1. Staatsexamen · Zivilrecht
Der E-Scooter in der Fußgängerzone
Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen
Sachverhalt
Die Verleihfirma V-GmbH betreibt in der Stadt S ein Sharing-System mit E-Scootern. Die Fahrzeuge sind Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV, verfügen über eine Betriebserlaubnis nach der eKFV, haben eine Bauartgeschwindigkeit von 20 km/h und sind ordnungsgemäß haftpflichtversichert. Die V-GmbH ist Halterin. Nutzer schließen über eine App einen Mietvertrag, in dem die Haftung der V-GmbH für Schäden Dritter nicht geregelt ist. Die Nutzungsbedingungen verbieten die Fahrt in Fußgängerzonen. Die Scooter sind nicht per Geofencing gesperrt. Eine technische Sperre für Fußgängerzonen ist am Markt verfügbar, aber nicht branchenweit üblich und wird von der V-GmbH nicht eingesetzt. Ob die V-GmbH vor dem 12.09.2026 Kenntnis davon hatte, dass Nutzer häufig in Fußgängerzonen fahren, lässt sich nicht feststellen.
Am Samstag, dem 12.09.2026, gegen 15:30 Uhr mietete der 19-jährige Student F einen Scooter. Obwohl er das Verbot kannte, fuhr er in die belebte Fußgängerzone der Innenstadt, die durch Zeichen 242.1 StVO beschildert ist und weder für Radverkehr noch für Elektrokleinstfahrzeuge freigegeben ist. Er fuhr mit etwa 18 km/h, sah währenddessen auf das Display seines Smartphones, das am Lenker befestigt war, und folgte der Navigation. Der Scooter war technisch einwandfrei.
Die 52-jährige Fußgängerin G, Buchhalterin, ging in der Fußgängerzone und wechselte unvermittelt von rechts nach links, um ein Schaufenster zu betrachten. Sie hatte zuvor nicht nach hinten gesehen. F bemerkte G zu spät, bremste und prallte mit etwa 14 km/h gegen sie. Ein Sachverständiger stellte fest, dass F bei Schrittgeschwindigkeit (7 km/h) und Blick nach vorn rechtzeitig hätte anhalten und den Unfall vermeiden können.
G stürzte und erlitt einen Speichenbruch links, eine Prellung der Hüfte sowie eine Gehirnerschütterung. Sie war elf Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben, wurde stationär drei Tage behandelt und litt etwa sechs Wochen unter Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Sie ist Rechtshänderin. Ihre Brille (Zeitwert 380 €) wurde zerstört. Die Heilbehandlungskosten von 4.200 € trug die gesetzliche Krankenkasse K, die Lohnfortzahlung leistete der Arbeitgeber. G verlangt Ersatz der Brille und ein angemessenes Schmerzensgeld.
G nimmt zunächst die V-GmbH in Anspruch. Diese verweigert Zahlung mit der Begründung, F habe vertragswidrig gehandelt und G treffe ein überwiegendes Mitverschulden. G fordert 380 € für die Brille und mindestens 3.500 € Schmerzensgeld. Daneben nimmt sie auch F in Anspruch.
F zahlt später 2.000 € an G und verlangt anschließend von der V-GmbH hälftigen Ausgleich. Die V-GmbH meint, F müsse im Innenverhältnis allein einstehen. Ein Haftungsausschluss zugunsten des F besteht nicht.
Bearbeitervermerk
1. Bestehen Ansprüche der G gegen die V-GmbH auf Zahlung von 380 € und Schmerzensgeld?
2. Bestehen Ansprüche der G gegen F?
3. Kann F von der V-GmbH Ausgleich verlangen?
Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist, ggf. hilfsgutachtlich, einzugehen. Maßgeblich ist das zum Unfallzeitpunkt geltende Recht. Es ist davon auszugehen, dass sich die maßgeblichen Vorschriften bis zur Bearbeitung nicht geändert haben (Rechtsstand Oktober 2026). Ansprüche der K und des Arbeitgebers (§ 116 SGB X, § 6 EFZG) sind nicht zu prüfen. Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Fragen, Versicherungsfragen einschließlich der Direktklage nach § 115 VVG sowie die Verjährung sind nicht zu prüfen. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist zu begründen, ein Betrag ist zu nennen.
Quelle: Eigenentwurf