2. Staatsexamen · Öffentliches Recht

Subventionsrückforderung einer Gastwirtin

Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen

Sachverhalt

Rechtsanwältin R wird am 12. Oktober 2026 von der Gastwirtin M (Inhaberin des Einzelunternehmens „Zum Alten Hafen“) aufgesucht. M betreibt in der kreisfreien Stadt S eine Schankwirtschaft mit Speisenangebot und besitzt dafür eine Erlaubnis nach § 2 GastG.

Die Bundesrepublik bietet über ein Förderprogramm zur energetischen Modernisierung des Gastgewerbes Zuwendungen an. Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium B (RP), eine Landesmittelbehörde, die in ständiger Verwaltungspraxis die Förderrichtlinie anwendet. Danach werden bis zu 40 % der förderfähigen Ausgaben als Projektförderung gewährt, höchstens 60.000 €. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller nicht mehr als 49 Beschäftigte hat und das Vorhaben erst nach Bewilligung begonnen wird. Die Richtlinie bestimmt: „Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags.“ Die Antragsteller müssen im Antrag versichern, dass sie mit dem Vorhaben noch nicht begonnen haben. Nach der Verwaltungspraxis des RP werden Maßnahmen, die im Antrag als selbstständige Teilmaßnahmen mit eigenem Kostenansatz aufgeführt sind, förderrechtlich getrennt behandelt; ob dies auch für das Vorhaben der M gilt, ist zwischen den Beteiligten streitig.

M stellte am 03. Februar 2025 einen Antrag auf Förderung einer neuen Küchenlüftung mit Wärmerückgewinnung (Kostenansatz 70.000 €) und einer Kälteanlage (Kostenansatz 80.000 €). Die förderfähigen Ausgaben laut Kostenplan betrugen insgesamt 150.000 €. Beide Maßnahmen waren im Antrag unter getrennten Positionen aufgeführt, aber unter der Überschrift „Vorhaben: Modernisierung der Küchen- und Kühltechnik“ zusammengefasst. Im Antragsformular kreuzte M das Feld „Mit dem Vorhaben wurde noch nicht begonnen“ an. Tatsächlich hatte sie bereits am 20. Januar 2025 einen verbindlichen Liefer- und Montagevertrag über die Lüftungsanlage (Auftragswert 70.000 €) unterzeichnet. Ihr Steuerberater hatte ihr gesagt, „nur die Bestellung der Kälteanlage“ sei schädlich; die Kälteanlage bestellte sie erst im April 2025. Der Vertrag über die Lüftung lag dem Antrag nicht bei.

Mit Bescheid vom 28. März 2025 bewilligte das RP eine Zuwendung von 60.000 €. Der Bescheid enthielt die Nebenbestimmung, dass die Mittel nur für den bewilligten Zweck zu verwenden seien. Das RP zahlte am 10. April 2025 30.000 € und nach Vorlage des Verwendungsnachweises am 15. Dezember 2025 weitere 30.000 € aus. M hat die Anlagen installiert und vollständig bezahlt; die förderfähigen Ausgaben von 150.000 € sind tatsächlich angefallen und im Verwendungsnachweis belegt. Von den Zuwendungsmitteln hat sie 40.000 € für die Anlagen verwendet; mit 20.000 € hat sie einen Teil ihres Altkredits abgelöst. Die Zuwendung ist damit vollständig ausgegeben; den Rest der Anlagenkosten hat sie aus Eigenmitteln bezahlt.

Bei einer Verwendungsnachweisprüfung entdeckte das RP am 09. Juli 2026 den Liefervertrag vom 20. Januar 2025. Nach Anhörung (Schreiben vom 15. Juli 2026; Stellungnahme der M am 29. Juli 2026, sie habe die Klausel „nicht begonnen“ so verstanden, dass nur die Zahlung noch nicht erfolgt sei) erließ das RP am 14. September 2026 einen Bescheid, zugestellt am 16. September 2026 (Postzustellungsurkunde), mit folgendem Inhalt: Der Zuwendungsbescheid vom 28. März 2025 wird mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Nr. 1). Die gezahlten 60.000 € sind bis zum 16. Oktober 2026 zu erstatten (Nr. 2). Für die Zeit ab Auszahlung sind Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung von Nr. 2 und 3 wird angeordnet (Nr. 4). Zur Begründung führte das RP aus, der Bescheid sei rechtswidrig gewesen, weil M unrichtige Angaben gemacht habe; Vertrauen sei nicht schutzwürdig; das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Antragsteller überwiege. Ermessenserwägungen zur Teilrücknahme enthält der Bescheid nicht. Die Anordnung nach Nr. 4 wird allein mit „besonderem öffentlichem Interesse an der zügigen Rückführung von Haushaltsmitteln“ begründet. Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach „Widerspruch oder Klage“ binnen eines Monats möglich seien. Ein Vorverfahren findet nach dem anwendbaren Landesrecht (§ 68 Abs. 1 S. 2 VwGO) nicht statt; das RP erwähnt dies in der Belehrung nicht. Als Anschrift für die Klage ist das zuständige Verwaltungsgericht angegeben.

M verfügt über ein Kontoguthaben von 12.000 €; weiteres liquides Vermögen besitzt sie nicht. Eine Rückzahlung von 60.000 € bis zum 16. Oktober 2026 würde sie insolvent machen; sie beschäftigt 8 Mitarbeiter. Eine Bank hat einen Überbrückungskredit abgelehnt. M möchte den Bescheid vollständig beseitigen und zugleich vermeiden, dass das RP vollstreckt. Sie bittet um Prüfung der Erfolgsaussichten und um alle notwendigen Schritte.

Bearbeitervermerk

Fertigen Sie (1) ein Gutachten zur Zweckmäßigkeit und zu den Erfolgsaussichten der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe und Rechtsschutzanträge (Anfechtungsklage, Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, ggf. Antrag an die Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO), (2) ein Mandantenschreiben an M mit Handlungsempfehlung und Fristen sowie (3) Entwürfe der Klageschrift und, soweit nach Ihrem Gutachten zweckmäßig, des Eilantrags mit konkreten Anträgen. Es ist zu unterstellen, dass das Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zuständig ist und dass ein Vorverfahren gesetzlich ausgeschlossen, ein Widerspruch daher nicht statthaft ist. Klagegegner ist nach § 78 VwGO zu bestimmen (das Land als Rechtsträger des RP ist zu unterstellen). Es ist von der Geltung des VwVfG, des VwVG und des VwZG des Bundes auszugehen; weiteres Landesrecht ist nicht zu prüfen. Nicht zu prüfen sind eine Beurteilung nach Unionsbeihilfenrecht, ein Widerruf nach § 49 VwVfG, eine Umdeutung nach § 47 VwVfG, ein Austausch der Rechtsgrundlage im Prozess, Strafbarkeitsfragen sowie Ansprüche gegen den Steuerberater. Alle Formalien sind als eingehalten zu unterstellen, soweit der Sachverhalt nichts anderes ergibt. Rechtsstand und heutiges Datum: 12. Oktober 2026.

Quelle: Eigenentwurf