1. Staatsexamen · Strafrecht

Der Tankstellenüberfall mit dem Feuerzeug-Revolver

Bearbeitungszeit 5 Stunden · Fortgeschritten

Sachverhalt

A (28) und B (26) sind seit Jahren befreundet und hoch verschuldet. Am Abend des 12. März 2026 beschließen sie, die Tankstelle des I in Köln zu überfallen. K ist als Angestellter des I abends allein im Verkaufsraum und für die Kasse zuständig. A soll im Verkaufsraum den Kassierer K bedrohen, B soll draußen im Fahrzeug warten und anschließend fahren. Nach dem Plan soll K selbst die Kasse öffnen und das Geld herausgeben. Beide wollen die Beute hälftig teilen. A besorgt dafür einen täuschend echt aussehenden Spielzeugrevolver aus Kunststoff, der nicht schussfähig ist. B weiß das und billigt es. Verabredet ist ferner, dass A den Verkaufsraum mit einer Sturmhaube maskiert betritt.

Gegen 22:30 Uhr betritt A mit Sturmhaube den Verkaufsraum, richtet den Revolver auf K und ruft: „Kasse auf, Geld raus, sonst knallt es!“ K, der die Waffe für echt hält, hat Angst. Er öffnet die Kasse und tritt zwei Schritte zurück. A greift selbst über den Tresen, nimmt 1.850 EUR in Scheinen aus der geöffneten Kasse und steckt sie ein. Ohne Schlüssel und Code war die Kasse nicht zu öffnen. Nach dem Öffnen ließ sich die Schublade aber frei entnehmen.

A bemerkt, dass in einem Fach unter dem Tresen ein Geldbündel liegt. Er fordert K, den er weiterhin mit dem Revolver in Schach hält, auf: „Gib auch das Bündel her!“ K, der weiterhin Angst hat und davon ausgeht, dass A sich das Bündel andernfalls ohnehin selbst nehmen würde, reicht ihm das Bündel mit weiteren 600 EUR. A flieht zum Wagen. Dort sitzt B, der den Motor laufen ließ. Wegen der Spiegelung der Scheibe und der Beleuchtung hatte er vom Geschehen im Laden nur den Beginn der Bedrohung erkennen können. Das Bündel hat er nicht gesehen. Er fährt sofort los.

Während der Fahrt zählt A das Geld. Erst jetzt, gegen 22:40 Uhr, erzählt A dem B, dass er zusätzlich das Bündel unter dem Tresen genommen habe, wobei K es herausgegeben habe. B sagt: „Gut, dann haben wir mehr.“ Er fährt vereinbarungsgemäß zu einem Parkplatz. Während A im Laden war, nahm B außer dem Warten mit laufendem Motor keine weitere Handlung vor.

Am Parkplatz überkommen A Gewissensbisse. Er erkennt, dass K möglicherweise einen Schock erlitten hat. Er ruft um 22:50 Uhr anonym bei der Tankstelle an und sagt, er bereue die Tat, schicke das Geld zurück und werde es noch in der Nacht in den Briefkasten werfen. K hat mittlerweile Polizei und Notarzt gerufen. Um 23:30 Uhr wirft A tatsächlich einen Umschlag mit 1.200 EUR in den Briefkasten der Tankstelle. Den Rest (1.250 EUR) behält er zunächst. Später gibt er davon 900 EUR an B. Die Polizei ermittelt A anhand von Videoaufnahmen, die Tat war bereits angezeigt. B gibt später an, er habe nur „mitgemacht, weil A es wollte“.

K leidet seit der Tat unter Angstzuständen, die ärztlich als behandlungsbedürftige Belastungsreaktion diagnostiziert wurden. Dass A dies zumindest billigend in Kauf nahm, ist nicht festgestellt.

Bearbeitervermerk

Prüfen Sie die Strafbarkeit von A und B nach dem StGB. Etwaige Straftatbestände außerhalb des StGB (insbesondere WaffG) sind nicht zu prüfen. Auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ist, gegebenenfalls hilfsweise, einzugehen. Strafanträge sind, soweit erforderlich, gestellt. Die Bearbeitung hat sich auf die Taten in der Tankstelle und die anschließenden Handlungen zu beschränken. Verkehrsdelikte sind nicht zu prüfen. Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Tat.

Quelle: Eigenentwurf