1. Staatsexamen · Strafrecht

Schlag vor der Bar und fehlender Notruf

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Sachverhalt

In der Nacht zum Samstag, den 14. März 2026, verlässt der 28-jährige Bauarbeiter T gegen 1:30 Uhr eine Bar in der Innenstadt. T hat etwa 1,6 Promille Blutalkohol, ist aber voll steuerungsfähig. Vor dem Eingang gerät er mit dem 55-jährigen O in Streit. O hatte T zuvor mit den Worten „Besoffener Prolet“ angerempelt und ihm dabei sein Bier über die Jacke geschüttet. O ist nüchtern, 1,70 m groß und schmächtig.

T, wütend über die Beleidigung, schlägt O gegen 1:33 Uhr mit der geballten Faust mit voller Wucht gegen das Kinn. O steht dabei mit dem Rücken zur Fahrbahn unmittelbar an der Bordsteinkante, was T bemerkt. Er will ihm „eine Abreibung verpassen“. An den Tod des O denkt er nicht. O kippt ungebremst nach hinten und schlägt mit dem Hinterkopf auf der Kante des Bordsteins auf, der etwa 15 cm über die Fahrbahn ragt. Er bleibt reglos liegen und blutet aus einer Wunde am Hinterkopf. Der Schlag allein hätte nach dem später eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten bei O nur ein Hämatom am Kinn und eine Kieferprellung verursacht. Der Aufprall auf der Bordsteinkante führte hingegen zu einem Schädelbasisbruch mit einer Einblutung zwischen Schädelknochen und harter Hirnhaut (epidurales Hämatom).

T beugt sich kurz über O und erkennt, dass dieser stöhnt und atmet, aber nicht ansprechbar ist. Er sieht das Blut und erkennt, dass O ernsthaft verletzt ist. Gegen 1:35 Uhr hält T es für möglich, dass O ohne ärztliche Hilfe sterben könnte, und nimmt dies billigend in Kauf. Er ruft keinen Rettungsdienst, obwohl er ein funktionierendes Mobiltelefon bei sich hat, weil er „keinen Ärger mit der Polizei“ bekommen und nicht als Schläger entdeckt werden will. Er geht davon aus, dass ein Notruf zu Ermittlungen der Polizei gegen ihn führen würde. Gegen 1:40 Uhr geht er nach Hause.

Die Passantin Z hat die Szene aus etwa 30 m Entfernung gesehen. Sie hält O für „einfach sturzbetrunken“ und geht weiter. Ein Zeuge A alarmiert um 2:15 Uhr den Rettungsdienst. Dieser trifft um 2:25 Uhr ein. O wird in ein Krankenhaus gebracht und stirbt dort um 4:10 Uhr an den Folgen der Blutung im Schädelinneren.

Das rechtsmedizinische Gutachten stellt fest: Bei einem Notruf zwischen 1:35 und 1:40 Uhr wäre der Rettungsdienst spätestens um 1:50 Uhr eingetroffen. Eine Notoperation bis spätestens 2:30 Uhr hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Leben des O gerettet; ein Notruf wäre bis etwa 2:00 Uhr noch rettend gewesen. Bei der tatsächlichen Alarmierung um 2:15 Uhr kam die Operation zu spät. Eine unerkannte leichte Gefäßvorschädigung des O begünstigte die Blutung; der Tod wäre aber auch ohne sie eingetreten. Ohne den Sturz hätte der Schlag keine Lebensgefahr begründet.

Bearbeitervermerk

Prüfen Sie die Strafbarkeit des T nach dem StGB. Die genannten Normen (§§ 13, 211, 212, 222, 223, 224, 227, 323c StGB) sind nicht abschließend. Maßgeblich ist das StGB in der am 19. Oktober 2026 geltenden Fassung. Auf die Strafbarkeit der Z und des O ist nicht einzugehen. Es ist zu unterstellen, dass Strafanträge gestellt sind, soweit erforderlich. Prüfen Sie ggf. hilfsgutachterlich. Die Tatkomplexe sind getrennt zu behandeln: 1. Der Faustschlag. 2. Das Verlassen des Tatorts. Konkurrenzen sind am Ende zu erörtern. Eine Strafbarkeit nach § 221 StGB ist nicht zu prüfen.

Quelle: Eigenentwurf