eingriff sei „Routine“. Noch am 4. März 2025 wird der Operationstermin auf den 6. März 2025 festgelegt. Eine konservative Therapie (Physiotherapie, Infiltrationen) erwähnt er nicht, obwohl sie nach den Leitlinien bei P, die keine Lähmungen oder Blasen- und Mastdarmstörungen hat, zunächst indiziert und erfolgversprechend gewesen wäre. P wird am 5. März 2025 stationär aufgenommen und unterschreibt an diesem Tag den Aufklärungsbogen. Dort sind als Risiken „Infektion, Blutung, Nachblutung“ genannt. Das Risiko einer Nervenverletzung mit Fußheberschwäche (Eintrittswahrscheinlichkeit nach Sachverständigem ca. 1 bis 2 %) steht dort nicht. Das Gespräch führte Dr. A am Vorabend der Operation für etwa fünf Minuten auf dem Stationsflur.
Am 6. März 2025 operiert Dr. A die P. Nach Aussage des Sachverständigen war der Eingriff indiziert, lege artis geplant und die Operationstechnik als solche fehlerfrei durchgeführt. Im Operationsbericht fehlt allerdings jede Angabe zur intraoperativen Lagekontrolle der Nervenwurzel. Nach dem Standard ist deren Darstellung und Dokumentation üblich. Ob die Lagekontrolle tatsächlich durchgeführt wurde, lässt sich nicht mehr klären. Für die eingetretene Schädigung war sie nach dem Sachverständigen jedenfalls ohne Bedeutung. Nach dem Aufwachen gegen 17 Uhr kann P den linken Fuß nicht heben (Fußheberparese). Am Morgen des 7. März 2025, etwa 16 Stunden nach Auftreten des Defizits, wird ein Kontroll-MRT angefertigt. Die Anfertigung zu diesem Zeitpunkt entsprach dem Standard. Das MRT zeigt ein Hämatom, das die Nervenwurzel L5 komprimiert. Das Hämatom beruht auf einer Nachblutung. Nach den Feststellungen des Sachverständigen beruht die Parese ausschließlich auf dieser Kompression. Eine Schädigung durch intraoperative Manipulation lässt sich nicht feststellen. Trotz dieses Befundes unterlässt Dr. A die nach dem Standard bei neu aufgetretenem motorischem Defizit gebotene sofortige Revision, die binnen 24 Stunden nach Auftreten des Defizits hätte erfolgen müssen. Die Revisionsoperation wird erst am 12. März 2025 durchgeführt. Dabei wird das Hämatom entfernt. Der Sachverständige führt aus, ein Revisionseingriff binnen 24 Stunden hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit (über 70 %) das Fortbestehen der Lähmung als Dauerschaden ganz oder weitgehend verhindert. Eine Restwahrscheinlichkeit für den Dauerschaden bestehe auch bei rechtzeitigem Eingriff. Er bewertet das Unterlassen als schlechthin unverständlich und als Verstoß gegen elementare Behandlungsstandards. Die Nachblutung ist ein im Aufklärungsbogen genanntes Risiko. Das Risiko der daraus folgenden Nervenschädigung war dagegen nicht erläutert.
P leidet seitdem an einer dauerhaften Fußheberparese links, trägt eine Orthese, kann nur noch eingeschränkt gehen und ihren Beruf nur noch in Teilzeit ausüben. Sie ist sicher, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Operation nicht hätte vornehmen lassen. Sie hätte, so sagt sie in der Anhörung, zunächst die konservative Behandlung versucht. Die K-GmbH wendet ein, P habe zuvor drei Monate erfolglos Schmerzmittel genommen und mehrfach geäußert, „endlich schmerzfrei“ sein zu wollen. Sie hätte daher auch bei vollständiger Aufklärung eingewilligt, so die K-GmbH. Diese Angaben zur Vorbehandlung und die Äußerungen der P sind unstreitig. Der Sachverständige hält die Operation bei hohem Leidensdruck für vertretbar, aber nicht für dringlich.
P verlangt von der K-GmbH am 10. Januar 2026 Schmerzensgeld. Sie hält 60.000 € für angemessen, da sie dauerhaft beeinträchtigt sei. Die K-GmbH meint, höchstens 15.000 € kämen in Betracht.
Bearbeitervermerk
Hat P gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und in welcher Höhe? Zu prüfen sind vertragliche und deliktische Anspruchsgrundlagen. Ansprüche gegen Dr. A persönlich sind nicht zu prüfen. Auf die Frage der Verjährung, sozialversicherungsrechtliche Forderungsübergänge, materielle Schäden und prozessuale Fragen über die Beweislast hinaus ist nicht einzugehen. Es ist zu unterstellen, dass zwischen P und der K-GmbH ein wirksamer Behandlungsvertrag zustande gekommen ist und Dr. A bei Aufklärung und Behandlung als Erfüllungsgehilfe der K-GmbH handelte. Die deliktische Zurechnung ist nicht unterstellt. Die Tatsachen des Sachverhalts einschließlich der Feststellungen des Sachverständigen sind als bewiesen zu behandeln. Ob P bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte, ist rechtlich zu würdigen. Es gilt der Rechtsstand 19. Oktober 2026.
Quelle: Eigenentwurf