1. Staatsexamen · Zivilrecht

Familienheim, Einbauküche und Zugewinn

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Sachverhalt

Marion Berger (M) und Tobias Keller (T) heirateten am 12.05.2018. Einen Ehevertrag schlossen sie nicht. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand. Aus der Ehe ging die Tochter Lena (geb. 2019) hervor.

T ist Alleineigentümer eines Grundstücks in Rottenburg, das er 2016 erworben hatte. Anfang 2019 entschlossen sich M und T, darauf ein Einfamilienhaus als Familienheim zu errichten. Die Eltern des T, Heinrich und Gerda Keller (H und G), sagten zu, sich zu beteiligen. Am 15.03.2019 überwiesen sie 80.000 € auf das Konto des T. Dabei erklärten sie, das Geld solle „für euer gemeinsames Haus“ sein, „damit ihr es als Familie gut habt und es euch und den Enkeln lange zugutekommt“. Über eine Rückzahlung wurde nicht gesprochen. Das Haus wurde 2019/2020 errichtet. Die Gesamtkosten betrugen 340.000 €. Neben den 80.000 € finanzierte T sie aus eigenen Ersparnissen (60.000 €, seit der Eheschließung aus seinem Gehalt angespart) und aus einem Bankdarlehen über 200.000 €, das er allein aufnahm. Seit Juni 2020 bewohnten M, T und Lena das Haus.

Am 01.09.2023 zog T aus. M blieb mit Lena im Haus. Der Scheidungsantrag wurde M am 15.02.2024 zugestellt. Die Ehe wurde durch Beschluss vom 10.10.2024 geschieden; der Beschluss ist rechtskräftig. Das Haus hat nach einem unstreitig zutreffenden Gutachten zum 15.02.2024 einen Verkehrswert von 420.000 € (Grundstück und Gebäude). Das Darlehen valutierte zu diesem Zeitpunkt noch mit 170.000 €. Das unbebaute Grundstück war am 12.05.2018 (Eheschließung) 90.000 € wert. T hatte zu Beginn der Ehe kein weiteres Vermögen und keine Schulden. Sein sonstiges Vermögen betrug am 15.02.2024 15.000 €. M hatte bei Eheschließung 5.000 € und am 15.02.2024 25.000 €. Weitere Vermögenspositionen und Verbindlichkeiten bestanden nicht, abgesehen von der unten beschriebenen Kaufpreisforderung der W. Schenkungen oder Erbschaften hatte keiner der Ehegatten erhalten, abgesehen von den Zahlungen von H und G.

Im Januar 2022 bestellte M, während T auf Dienstreise war, in einem Möbelhaus (Inhaberin: Möbel Wagner GmbH, W) eine Einbauküche für das Haus zum Preis von 18.000 €. Bis dahin hatte die Familie eine einfache, gebraucht übernommene Küchenzeile genutzt, die noch funktionsfähig war. Ein Eigentumsvorbehalt wurde nicht vereinbart. M unterschrieb allein; T wusste vorher nichts davon. Die Küche wurde eingebaut. Das Familieneinkommen betrug seinerzeit netto rund 4.500 € monatlich (überwiegend T). Eine durchschnittliche Küche für ein Haus dieser Größe hätte 9.000 bis 12.000 € gekostet. T widersprach der Bestellung nach Rückkehr nicht, zahlte aber nichts. W verlangt im November 2024 von T Zahlung der 18.000 €. T meint, er hafte nicht, jedenfalls nicht in dieser Höhe.

H und G verlangen nach der Trennung von T, hilfsweise von M, Rückzahlung eines Teilbetrags von 40.000 €. Sie sagen, sie hätten das Geld nur gegeben, weil sie von einer dauerhaften Ehe ausgegangen seien. Das Haus komme nun nur noch M zugute. T und M halten dagegen: M erklärt, sie habe nichts erhalten. T verweist darauf, das Haus werde weiter von Lena, seiner Tochter und der Enkelin von H und G, bewohnt, der Zweck sei also erreicht.

M verlangt von T Zugewinnausgleich. T meint, die Zuwendung von H und G sowie die Wertsteigerung des Grundstücks seien zugewinnrechtlich zu berücksichtigen, ebenso das Haus. Er beruft sich ferner darauf, dass M durch das Wohnen im Haus ausreichend begünstigt worden sei.

Bearbeitervermerk

Bearbeiten Sie in einem Gutachten, ggf. hilfsgutachterlich, folgende Fragen:
1. Hat W gegen T einen Anspruch auf Zahlung von 18.000 €?
2. Haben H und G gegen T oder gegen M einen Anspruch auf Zahlung von 40.000 €?
3. Hat M gegen T einen Anspruch auf Zugewinnausgleich und in welcher Höhe? Eine etwaige Rückzahlungspflicht aus Frage 2 bleibt bei der Zugewinnberechnung außer Betracht. Die Indexierung des Anfangsvermögens (Kaufkraftbereinigung) ist mangels Angaben außer Betracht zu lassen. Die Einordnung der Zahlung von H und G ist zu begründen; alle vertretbaren Einordnungen sind durchzurechnen.
Ansprüche auf Unterhalt, Versorgungsausgleich, Verteilung der Haushaltsgegenstände (§ 1568b BGB), Nutzungsentschädigung und Verjährung sind nicht zu prüfen. Die Küche ist im Zugewinn nicht gesondert zu berücksichtigen; die Verbindlichkeit gegenüber W und die Küche bleiben bei der Zugewinnberechnung für beide Ehegatten außer Betracht. Es gilt der Rechtsstand 19.10.2026.

Quelle: Eigenentwurf