1. Staatsexamen · Strafrecht

Einbruch, Klappmesser und Beutesicherung

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Sachverhalt

T (32) arbeitet als Gelegenheitsarbeiter und ist hoch verschuldet. Im Oktober 2026 beschließt er, in das Einfamilienhaus des alleinstehenden E (68) in einer Seeufersiedlung einzubrechen. Er hat zuvor beobachtet, dass E das Haus seit Jahren ganzjährig bewohnt und tagsüber regelmäßig zu einem Spaziergang außer Haus ist. T will Bargeld und Schmuck erbeuten. In seiner Jackentasche trägt er, wie fast immer, ein Klappmesser mit 9 cm langer, feststellbarer Klinge bei sich. Er hat es früher zum Öffnen von Paketen und für Brotzeiten genutzt. Es ist nicht Teil seines Tatplans, das Messer bei der Tat einzusetzen. Er denkt jedoch kurz, es könne „im Notfall“ hilfreich sein, falls ihn jemand stelle; ob er es dann tatsächlich einsetzen würde, lässt er ausdrücklich offen.

Am Dienstag, den 13.10.2026, gegen 14 Uhr, sieht T E das Haus verlassen. T hebelt mit einem Schraubendreher ein Erdgeschossfenster auf, steigt ein und durchsucht das Wohnzimmer. Er findet in einer Schublade 1.800 € Bargeld und steckt es in die Hosentasche. Im Obergeschoss entnimmt er aus einer Schmuckschatulle eine goldene Armbanduhr im Wert von 2.500 €, die E von seinem Vater geerbt hat, und steckt auch sie in die Hosentasche. T will beides behalten.

Da kehrt E unerwartet zurück, weil er seinen Regenschirm vergessen hat. E hört Geräusche im Obergeschoss und ruft hinauf. T erschrickt, eilt mit der Uhr und dem Geld in der Hosentasche die Treppe hinunter und trifft im Flur auf E, der ihm den Weg zur Haustür versperrt. E ruft: „Stehen bleiben, die Uhr gehört mir, her damit!“ und greift nach dem Arm des T. T, der unbedingt mit der Beute fliehen will, zieht das Klappmesser aus der Jackentasche, klappt die Klinge aus und hält sie E in Brusthöhe entgegen. Dabei ruft er: „Weg da, sonst steche ich zu!“ Tatsächlich hätte er nicht zugestochen; das weiß aber E nicht. E weicht erschrocken zurück, T läuft durch die Haustür davon. Beute und Messer nimmt er mit. E erleidet keine Verletzungen.

T wird noch am selben Abend festgenommen. Bei der Vernehmung räumt er alles ein. Das Geld hatte er bereits ausgegeben, die Uhr wird bei ihm sichergestellt.

Zur rechtlichen Einordnung ist unstreitig: Das Haus des E wird ganzjährig als Lebensmittelpunkt genutzt. Das Messer ist ein handelsübliches Taschenmesser ohne Einhandfunktion; es ist kein verbotener Gegenstand im Sinne des Waffengesetzes. Strafantrag ist, soweit erforderlich, gestellt.

Bearbeitervermerk

Prüfen Sie die Strafbarkeit des T nach dem StGB. Maßgeblich ist das Recht zum Zeitpunkt der Tat (Rechtsstand 19.10.2026). Auf alle im Sachverhalt angesprochenen Delikte ist, ggf. hilfsgutachterlich, einzugehen. Delikte nach dem Waffengesetz, Sachbeschädigung (§ 303 StGB), Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) sowie Verjährungsfragen sind nicht zu prüfen. Eine Strafbarkeit des E ist nicht zu prüfen. Konkurrenzen sind zu erörtern.

Quelle: Eigenentwurf