1. Staatsexamen · Strafrecht
Der Sturz am Steinbruch
Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen
Sachverhalt
A (34) und O (36) leben seit sechs Jahren in einer gemeinsamen Wohnung in Köln und führen ein gemeinsames Haushaltskonto. Sie sind nicht verheiratet. Am Samstag, dem 8. August 2026, fahren sie mit dem Pkw des A zu einem abgelegenen Waldparkplatz oberhalb eines stillgelegten Steinbruchs bei Brühl. Dort geraten sie gegen 21:00 Uhr in Streit, weil O dem A vorwirft, ihn mit seiner Kollegin K zu betrügen. O ist erkennbar stark alkoholisiert (BAK 2,1 ‰), A nüchtern.
Am Rand des Parkplatzes fällt das Gelände etwa vier Meter steil zu einem Geröllhang ab. A steht mit dem Rücken an seinem Pkw. Ausweichen kann er nicht. O schreit A an, geht auf ihn zu und holt mit der Faust zum Schlag aus. Hinter O liegt wenige Meter entfernt die Kante, was A weiß. Ein milderes, gleich sicheres Mittel zur Abwehr steht A nicht zur Verfügung. Gegen 21:05 Uhr stößt A O mit beiden Händen kräftig vor die Brust, um ihn auf Abstand zu bringen. O taumelt rückwärts, stürzt über die Kante und bleibt am Fuß des Hangs liegen. Aus Sorge, O sei verletzt, klettert A hinunter. O ist ansprechbar, klagt über starke Schmerzen im Bauch und kann sich nicht aufrichten. A sieht Blut an dessen Hemd. O sagt: „Ruf einen Krankenwagen.“
A zückt sein Mobiltelefon, hat Empfang und könnte jederzeit den Notruf 112 wählen. Er überlegt jedoch, dass die Polizei dann nach dem Hergang fragen würde und er wegen Körperverletzung belangt werden könnte. Dass O ihn später selbst belasten könnte, bedenkt A nicht. Ihm geht es allein darum, dass bei einem Anruf sofort die Polizei eingeschaltet würde. Dass der Stoß gerechtfertigt gewesen sein könnte, zieht er nicht in Betracht. Er hält sich für strafbar. Außerdem ist er wütend auf O. Er steckt das Telefon ein, sagt „Das hast du dir selbst eingebrockt“ und fährt allein nach Hause. Dies geschieht gegen 21:20 Uhr. A erkennt, dass O erheblich blutet und starke Bauchschmerzen hat und dass der Ort abgelegen und es Nacht ist, sodass kaum jemand vorbeikommt. Er sagt sich, O sei „zäh“ und werde es „schon irgendwie schaffen“. Als er wegfährt, denkt er zugleich: Falls O nicht gefunden werde, wäre ihm das „auch recht“. Dies äußert er am nächsten Tag auch gegenüber einem Freund. Zu Hause legt er sich schlafen. Er unternimmt nichts weiter.
O stirbt gegen 23:30 Uhr an inneren Blutungen aus einem Milzriss, den er sich beim Sturz zugezogen hat. Seine Leiche wird am Sonntag gegen 11:00 Uhr von einem Spaziergänger gefunden. Das rechtsmedizinische Gutachten ergibt: Bei einem Notruf gegen 21:20 Uhr wäre O mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet worden. Der Rettungsdienst wäre binnen 25 Minuten vor Ort gewesen, und eine Notoperation innerhalb von zwei Stunden nach dem Sturz wäre in Os Fall nach den Befunden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgreich verlaufen.
Bearbeitervermerk
Prüfen Sie die Strafbarkeit des A nach dem StGB. Gehen Sie dabei auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen, notfalls hilfsgutachtlich, ein. Der Stoß und der Sturz sind in die Prüfung einzubeziehen (§§ 223 ff. StGB). Straftaten nach §§ 315 ff. StGB, §§ 239 ff. StGB sowie Verkehrsdelikte sind nicht zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass Strafanträge gestellt sind. § 323c StGB ist gegebenenfalls hilfsweise zu erörtern. Rechtsstand ist der 19. Oktober 2026.
Quelle: Eigenentwurf