2. Staatsexamen · Strafrecht
Streit im Treppenhaus und Widerstand
Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft B-Stadt erhob unter dem 12.01.2026 (Az. 20 Js 123/26) Anklage zum Strafrichter beim Amtsgericht B-Stadt (Az. 7 Ds 45/26) gegen den Angeklagten T (geboren am 03.05.1991 in B-Stadt, deutscher Staatsangehöriger, ledig, Lagerarbeiter, wohnhaft B-Straße 5 in B-Stadt). Ihm wird vorgeworfen, am 18.10.2025 gegen 23:10 Uhr im Treppenhaus des Hauses B-Straße 5 den Nachbarn O vorsätzlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben (§ 223 StGB) sowie anschließend den Polizeibeamten PK P bei einer Vollstreckungshandlung mit Gewalt Widerstand geleistet zu haben (§ 113 StGB). Das Amtsgericht ließ die Anklage unverändert zu. Die Hauptverhandlung fand am 05.03.2026 statt. Es nahmen teil: Richter am Amtsgericht R als Strafrichter, Staatsanwalt A als Sitzungsvertreter, Rechtsanwältin V als Pflichtverteidigerin des T und Justizangestellte J als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Strafantrag des O vom 20.10.2025 liegt vor. In der Hauptverhandlung hat das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung hinsichtlich des Geschehens vor der Wohnungstür des O zwischen dem Eintreffen der Polizei und dem Beginn der Diensthandlung auf die angeklagten Gesetzesverletzungen beschränkt.
Einlassung des T: Er habe am Abend einige Biere getrunken. Gegen 23:00 Uhr habe ihn die laute Musik des O gestört. Er habe geklingelt, O habe die Tür geöffnet und ihn beschimpft („Verschwinde, Penner“). Daraufhin habe er O „einen Stoß gegeben“, wobei O gestürzt sei. Mehr sei nicht gewesen. Als der Polizist ihn am Arm gefasst habe, habe er sich nur losgerissen, weil er Angst gehabt habe, festgenommen zu werden. Er habe nicht geglaubt, dass die Polizisten etwas Unrechtes täten.
Zeuge O, 45 Jahre, sagte aus: T habe ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen, er sei gegen den Türrahmen gefallen und habe eine blutende Platzwunde über dem linken Auge erlitten. Unmittelbar nach dem Schlag habe T, über ihm stehend, „Ich mach dich fertig“ gerufen. Seine Angaben decken sich mit denen bei seiner polizeilichen Vernehmung am 19.10.2025. Die Musik sei in Zimmerlautstärke gewesen. Der Zeuge hat T zuvor bereits einmal wegen Lärmbeschwerden angezeigt, das Verfahren wurde eingestellt. Das ärztliche Attest des Dr. D vom 19.10.2025, verlesen im Einverständnis aller Beteiligten, bestätigt eine 3 cm lange Platzwunde, die mit drei Stichen genäht wurde, sowie ein Hämatom am linken Jochbein; O war drei Tage krankgeschrieben. Die Nachbarin N, 62 Jahre, hörte aus ihrer Wohnung einen lauten Streit und einen dumpfen Schlag, sah aber nichts; sie habe T „Ich mach dich fertig“ rufen hören. Sie verständigte um 23:12 Uhr die Polizei.
PK P, 34 Jahre, sagte aus: Er und PK'in Q seien um 23:25 Uhr eingetroffen. O habe in seiner Wohnung hinter der Tür gestanden und sei sichtlich verletzt gewesen. T habe im Treppenhaus vor dessen Wohnungstür alkoholisiert und aggressiv gestanden, laut in Richtung der Wohnung geschrien („Komm raus, ich mach dich fertig“) und versucht, gegen die Tür zu treten. Einen Platzverweis, den Bereich vor der Wohnung des O sofort zu verlassen und sich in seine im Obergeschoss gelegene Wohnung zu begeben, habe T zweimal ignoriert und sei weiter auf die Tür des O zugegangen. Daraufhin habe er T am Arm ergriffen und ihm erklärt, er werde zur Verhinderung weiterer Straftaten zur Dienststelle verbracht (Gewahrsam). T habe sich mit einer kräftigen Drehbewegung beider Arme losgerissen, sodass P gegen das Geländer gedrückt wurde und taumelte. Q und P hätten T überwältigt und ihm Handfesseln angelegt. P verspürte keine Schmerzen und erlitt keine Verletzungen. Weder P noch sein Dienstvorgesetzter haben Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt; die Staatsanwaltschaft hat ein besonderes öffentliches Interesse insoweit verneint. Q bestätigte die Aussage im Kern. Eine um 00:05 Uhr entnommene Blutprobe ergab 1,7 ‰ BAK. Der Sachverständige Dr. S rechnete mit einem Abbauwert von 0,2 ‰ pro Stunde zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 ‰ zugunsten des Angeklagten zurück (Trinkende gegen 22:30 Uhr): ca. 2,1 ‰ zur Zeit der Körperverletzung, ca. 2,0 ‰ zur Zeit der Diensthandlung gegen 23:30 Uhr. Der Sachverständige Dr. S hielt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht für ausgeschlossen, aber auch nicht für sicher; T habe zielgerichtet gehandelt, sei orientiert gewesen und habe sich später detailliert erinnert.
T ist vorbestraft: 2019 Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 € wegen Beleidigung; 2022 Verurteilung durch das Amtsgericht B-Stadt wegen Körperverletzung zu 6 Monaten Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung (Bewährungszeit 3 Jahre, bis 14.06.2025), erlassen mit Beschluss vom 20.08.2025. Nach dem verlesenen Auszug aus dem Vorurteil hatte T auch die Tat 2022 unter erheblicher Alkoholeinwirkung (ca. 1,8 ‰) begangen; im Bewährungsbeschluss war ihm die Aufnahme einer Alkoholberatung lediglich empfohlen worden (keine Weisung), er nahm sie nicht auf. Er verdient 1.900 € netto, zahlt Unterhalt von 250 € für sein Kind K, lebt in fester Beziehung, ist seit sieben Jahren beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Seine Verteidigerin hatte O mit Schreiben vom 20.02.2026 namens des T eine Entschuldigung und 500 € Schmerzensgeld angeboten; eine Antwort erhielt sie nicht. T überwies den Betrag am 02.03.2026. In der Hauptverhandlung entschuldigte er sich zudem persönlich bei O. O erklärte als Zeuge, er nehme die Entschuldigung an und das Geld habe er erhalten; er halte damit seine Ansprüche für ausgeglichen, wolle aber an der Strafverfolgung festhalten. Eine Alkoholberatung besuchte T seit Dezember 2025 viermal. Die Staatsanwaltschaft beantragte 8 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung, die Verteidigung eine Geldstrafe.
Der Vorsitzende hat nach der Beweisaufnahme gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, dass die Verurteilung auch wegen tateinheitlich begangener Bedrohung (§ 241 StGB) durch den Ausruf unmittelbar nach dem Schlag in Betracht komme. Die Verteidigerin erklärte, hierzu keinen weiteren Aufklärungs- oder Aussetzungsbedarf zu haben. Ein Hinweis auf eine andere rechtliche Würdigung des Verhaltens gegenüber P ist nicht erteilt worden.
Bearbeitervermerk
Die Entscheidung des Strafrichters ist zu entwerfen und zwar das vollständige Urteil einschließlich Rubrum, Urteilsformel, Gründen (persönliche Verhältnisse, Feststellungen zur Sache, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung, Strafzumessung, Bewährung, Nebenentscheidungen) und Kostenentscheidung. Die Hauptverhandlung ist ordnungsgemäß verlaufen; Verfahrensvoraussetzungen sind, soweit nicht anders ersichtlich, gegeben. Soweit der Sachverhalt Lücken lässt, ist ein Beweisergebnis nach Ihrer Würdigung zu begründen. Auf Rechtsmittelbelehrung und Bewährungsbeschluss (Bewährungszeit, Auflagen, Weisungen) ist nicht einzugehen. § 267 StPO ist zu beachten. Ein Hinweis nach § 265 StPO auf § 114 StGB ist nicht erteilt worden und nicht nachzuholen. Die Maßnahme des PK P ist als Gewahrsamnahme nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW, insb. § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW) auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB zu prüfen; Gesetzestext wird nicht abgedruckt, Kenntnis der Grundzüge wird erwartet. Das Amtsgericht B-Stadt ist als in Nordrhein-Westfalen gelegen zu behandeln. Maßgeblich ist die bei Urteilsverkündung am 05.03.2026 geltende Rechtslage; spätere Gesetzesänderungen bleiben außer Betracht.
Quelle: Eigenentwurf