1. Staatsexamen · Strafrecht

Heimfahrt vom Schützenfest

Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen

Sachverhalt

Der 45-jährige Handwerker T lebt in der Ortschaft Hohenau. Am Samstag, dem 14. Juni 2025, besucht er das Sommerfest des örtlichen Schützenvereins, das auf einem Festplatz am Ortsrand stattfindet. T ist mit seinem Pkw angereist, da er den Wagen am nächsten Morgen für eine Fahrt zur Baustelle benötigt. Der Heimweg beträgt etwa vier Kilometer und führt über eine Landstraße durch den Ort. Ein Taxi gibt es in Hohenau nach 22 Uhr nicht, ein Bus fährt nicht mehr.

T weiß aus Erfahrung, dass er bei Festen häufig viel trinkt. Schon zweimal in den vergangenen Jahren hat er dabei so viel Alkohol konsumiert, dass er sich an den Heimweg nicht mehr erinnern konnte. Er erfuhr später, dass er beide Male noch selbst nach Hause gefahren war, ohne dass etwas passierte. Seine Ehefrau F hat ihn deshalb im Mai 2025 ausdrücklich gewarnt: „Wenn du betrunken fährst, bringst du noch jemanden um.“ T entgegnete, es sei ja bisher immer gutgegangen, er werde schon aufpassen. Vor dem Fest nimmt er sich fest vor, diesmal nach zwei Bier „aufzuhören“ und gegebenenfalls im Auto zu schlafen. Im Verlauf des Abends verwirft er diesen Plan jedoch. Ab 19 Uhr trinkt er in rascher Folge Bier und Schnaps. Gegen 22:30 Uhr denkt er, er werde „im Zweifel schon irgendwie heimkommen“. Dass er dann selbst fahren wird, obwohl er in seinem Zustand nicht mehr fahrtüchtig sein wird, hält er für möglich und nimmt es billigend in Kauf. Er meint, die kurze Strecke „trotzdem irgendwie“ zu schaffen. Ihm ist bewusst, dass er bei weiterem Trinken, wie schon früher, „völlig dicht“ sein und dann die Kontrolle über sein Handeln verlieren wird. Das ist ihm gleichgültig. Mit einem Unfall oder damit, jemanden zu verletzen, rechnet er nicht. Er vertraut darauf, dass es wie bisher gutgeht. Auf die Bitte des Vereinskameraden Z, ihm den Autoschlüssel zu überlassen, antwortet er um 23 Uhr: „Lass mal, ich bin Herr der Lage.“ Zu diesem Zeitpunkt ist er noch voll orientiert und ansprechbar, hat aber bereits eine BAK von etwa 2,0 ‰.

T trinkt weiter. Gegen 0:45 Uhr (Sonntag, 15. Juni 2025) verlässt er das Fest und steigt in seinen Pkw. Beim Einsteigen sagt er zu einem Vereinskameraden: „Ich habe viel zu viel getrunken, aber es sind ja nur vier Kilometer.“ Er fährt los. Eine später entnommene Blutprobe (1:50 Uhr) ergibt eine BAK von 3,2 ‰. Nach dem rechtsmedizinischen Gutachten wies T zum Fahrtbeginn eine BAK von mindestens 3,0 ‰ auf. Das Gutachten stellt fest, dass T zum Fahrtzeitpunkt alkoholbedingt in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sicher erheblich beeinträchtigt war und die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher vorlagen. Ob die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben war (§ 20 StGB), lässt sich nicht sicher sagen. Es kann jedoch auch nicht ausgeschlossen werden. Später fehlt ihm jede Erinnerung an die Fahrt.

T fährt in Schlangenlinien mit etwa 60 km/h durch den Ort. In einer Kurve gerät er auf die Gegenfahrbahn und kollidiert frontal mit dem entgegenkommenden Pkw der O. Beide Fahrzeuge sind Totalschaden (Wert des Pkw der O: 18.000 €, Wert des Pkw des T: 9.000 €). O wird eingeklemmt und stirbt noch an der Unfallstelle an inneren Verletzungen. Die Zeugin W folgt dem Wagen der O in großem Abstand und kann gefahrlos anhalten. Bei ordnungsgemäßer Fahrweise des T wäre der Unfall ausgeblieben. Die Kollision beruht auf alkoholbedingten Ausfallerscheinungen des T, nämlich Fahrfehlern, die bei Nüchternheit nicht aufgetreten wären. T erleidet Prellungen.

Am 14. Juni 2025, 23:00 Uhr, also noch vor dem Weitertrinken, war T nach dem rechtsmedizinischen Gutachten voll schuldfähig. Eine Vorverurteilung besteht nicht.

Bearbeitervermerk

Prüfen Sie die Strafbarkeit des T nach dem StGB. Gehen Sie dabei auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ein, gegebenenfalls hilfsgutachtlich. Straftaten nach §§ 315b, 142, 229, 212 StGB, Ordnungswidrigkeiten sowie Fragen des Strafantrags und der Rechtsfolgen (§§ 69, 69a StGB und Strafzumessung) sind nicht zu prüfen. § 316 StGB ist nicht als eigener Prüfungspunkt zu behandeln, darf aber als Argumentationsbeispiel für die Frage der actio libera in causa herangezogen werden. Konkurrenzen sind zu prüfen. Auf § 323a StGB ist einzugehen, einschließlich der Frage der Rauschtat und der Bedeutung der objektiven Bedingung der Strafbarkeit. Der Sachverhalt ist als bewiesen zugrunde zu legen. Der Rechtsstand ist Oktober 2026. Die einschlägigen Vorschriften sind unverändert anzuwenden, Fragen des § 2 StGB sind nicht zu prüfen.

Quelle: Eigenentwurf