2. Staatsexamen · Strafrecht
Alkoholfahrt und Unfallflucht nach dem Fest
Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Musterstadt führt unter dem Aktenzeichen 12 Js 4471/26 ein Ermittlungsverfahren gegen den 34-jährigen Kfz-Mechaniker Tobias Brandt (B), geboren am 12.03.1992 in Musterstadt, ledig, wohnhaft Lindenweg 7, 12345 Musterstadt, deutscher Staatsangehöriger. Sie sind Staatsanwältin/Staatsanwalt (Dezernat 12). Heute ist Montag, der 05.10.2026. Die Akte liegt Ihnen zur Abschlussverfügung vor.
Am Samstag, den 18.07.2026, besuchte B ein Vereinsfest des Schützenvereins in Musterstadt. Zwischen 18:00 Uhr und 23:15 Uhr trank er mehrere Biere und zwei Schnäpse. Gegen 23:30 Uhr stieg er in seinen Pkw VW Golf (amtliches Kennzeichen MS-TB 123). Er merkte, dass ihm schwindelig war, und fuhr los. Er wollte „die paar Kilometer“ nach Hause fahren. In seiner Beschuldigtenvernehmung gab er später an, er habe sich „noch fit genug“ gefühlt.
Gegen 23:40 Uhr befuhr B die Bahnhofstraße in Musterstadt (innerorts, zulässig 50 km/h) mit etwa 50 km/h. Die 67-jährige Fußgängerin Erika Vogel (V) überquerte auf dem gekennzeichneten Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) die Fahrbahn. B nahm V infolge alkoholbedingter Konzentrationsmängel erst unmittelbar vor dem Zebrastreifen wahr, bremste und erfasste V dennoch mit der Front des Pkw. Dass jemand zu Schaden kommen könnte, bedachte er vor der Kollision nicht. V stürzte und erlitt einen Speichenbruch links, eine Platzwunde am Kopf (genäht mit 6 Stichen) und Prellungen. Sie war vom 19.07. bis 23.07.2026 stationär im Klinikum Musterstadt und danach drei Wochen arbeitsunfähig. Ein nüchterner Fahrer hätte nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Kraft bei gleicher Geschwindigkeit den Unfall vermieden. Am Pkw des B entstand ein Schaden von 3.200 €. Fremder Sachschaden entstand nicht. V stellte am 20.07.2026 Strafantrag. Die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung der Körperverletzung.
B hielt an, stieg aus und sah V auf der Fahrbahn liegen. Als der Zeuge Max Ziegler (Z) hinzukam und sagte, er rufe Rettungsdienst und Polizei, sagte B: „Ich hol nur schnell meine Papiere aus dem Auto.“ Stattdessen stieg er ein und fuhr gegen 23:45 Uhr nach Hause, um einer Alkoholkontrolle zu entgehen. Z notierte das Kennzeichen. Die Polizei traf um 23:52 Uhr am Unfallort ein. B hatte bis dahin weder seinen Namen genannt noch sich als Unfallbeteiligter zu erkennen gegeben.
Polizeibeamte trafen B um 00:25 Uhr in seiner Wohnung an. Er roch deutlich nach Alkohol und räumte nach Belehrung nach § 136 StPO die Trinkmenge ein. Er gab an, seit der Heimkehr nichts mehr getrunken zu haben. Anhaltspunkte für einen Nachtrunk ergaben die Ermittlungen nicht. Eine freiwillige Atemalkoholmessung ergab 0,71 mg/l. Eine staatsanwaltschaftliche Anordnung der Blutentnahme lag nicht vor. Polizeikommissar Hahn, Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, ordnete um 00:40 Uhr wegen des drohenden Alkoholabbaus die Blutentnahme an, ohne eine richterliche Entscheidung einzuholen. Die Blutentnahme erfolgte um 01:10 Uhr durch Arzt Dr. Weiß nach ärztlichen Regeln. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,40 ‰ zum Entnahmezeitpunkt. Das Blutalkoholgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass zur Tatzeit eine Alkoholmenge im Körper vorhanden war, die zu einer BAK von mindestens 1,1 ‰ führte.
B besitzt die Fahrerlaubnis der Klasse B (erteilt 2010). Der Führerschein wurde nicht förmlich beschlagnahmt. B legte den Führerschein am 20.07.2026 freiwillig bei der Polizei vor, die ihn seither in amtlicher Verwahrung hält. Ein Antrag nach § 111a StPO wurde bisher nicht gestellt.
B ist nicht vorbestraft. Er räumte in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 05.08.2026 (ordnungsgemäß belehrt) die Fahrt, den Alkoholkonsum und das Wegfahren ein. Er habe „Panik“ bekommen. Er zahlte V 1.500 € Schmerzensgeld. Sein Nettoeinkommen beträgt 2.400 € monatlich.
In derselben Akte ermittelt die Staatsanwaltschaft außerdem wegen eines Vorfalls vom 02.05.2026. B entwendete in einem Getränkemarkt ein Sixpack Bier im Wert von 15 € (§ 242 StGB). Der Marktinhaber bemerkte die Tat noch am 02.05.2026 anhand der Videoaufzeichnung, erkannte darauf den ihm als Stammkunden namentlich bekannten B und erstattete am selben Tag Anzeige gegen ihn, stellte jedoch keinen Strafantrag. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung bislang nicht bejaht. B räumte auch diesen Vorfall in der Vernehmung vom 05.08.2026 ein.
Die Ermittlungen sind insgesamt abgeschlossen. Die Akte enthält Vernehmungen von V, Z, B, die ärztlichen Atteste, das Gutachten Kraft, das Blutalkoholgutachten und Lichtbilder.
Bearbeitervermerk
Sie haben die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft zu fertigen. Zu erstellen sind: 1. Ein Gutachten (Vermerk) zur materiellen und prozessualen Rechtslage, insbesondere zu § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB, § 229 StGB, § 142 StGB, zu Konkurrenzen (einschließlich der Weiterfahrt nach dem Unfall), zum Diebstahlsvorwurf (§ 248a StGB, §§ 153, 154 StPO), zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB, § 111a StPO), zur Verwertbarkeit der Blutprobe und zur Zuständigkeit. 2. Die Anklageschrift zum Strafrichter beim Amtsgericht Musterstadt einschließlich wesentlichem Ergebnis der Ermittlungen. 3. Die Begleitverfügung (Abschlussvermerk, Behandlung des Diebstahlsvorwurfs, Übersendung an das Gericht, Antrag nach § 111a StPO, Mitteilungen, Information der Verletzten, Fristen, Wiedervorlage). Auf nicht angesprochene Rechtsfragen ist nicht einzugehen. Nicht zu prüfen sind § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 24a StVG, § 20 StGB, § 323c StGB und Unterlassungsdelikte. Es ist zu unterstellen, dass alle Formalien der Ermittlungen eingehalten wurden, sofern der Sachverhalt nichts anderes ergibt. Die Verfügung ist am 05.10.2026 zu fertigen. Rechtsstand: Oktober 2026. Der Fall ist ohne Hilfsgutachten zu lösen.
Quelle: Eigenentwurf