1. Staatsexamen · Zivilrecht

Das fehlerhafte Diagnose-Tool

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Sachverhalt

Dr. Tanja Thiel (T) betreibt in Freiburg im Breisgau als niedergelassene Tierärztin eine Kleintierpraxis. Sie ist nicht im Handelsregister eingetragen.

Am 1. Dezember 2025 gewährte die B-Bank AG (B) der T für die Modernisierung der Praxis ein Darlehen über 20.000 Euro. Die Darlehensvaluta wurde am selben Tag vollständig an T ausgezahlt und von ihr vereinbarungsgemäß für die Modernisierung der Praxisgeräte verwendet. Der schriftliche Darlehensvertrag enthält unter der Überschrift „Sicherheiten“ folgende Bestimmung:

„T tritt hiermit zur Sicherung aller Ansprüche der B aus diesem Darlehensvertrag sämtliche gegenwärtigen und künftigen Honorarforderungen aus ihrem Praxisbetrieb gegen Tierhalter an B ab. B nimmt die Abtretung an. Die Abtretung wird den Tierhaltern nicht angezeigt. T bleibt zur Einziehung der Forderungen im eigenen Namen ermächtigt, solange sie ihren Zahlungspflichten aus diesem Vertrag nachkommt. Gerät T mit mindestens zwei Raten in Verzug, ist B berechtigt, die Abtretung den Tierhaltern anzuzeigen und die Forderungen selbst einzuziehen. T hat der B in diesem Fall unverzüglich Namen und Anschriften der Tierhalter sowie die Rechnungen mit den Behandlungsangaben zu übergeben.“

Einwilligungen ihrer Kunden in eine Weitergabe von Daten an B hat T nicht eingeholt. T zahlt die Darlehensraten bislang pünktlich. Daten von Tierhaltern sind an B bisher nicht übermittelt worden.

Am Donnerstag, dem 15. Januar 2026, kaufte T bei der V-GmbH (V), einem Softwarehersteller, eine zeitlich unbefristete Einzelplatzlizenz für das Programm „VetScan Pro“. Das Programm wertet Röntgenaufnahmen von Hunden und Katzen mithilfe künstlicher Intelligenz aus und schlägt einen Befund vor. Der Kaufpreis betrug 4.800 Euro. T zahlte ihn sofort. Noch am selben Tag lud sie das Programm von der Internetseite der V herunter und schaltete es mit dem von V übermittelten Lizenzschlüssel frei. Der schriftliche Kaufvertrag enthält folgende Klausel: „V garantiert, dass VetScan Pro bei der Auswertung von Röntgenaufnahmen von Hunden und Katzen eine Diagnosegenauigkeit von mindestens 98 % erreicht.“ Für Software dieser Art ist eine Nutzungsdauer von vier Jahren üblich.

Bei Vertragsschluss am 15. Januar 2026 gingen die Geschäftsführung und die Entwickler der V noch davon aus, dass das Programm voll funktionsfähig sei und eine Diagnosegenauigkeit von mindestens 98 % erreiche. Erst bei internen Nachtests Ende Januar 2026 wurde den Entwicklern der V das wahre Ausmaß der Fehlerrate bewusst. T wurde hierüber zunächst nicht unterrichtet.

Vor dem Kauf hatte T in einem Internetforum für Tierärzte den Beitrag eines anonymen Nutzers gelesen, nach dem das Programm „noch Kinderkrankheiten“ habe. Nähere Angaben enthielt der Beitrag nicht.

Vom 15. bis zum 21. Januar 2026 setzte T das Programm in ihrer Praxis ein. Weil sie dem neuen Programm noch nicht vertraute, erstellte sie jeden Befund zusätzlich vollständig selbst und übernahm kein vom Programm vorgeschlagenes Ergebnis. Eine Zeitersparnis brachte ihr das Programm deshalb nicht. In zahlreichen Fällen wichen die Vorschläge des Programms von ihren eigenen Befunden ab. Seit dem 22. Januar 2026 nutzt T das Programm nicht mehr.

T, die über keinerlei IT-Kenntnisse verfügt, beauftragte den öffentlich bestellten Sachverständigen für Informationstechnik S mit der Überprüfung, um fachmännisch klären zu lassen, ob die Abweichungen auf einem Programmfehler oder auf Fehlbedienungen ihrerseits beruhten. In seinem Gutachten, das T am Dienstag, dem 3. Februar 2026, erhielt, stellte S fest: Das Programm erreicht bei Röntgenaufnahmen von Hunden und Katzen eine Fehlerquote von über 40 %. Die Ursache liegt in einem fehlerhaft zusammengestellten Trainingsdatensatz. Sie war bereits bei Auslieferung des Programms vorhanden. S stellte für das Gutachten 600 Euro in Rechnung, die T bezahlte.

Noch am 3. Februar 2026 forderte T die V per E-Mail, die V am selben Tag zuging, auf, den Mangel innerhalb von zwei Wochen durch ein Update zu beseitigen. Mit E-Mail vom Dienstag, dem 10. Februar 2026, die T am selben Tag zuging, antwortete V, die Fehlerquote sei bekannt. Ein Update erfordere das Neutrainieren des Programms und sei frühestens in drei bis vier Monaten verfügbar. V werde es dann kostenlos bereitstellen.

Mit Schreiben vom Donnerstag, dem 12. Februar 2026, das V am selben Tag zuging, erklärte T: „Ich trete vom Kaufvertrag zurück. Sollte der Rücktritt unwirksam sein, fechte ich den Kaufvertrag an, weil ich mich über die Leistungsfähigkeit des Programms geirrt habe.“ Sie verlangte die Rückzahlung von 4.800 Euro und den Ersatz der 600 Euro. Zugleich bot sie an, die Lizenz zu deaktivieren und sämtliche Programmkopien zu löschen.

V weist alle Forderungen zurück. Der Rücktritt sei verfrüht, weil die gesetzte Frist erst am 17. Februar 2026 ablaufe. T habe aufgrund des Forenbeitrags mit Mängeln rechnen müssen. Sie hätte den Mangel außerdem sofort nach der Lieferung rügen müssen. Die 600 Euro habe sie ohne Not ausgegeben. Jedenfalls schulde T Ersatz dafür, dass sie das Programm eine Woche lang genutzt habe.

Weitere Erklärungen wurden bis heute nicht abgegeben.

Bearbeitervermerk

Stichtag der Begutachtung ist Freitag, der 20. Februar 2026.

Frage 1: Kann T von V die Zahlung von 4.800 Euro und von 600 Euro verlangen? Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe V einen Anspruch auf Ersatz für die Nutzung des Programms entgegenhalten kann.

Frage 2: Ist die Abtretung der Honorarforderungen an B wirksam? Berührt eine etwaige Unwirksamkeit der Abtretung die Wirksamkeit des Darlehensvertrags?

Alle aufgeworfenen Rechtsfragen sind, gegebenenfalls hilfsweise, zu begutachten.

Außer Betracht bleiben:
1. Ansprüche aus Delikt und aus Geschäftsführung ohne Auftrag;
2. Zinsansprüche;
3. die Datenschutz-Grundverordnung, das BDSG, der Digital Services Act und die KI-Verordnung (EU) 2024/1689;
4. tierärztliche Berufsordnungen;
5. die Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB;
6. § 138 BGB.

Es ist davon auszugehen, dass die Rückgewähr der Lizenz durch Deaktivierung des Lizenzschlüssels und Löschung aller Kopien technisch ohne Weiteres möglich ist.

Quelle: Eigenentwurf