1. Staatsexamen · Strafrecht
Die verschwundene Akte
Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen
Sachverhalt
Polizeihauptkommissar P (45) ist Sachbearbeiter bei der Kriminalpolizei der Stadt S. Seit dem 03.02.2026 führt er im Auftrag der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Bauunternehmer B (50) wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (Hinterziehungsvolumen ca. 180.000 €). Die Ermittlungsakte (Originalakte mit Durchsuchungsergebnissen aus den Räumen des Steuerberaters des B, beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen und zwei Zeugenvernehmungen) wurde ihm vom Dienststellenleiter zur Bearbeitung zugeteilt. P bewahrt sie in einem verschließbaren Schrank seines Dienstzimmers auf. Nur er und der Dienststellenleiter haben einen Schlüssel. Eine Zweitakte bei der Staatsanwaltschaft existiert nicht. Die Staatsanwaltschaft hat lediglich die Anklageschrift in Vorbereitung und verlässt sich auf die Originalakte bei P. Die beschlagnahmten Unterlagen sind nicht anderweitig gesichert.
B erfährt am 10.03.2026 von der Ermittlung gegen ihn. Seine Ehefrau F (48) weiß ebenfalls von dem Verfahren und ist selbst nicht Beschuldigte. F fürchtet, B könne ins Gefängnis kommen. Sie kennt P aus Schulzeiten und spricht ihn am 12.03.2026 an. Sie bittet ihn, „die Sache irgendwie verschwinden zu lassen“. Dabei ist ihr klar, dass dies nur durch Beseitigung der Ermittlungsakte möglich ist. Von einer Geldzahlung ist bei ihr noch keine Rede und sie rechnet auch nicht damit. B steht dabei neben ihr und hört das Gespräch mit. P erwidert, dies sei „nicht ganz billig“. B bietet daraufhin 15.000 € in bar an, damit P die Akte beseitigt. F hört dies mit. P willigt ein. Am 13.03.2026 gibt F dem B 5.000 € zur Finanzierung der Summe. Sie weiß, dass das Geld für P bestimmt ist und dass P dafür die Akte beseitigen soll. Sie hält dies für „nur eine Unterstützung ihres Mannes“. Am 14.03.2026 übergibt B dem P in einem Parkhaus 15.000 € in einem Umschlag. P steckt das Geld ein. Er weiß, dass er hierfür die Akte beseitigen und dadurch das Verfahren vereiteln soll.
Am 15.03.2026 nimmt P die Akte mit nach Hause, zerreißt sie in kleine Stücke und wirft diese in die Altpapiertonne. Die Staatsanwaltschaft kann die Beweismittel nicht rekonstruieren. Das Verfahren gegen B wird am 20.05.2026 gemäß § 170 II StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Eine Wiederherstellung der Beweise gelingt auch später nicht. Ohne die Vernichtung der Akte wäre B wegen der Steuerhinterziehung sicher überführt und verurteilt worden. Andere Beweismittel existieren nicht.
Im Nachhinein stellt sich heraus: B hatte tatsächlich die Steuern in der vorgeworfenen Höhe hinterzogen.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt Ende 2026 gegen P, B und F.
Bearbeitervermerk
Prüfen Sie die Strafbarkeit von P, B und F nach dem StGB in einem Gutachten. Auf die Strafbarkeit nach §§ 133, 332, 258, 258a, 26, 27, 28, 52, 53 StGB und, soweit einschlägig, § 334 StGB ist einzugehen. Die Steuerstraftat des B (§ 370 AO) sowie Delikte nach §§ 303, 274 StGB sind nicht zu prüfen. Strafanträge sind gestellt, soweit erforderlich. Sofern eine Strafbarkeit wegen mehrerer Delikte in Betracht kommt, sind die Konkurrenzen zu erörtern. Rechtsstand: 19.10.2026.
Quelle: Eigenentwurf