1. Staatsexamen · Strafrecht
Kiosk-Streit: Flasche, Irrtum, Rücktritt
Bearbeitungszeit 5 Stunden · Fortgeschritten
Sachverhalt
A (28 Jahre) und B (30 Jahre) kennen sich aus dem Fußballverein und sind seit einem Streit über Vereinsgelder verfeindet. Am Freitag, den 6. März 2026, gegen 22:30 Uhr, trifft A auf dem Heimweg vor einem Kiosk in einer schlecht beleuchteten Seitenstraße auf B, der dort mit seinem Freund F steht. A ist leicht alkoholisiert (BAK 0,8 Promille), aber voll steuerungsfähig.
A ruft B zu: „Du bist doch der Dieb, der den Verein beklaut hat. Du Versager!“ Auch F hört das. Dabei ist A bewusst, dass B auf Beleidigungen regelmäßig impulsiv reagiert. A will B lediglich demütigen. Dass B ihn daraufhin angreift, will A weder herbeiführen noch nimmt er es billigend in Kauf; er vertraut darauf, dass es bei Worten bleibt. A hält die Behauptung nicht für erwiesen, sie ist objektiv unwahr. B, der sich zu Unrecht beschuldigt fühlt, läuft wutentbrannt auf A zu und schlägt ihm mit der flachen Hand kräftig ins Gesicht. A erleidet eine schmerzhafte Rötung und Schwellung der Wange. A weicht einen Schritt zurück. B holt mit der linken Faust aus, lässt den Arm aber sofort wieder sinken, weil er sich bereits besonnen hat und nicht zuschlagen will; er wendet sich halb ab. Nun greift B mit der rechten Hand in seine Jackentasche. A, der das Sinkenlassen des Arms im Halbdunkel nicht wahrnimmt, sieht etwas Metallisches aufblitzen und ist überzeugt, B ziehe ein Messer, um auf ihn einzustechen. Tatsächlich hält B lediglich sein Metall-Feuerzeug in der Hand, das er für eine Zigarette hervorholen wollte. Aus Angst um sein Leben greift A eine am Kiosk stehende leere Glasflasche und schlägt sie B mit voller Wucht auf den Kopf. Er will B kampfunfähig machen. Dass B durch den Schlag sterben könnte, bedenkt er in diesem Moment nicht. Die Flasche zerbricht erst beim Aufprall. A stand etwa einen Meter von B entfernt, mit dem Rücken zur Wand des Kiosks; nach hinten konnte er nicht ausweichen, seitlich wäre ein Weglaufen über die beleuchtete Fußgängerzone möglich gewesen. F stand zwei Meter entfernt und war mit dem Geschehen noch nicht befasst; A rief keine Warnung. B geht zu Boden, blutet stark aus einer Platzwunde und verliert kurz das Bewusstsein. Er erleidet eine Gehirnerschütterung und eine genähte Platzwunde (zehn Stiche). A erkennt, dass die Flasche zerbrochen ist und dass B stark blutet.
A wendet sich ab und verlässt zügigen Schrittes den Kioskbereich, um den Tatort endgültig zu verlassen. Im Weggehen sieht er neben der Hand des am Boden liegenden B das Metall-Feuerzeug und begreift, dass B kein Messer gezogen hatte. Er hält es für möglich, dass B ohne alsbaldige Hilfe verbluten wird, nimmt dies aber zunächst gleichgültig hin, da er nur an die eigene Rettung vor der Polizei denkt. F kniet sich zu B und ruft: „Ich rufe den Notarzt, bleib bei ihm!“ A hört dies, sieht aber, dass F noch nicht telefoniert und glaubt, ohne sein Zutun werde es zu spät sein. Er kehrt daher um, drückt sein Halstuch fest auf die Wunde, ruft selbst den Notruf (112) und bleibt bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes bei B. Die Unterbrechung dauert nur wenige Sekunden und wirkt sich auf Bs Zustand nicht aus. Der Notarzt stellt später fest, dass die Blutung ohne Behandlung binnen etwa 30 Minuten lebensbedrohlich geworden wäre. Durch Bs rasche Versorgung treten keine Dauerfolgen ein. Strafanträge sind form- und fristgerecht gestellt; die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere öffentliche Interesse.
Bearbeitervermerk
Prüfen Sie die Strafbarkeit des A nach dem StGB in einem Gutachten, und zwar in der zeitlichen Abfolge der Handlungsabschnitte (Flaschenschlag; Verhalten nach dem Schlag). Rechtsstand ist der 19. Oktober 2026. Nicht zu prüfen sind §§ 323c, 323a, 221 und 303 StGB, Strafantragsfragen sowie die Strafbarkeit des B. §§ 185 ff. StGB sind nicht als eigenständige Delikte zu prüfen; ihre Würdigung als Vorverhalten im Rahmen der Notwehr ist jedoch zulässig. Von den Tötungsdelikten (§§ 211 ff. StGB) ist ausschließlich der Versuch eines Totschlags (§§ 212, 22, 23 StGB) zu prüfen. Der Sachverhalt ist als abschließend zu behandeln; auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist, ggf. hilfsweise, einzugehen.
Quelle: Eigenentwurf