1. Staatsexamen · Zivilrecht

Die Yacht des Geschäftsführers

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Sachverhalt

Die Bau-Technik Rhein GmbH (B-GmbH) mit Sitz in Köln ist im Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens laut Satzung ist „die Planung und Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Gewerbeimmobilien“. Gesellschafter sind G1 (60 %) und G2 (40 %). Alleiniger Geschäftsführer ist seit 2021 F, im Handelsregister mit Einzelvertretungsbefugnis eingetragen. Neben dem Unternehmensgegenstand enthält die Satzung nur eine weitere Bindung der Geschäftsführung. § 7 bestimmt: „Geschäfte mit einem Wert über 100.000 € bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.“

F verfolgte privat den Plan, in das Charter-Geschäft einzusteigen. Im März 2026 sprach er den Yachthändler Y e. K. (Inhaber des Handelsgeschäfts „Y Marine“ in Düsseldorf) an. Er bot an, für die B-GmbH eine gebrauchte Motoryacht zum Preis von 480.000 € zu erwerben. Die Yacht sollte angeblich „für Kundenevents“ dienen. Tatsächlich wollte F sie nach Erwerb für eigene Zwecke nutzen und später über eine von ihm gegründete Gesellschaft vercharten. Y kannte § 7 der Satzung nicht, wusste aber aus dem Handelsregister und der Internetseite der B-GmbH vom Geschäftsfeld Photovoltaik. Er wunderte sich über den Kauf eines solchen Objekts durch ein Photovoltaik-Unternehmen, fragte aber nicht nach. Ein Gesellschafterbeschluss lag nicht vor. F erklärte lediglich pauschal, er habe „intern alles abgestimmt“.

Am 12.03.2026 unterzeichnete F den Kaufvertrag im Namen der B-GmbH. Die Lieferung war für den 15.05.2026 vereinbart, Zahlung binnen 14 Tagen nach Lieferung. Y übergab die Yacht am 15.05.2026 in Düsseldorf an F, der sie als Geschäftsführer für die B-GmbH entgegennahm. Y hatte die Yacht kurz zuvor für 400.000 € angekauft, ihr Marktwert beträgt 450.000 €. F zahlte nicht und nutzte die Yacht für private Fahrten. Am 20.06.2026 beschädigte er sie bei einem Unfall, sodass der Wert auf 300.000 € sank.

Am 01.07.2026 erfuhren G1 und G2 von dem Geschäft. In einer sofort einberufenen Gesellschafterversammlung beriefen sie F ab, bestellten G1 zum alleinigen Geschäftsführer und beschlossen einstimmig, Ersatzansprüche gegen F geltend zu machen. Noch am selben Tag teilte G1 als neuer Geschäftsführer dem Y schriftlich mit, die B-GmbH lasse den Vertrag nicht gegen sich gelten und verweigere jedenfalls die Genehmigung. Y verlangt von der B-GmbH Zahlung von 480.000 €. Hilfsweise will er F in Anspruch nehmen.

Die B-GmbH ihrerseits möchte von F Ersatz des ihr entstandenen Schadens. Dieser besteht in Anwaltskosten von 12.000 €, die ihr durch die Abwehr der Ansprüche des Y entstanden sind. Sie entfielen vollständig auf die außergerichtliche Prüfung der Rechtslage und ein Abwehrschreiben an Y. F wendet ein, Y habe ja gewusst, dass das Geschäft nicht zum Unternehmensgegenstand gehörte, und er habe im Übrigen die Interessen der B-GmbH „nur anders eingeschätzt“. Die B-GmbH sei zudem nicht geschädigt, da sie nicht gezahlt habe.

Bearbeitervermerk

Die Rechtslage ist umfassend gutachtlich zu prüfen. Rechtsstand ist der 19.10.2026. Fallfragen:
1. Kann Y von der B-GmbH Zahlung von 480.000 € verlangen?
2. Kann Y von F Zahlung von 480.000 € oder Schadensersatz verlangen?
3. Kann die B-GmbH von F Ersatz der Anwaltskosten von 12.000 € verlangen? Weitere Schadensposten sind nicht zu prüfen.
Auf Ansprüche aus Bereicherungsrecht, Delikt und Eigentümer-Besitzer-Verhältnis sowie auf Rücktritt und Anfechtung ist nicht einzugehen. Steuerrechtliche und insolvenzrechtliche Fragen, Fragen der Anwaltsvergütung und der prozessualen Kostenerstattung sind nicht zu erörtern. Es ist zu unterstellen, dass die Gesellschafterversammlung form- und fristgerecht gehandelt hat und die Anwaltskosten der Höhe nach angemessen sind.

Quelle: Eigenentwurf