2. Staatsexamen · Strafrecht
Der befangene Vorsitzende und das Alibi
Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Münster legt dem Angeklagten A zur Last, am 14.03.2026 gegen 23:15 Uhr vor der Diskothek „Neon“ in Münster den Zeugen Z mit einem Faustschlag und anschließenden Tritten gegen den Kopf erheblich verletzt zu haben. Z erlitt einen Jochbeinbruch und eine Gehirnerschütterung. Die Staatsanwaltschaft erhob wegen der besonderen Bedeutung des Falles (schwere Verletzungsfolgen, erhebliches öffentliches Aufsehen in der Stadt) Anklage beim Landgericht. Das Landgericht, 5. Große Strafkammer (Vorsitzender Richter am Landgericht V, Beisitzer B1 und B2, Schöffen S1 und S2), eröffnete das Hauptverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB). Wegen der Schwierigkeit der Sache (Identifizierung bei Dunkelheit, mehrere Zeugen) hatte die Kammer die Besetzung mit drei Berufsrichtern beschlossen. Rechtsanwalt R ist von Beginn des Verfahrens an Wahlverteidiger des A. A bestreitet, der Täter zu sein und beruft sich darauf, zur Tatzeit mit seiner Freundin F in einer Bar am anderen Ende der Stadt gewesen zu sein. Eine weitergehende Einlassung zur Sache gab er nicht ab.
Am ersten Hauptverhandlungstag (08.07.2026) vernahm die Kammer den Zeugen Z. Dieser erklärte, er habe den Täter nur kurz im Schein einer Laterne gesehen, sei sich aber „zu 80 Prozent“ sicher, dass es A gewesen sei. Bei der Vernehmung des Zeugen Z unterbrach V den Verteidiger R mehrfach, als dieser Fragen zur Beleuchtung und zu Zs Alkoholisierung (ca. 1,6 Promille) stellte. V äußerte dabei laut: „Herr Rechtsanwalt, ersparen Sie uns diese Nebelkerzen. Das Ergebnis steht doch ohnehin fest.“ Außerdem entzog er R das Fragerecht mit den Worten: „Sie halten jetzt den Mund, sonst fange ich an, Ihr Verhalten dem Anwaltsgericht zu melden.“ Beide Äußerungen sind im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten.
Noch in der Sitzung beantragte R namens des A, V wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und verwies auf beide Äußerungen. V gab eine dienstliche Stellungnahme ab: Er habe lediglich die Verhandlung straffen wollen; die Bemerkung zum „Ergebnis“ sei „flapsig“ gewesen. Die Kammer verwarf das Gesuch unter Mitwirkung des V in der Besetzung mit V, B1 und B2 ohne die Schöffen noch am selben Tag durch Beschluss als „unbegründet“. Zur Begründung hieß es, die Äußerungen seien Ausdruck der Verfahrensleitung. Die Verhandlung wurde fortgesetzt.
Am zweiten Verhandlungstag (15.07.2026) stellte R schriftlich und verlas folgenden Beweisantrag: „Zum Beweis der Tatsache, dass A am 14.03.2026 von 22:00 Uhr bis 00:30 Uhr in der Bar „Zum Anker“, Hafenweg 12, Münster, anwesend war, wird die Zeugin F, zu laden über Rechtsanwalt R, vernommen.“ Die Kammer lehnte den Antrag durch Beschluss ab: Die Zeugin sei als Freundin des A „erkennbar parteiisch“, ihre Aussage werde das Beweisergebnis nicht verändern, weil die Kammer aufgrund der Aussage des Z bereits von der Täterschaft überzeugt sei. Ein weiterer Beweisantrag, den Barkeeper K als Zeugen zu hören, wurde vom Vorsitzenden allein, ohne Befassung der Kammer, abgelehnt, weil der Antrag zur Prozessverschleppung gestellt sei; K war zuvor nie benannt worden, der Antrag wurde unmittelbar nach dem ersten gestellt, die Sitzung hätte um einen Tag verlängert werden müssen. Der Beweisantrag lautete: „Zum Beweis der Tatsache, dass A am 14.03.2026 gegen 23:15 Uhr in der Bar „Zum Anker“ Getränke bestellt und bezahlt hat, wird K, Anschrift: Bar „Zum Anker“, vernommen.“ Ein Kammerbeschluss erging hierzu nicht. Eine Frist zum Stellen von Beweisanträgen hatte der Vorsitzende nicht bestimmt. R beanstandete die Ablehnung nach § 238 Abs. 2 StPO nicht. K wurde auch sonst nicht vernommen; weder er noch F wurden in der Hauptverhandlung gehört.
Am 22.07.2026 verurteilte die Kammer A wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung sie nicht zur Bewährung aussetzte. Die Versagung der Strafaussetzung begründet das Urteil ausschließlich mit der Vorbelastung des A. In den Urteilsgründen heißt es zur Beweiswürdigung nur: „Die Kammer ist aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Z von der Täterschaft des A überzeugt. Das Alibi ist widerlegt.“ Zur Strafzumessung führt die Kammer aus, A sei „einschlägig vorbestraft“; in den Feststellungen zur Person teilt das Urteil als einzige Vorverurteilung eine Verurteilung wegen Diebstahls mit. Eine Beweiswürdigung zum Alibi oder zur Beleuchtung fehlt. Das Urteil wurde in Anwesenheit des A und des R verkündet. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden am 12.08.2026 (Mittwoch) dem R zugestellt; dessen schriftliche Vollmacht befand sich seit Beginn des Verfahrens bei den Akten.
A erklärte unmittelbar nach der Verkündung und nach Rechtsmittelbelehrung zu Protokoll der Hauptverhandlung, er lege Rechtsmittel ein. Weitere Erklärungen gab er nicht ab. Am 24.08.2026 erteilte A dem R zusätzlich ausdrücklich Vollmacht, die Revision zu begründen und ihn in der Revisionsinstanz zu vertreten.
Bearbeitervermerk
Fertigen Sie die Revisionsbegründungsschrift des R für A an, soweit dies nach der Aktenlage zulässig und aussichtsreich ist. Gehen Sie dabei auf Adressat, Fristen und Form ein und formulieren Sie den Revisionsantrag aus. Die Revision soll Verfahrensrügen und die Sachrüge umfassen, soweit sie Erfolg versprechen. Soweit Sie Rügen für aussichtslos halten, begründen Sie dies in einem gesonderten Vermerk. Ist die Revision insgesamt zulässig? Auf § 338 Nr. 3 StPO und § 337 StPO ist einzugehen. Die Beschränkung des Fragerechts ist nicht als eigene Rüge zu prüfen, sondern nur als Umstand im Rahmen der Befangenheit. Ein tatsächlich weitergehendes Vorbringen ist im Sachverhalt nicht enthalten. Das Protokoll ist ordnungsgemäß geführt und entspricht dem Sachverhalt. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung; eine Prüfung des § 224 StGB ist nicht veranlasst. Die Strafzumessung ist nur daraufhin zu prüfen, ob die Urteilsgründe in sich widerspruchsfrei sind; im Übrigen ist sie nicht zu prüfen. Die Akten sind als vollständig zu behandeln. Rechtsstand: 19.10.2026.
Quelle: Eigenentwurf