2. Staatsexamen · Öffentliches Recht
Der Riegel am Lindenweg
Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen
Sachverhalt
Rechtsanwältin R wird am Montag, dem 7. September 2026, von Herrn M (Mandant) aufgesucht. M ist Eigentümer des Grundstücks Lindenweg 12 in der Stadt S. Das Grundstück ist mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus (Satteldach, Firsthöhe ca. 8 m, Baujahr 1962) bebaut, das M mit seiner Frau und zwei Kindern bewohnt. Der Garten mit Terrasse liegt auf der Südseite des Hauses.
Die Umgebung (Lindenweg und Kastanienallee) ist seit den 1950er-Jahren überwiegend durch freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser mit ein bis zwei Vollgeschossen und Firsthöhen zwischen 8 und 10 m geprägt. Die Kastanienallee verläuft parallel zum Lindenweg. Beide Straßen sind durch eine Querstraße (Gartenstraße) verbunden. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Nach den Feststellungen der Stadt liegt das Gebiet innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet.
Das südlich unmittelbar angrenzende Grundstück Lindenweg 14 (Eigentümerin: B-GmbH, Bauherrin) war mit einem Einfamilienhaus bebaut, das abgerissen wurde. Mit Bescheid vom 12. August 2026 erteilte die Bauaufsichtsbehörde der Stadt S der B-GmbH eine Baugenehmigung für einen Wohnkomplex: ein Baukörper mit Länge 42 m, Tiefe 14 m, vier Vollgeschossen plus Staffelgeschoss, Gesamthöhe 17,5 m, 24 Wohneinheiten und Tiefgarage mit 30 Stellplätzen. Das Staffelgeschoss ist an der Nordfassade um 1,5 m zurückgesetzt. Die Außenwand der Nordfassade ist ohne Staffelgeschoss etwa 14,5 m hoch. Die Zufahrt zur Tiefgarage liegt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu M. Der Baukörper verläuft mit seiner Längsseite entlang der gesamten Nordgrenze auf einer Länge von 42 m. Der Abstand der Außenwand zur Grenze beträgt 6 m, der des Staffelgeschosses 7,5 m. Die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften sind nach Prüfung der Behörde eingehalten. Das Haus des M liegt etwa 6 m von der Grenze entfernt, sodass der Abstand zwischen beiden Gebäuden ca. 12 m beträgt. Eine Verschattungsstudie, die M privat beauftragt hat, kommt zu dem Ergebnis, dass Haus und Garten des M im Winterhalbjahr ganztägig und im Sommer ab den frühen Nachmittagsstunden vollständig im Schatten liegen. Die Fenster der Südseite des M-Hauses (Wohnzimmer, Kinderzimmer) blicken unmittelbar auf die Wand des Neubaus. Die Terrasse ist von den Balkonen der Nordfassade vollständig einsehbar. Eine Abweichung nach § 246e BauGB oder § 34 Abs. 3a BauGB wurde weder beantragt noch erteilt.
Im Lindenweg und in den angrenzenden Abschnitten der Kastanienallee gibt es, abgesehen von dem Gebäude Kastanienallee 3, kein Gebäude mit mehr als zwei Vollgeschossen. Das größte dieser Gebäude ist ein Zweifamilienhaus mit 16 m Länge und 10 m Firsthöhe. Die Behörde stützt die Genehmigung darauf, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung einfüge und für das Maß in der Kastanienallee (Nr. 3) ein viergeschossiges Gebäude von 1974 vorhanden sei, das Vorbildwirkung entfalte. Dieses Gebäude liegt in der Kastanienallee jenseits der Einmündung der Gartenstraße, etwa 350 m vom Baugrundstück entfernt. Zwischen ihm und dem Baugrundstück liegen die Gartenstraße und mehrere Baublöcke. Es ist ein Altenpflegeheim, das nach einer Sondergenehmigung als Einzelfall errichtet wurde.
Die Baugenehmigung wurde M nicht bekanntgegeben. Er erfuhr am 1. September 2026 durch Vermessungs- und Baustelleneinrichtungsarbeiten und einen Aushang von ihr. Am 2. September 2026 beantragte er Akteneinsicht und erhielt am 4. September 2026 eine Kopie der Genehmigung. Die Genehmigung enthält die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht. Die B-GmbH hat am 3. September 2026 mit den Aushubarbeiten begonnen und angekündigt, bis Ende Oktober den Rohbau des Kellergeschosses fertigzustellen. Die Stadt hat der B-GmbH auf Nachfrage schriftlich mitgeteilt, einer Fortsetzung der Arbeiten stehe nichts entgegen. M hat bei der Stadt bislang keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
M hat bislang keinen Widerspruch eingelegt. Er möchte erreichen, dass nicht gebaut wird, bis über die Rechtmäßigkeit endgültig entschieden ist. Er befürchtet vollendete Tatsachen. Er hat dem Bauvorhaben nie zugestimmt und die Nachbarunterschrift auf dem Bauantrag nicht geleistet. Das Landesrecht sieht für Widerspruch und Klage gegen Baugenehmigungen keine Besonderheiten vor. Ein Widerspruchsverfahren ist durchzuführen. Der Widerspruch ist bei der Stadt S als Bauaufsichtsbehörde einzulegen. Widerspruchsbehörde ist nach den landesrechtlichen Vorschriften die nächsthöhere Behörde (Bezirksregierung). Die Bauaufsichtsbehörde ist die Stadt S.
Bearbeitervermerk
Fertigen Sie in der Rolle der Rechtsanwältin R (1) ein kurzes Mandantenschreiben an M, das ihn über die Erfolgsaussichten, das gewählte prozessuale Vorgehen, die nötigen Schritte (insbesondere Fristen) und Risiken informiert, und (2) den Eilantrag an das zuständige Gericht einschließlich Begründung. Der Antrag ist bis zum 8. September 2026 zu stellen. Der Widerspruch ist nicht zu entwerfen. Unterstellen Sie, dass R ihn am 8. September 2026 vor Antragstellung bei der Stadt S einlegt. Die Zulässigkeit und die Begründetheit sind in der Begründung des Antrags umfassend zu erörtern. Gutachtenstil ist im Mandantenschreiben nicht erforderlich. Rechtsstand ist der 7. September 2026. Gehen Sie davon aus, dass der Sachverhalt vollständig ist, dass Antragsbefugnis nicht an der Eigentümerstellung scheitert und dass die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind. Auf Landesrecht ist nicht einzugehen, soweit der Sachverhalt dazu keine Angaben enthält. Verfahrensvorschriften des Landes sind nicht zu prüfen. Auf Fragen der Prozesskostenhilfe, der Streitwertfestsetzung im Einzelnen und auf eine Verfassungsbeschwerde ist nicht einzugehen. Die Rechtsbehelfe in der Hauptsache (Widerspruch, Anfechtungsklage) sind nur kurz im Mandantenschreiben zu behandeln.
Quelle: Eigenentwurf