2. Staatsexamen · Öffentliches Recht

Waffenentzug bei Reichsbürger-Jäger

Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen

Sachverhalt

Der 58-jährige K ist seit 1994 Inhaber eines Jagdscheins und seit 1996 Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK), in die zuletzt drei Langwaffen (zwei Repetierbüchsen, eine Doppelflinte) eingetragen sind. Sein zuletzt am 15.01.2025 verlängerter Jagdschein gilt ab dem 01.04.2025 bis zum 31.03.2028. K lebt in der Stadt S und ist als Landwirt tätig. Er war bislang nie strafrechtlich auffällig.

Im Februar 2025 erhielt die zuständige Waffenbehörde (Landratsamt) vom Verfassungsschutz auf ihre Anfrage im Rahmen der turnusmäßigen Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 4 III WaffG) ein Schreiben mit folgenden Erkenntnissen: K sei Mitglied einer Chatgruppe der Reichsbürgerszene mit etwa 60 Teilnehmern, in der er seit 2022 aktiv sei. Die Gruppe werde von zwei Administratoren geleitet, die über die Aufnahme neuer Mitglieder entschieden und Verhaltensregeln aufgestellt hätten. Eine Satzung oder Beiträge gebe es nicht. In der Gruppe habe er am 12.03.2023 geschrieben: „Die BRD ist eine Firma, ihre Gesetze gelten für mich nicht. Wir werden den Tag X nicht tatenlos erleben.“ Auf einer Versammlung der Gruppe am 05.05.2024 habe er einen „Staatsangehörigkeitsausweis“ eines selbsternannten „Königreichs“ vorgezeigt. Außerdem sei er am 14.09.2024 Teilnehmer eines Treffens gewesen, bei dem über Vorbereitungen für Krisenszenarien gesprochen worden sei.

Die Waffenbehörde hörte K mit Schreiben vom 10.03.2025 an. K antwortete anwaltlich, er sei kein Staatsfeind, sondern kritischer Bürger. Die Chatzitate seien aus dem Zusammenhang gerissen. Den Ausweis habe er „aus Neugier“ besessen und im Sommer 2024 weggeworfen. Die Gruppe habe er nach der Anhörung verlassen, er nehme ihre Ideologie nicht ernst. Er legte eine Bescheinigung seines Jagdvereins über langjährig einwandfreien Umgang mit Waffen vor.

Mit Bescheid vom 22.05.2025, zugestellt am Samstag, den 24.05.2025, widerrief die Behörde die WBK des K, erklärte den Jagdschein für ungültig und zog ihn ein. Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins stützte sie auf §§ 17, 18 BJagdG. Zur Begründung führte sie aus, K besitze nicht mehr die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, er verfolge Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder unterstütze solche. Ferner ordnete sie an, die Waffen binnen vier Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen, und verlangte die Rückgabe der Erlaubnisurkunden. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung enthielt der Bescheid nicht. Für den Bescheid setzte sie Gebühren von 280 € fest. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war beigefügt. Ein Widerspruchsverfahren ist im betreffenden Land nicht vorgesehen. K verwahrt die Waffen weiterhin in seinem Waffenschrank.

K erhob am Montag, den 23.06.2025 Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht. Er beantragt, den Bescheid vom 22.05.2025 aufzuheben. Er trägt vor, er habe die Gruppe nur beobachten wollen; der Chatbeitrag sei Ausdruck von Frust über die Politik. Er sei seit 30 Jahren unauffällig. Der Ausweis sei bloße Kuriosität gewesen. Zudem sei der Widerruf unverhältnismäßig, da er als Landwirt Wildschäden bekämpfen müsse.

Der Beklagte B beantragt Klageabweisung. Im Prozess legt B ergänzend eine aktuelle Stellungnahme des Verfassungsschutzes vor, wonach die Chatgruppe als verfassungsfeindliche Bestrebung eingestuft sei, die staatliche Ordnung nicht anerkenne und Gewalt gegen Amtsträger billigend in Kauf nehme. Die Einstufung beruhe auf Erkenntnissen über die Aktivitäten der Gruppe seit 2022. In der mündlichen Verhandlung am 15.10.2026 räumt K auf Befragen des Gerichts ein, die Nachricht vom 12.03.2023 verfasst zu haben und dass er an dem Treffen zu Krisenvorbereitungen teilgenommen habe. Er habe sich aber nie an Gewalt beteiligt und bestreitet, die Ziele der Gruppe zu teilen. Die Chatgruppe habe er im März 2025 verlassen. K stellt den Antrag aus der Klageschrift. Der Vertreter von B bleibt bei seinem Antrag. Beide Beteiligte erklären, ihre Ausführungen seien abschließend.

Bearbeitervermerk

Entwerfen Sie das Urteil des Verwaltungsgerichts einschließlich Rubrum, Tenor (mit Nebenentscheidungen), Tatbestand und Entscheidungsgründen. Die Kammer entscheidet durch Urteil nach mündlicher Verhandlung am 15.10.2026. Ein Streitwertbeschluss und die Rechtsmittelbelehrung sind nicht zu entwerfen; die Berufungszulassung ist aber in den Entscheidungsgründen zu erörtern. Es ist davon auszugehen, dass die Waffenbehörde sachlich und örtlich zuständig ist, die Anhörung ordnungsgemäß erfolgte und der Bescheid formell rechtmäßig ist. Beklagter ist der zuständige Rechtsträger (Land L, vertreten durch das Landratsamt); er wird im Rubrum als „B“ bezeichnet, der Kläger als „K“. Prozessbevollmächtigte sind nicht zu benennen. Eine Erledigung einzelner Regelungen des Bescheids ist nicht eingetreten. Das Jagdrecht ist nur insoweit zu prüfen, als der Bescheid auf bundesrechtliche Normen (BJagdG) gestützt wurde; auf landesrechtliche Vorschriften kommt es nicht an. Die Gebührenfestsetzung ist als rechtmäßig zu unterstellen, sofern die Sachentscheidung rechtmäßig ist; Landesgebührenrecht ist nicht zu zitieren. Es ist davon auszugehen, dass sich die maßgeblichen Vorschriften des WaffG und des BJagdG seit dem 01.01.2025 nicht geändert haben. Soweit Rechtsfragen ungeklärt sind, ist ein Hilfsgutachten zu erstellen. Das Unionsrecht und Art. 19 IV GG bleiben außer Betracht.

Quelle: Eigenentwurf