2. Staatsexamen · Öffentliches Recht

Nachbarwiderspruch gegen den Biergarten

Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen

Sachverhalt

Die B-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer G, betreibt seit 2019 im Stadtgebiet der Stadt S ein Restaurant. Am 10.03.2026 beantragte sie beim zuständigen Ordnungsamt O der Stadt S die Erlaubnis nach § 2 GastG für den Betrieb eines Biergartens mit 120 Sitzplätzen im Innenhof des Anwesens H-Straße 12. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, der das Gebiet als allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) festsetzt. Die Baugenehmigung für die Nutzung des Innenhofs als Außengastronomie wurde am 02.02.2026 erteilt. Sie sieht einen Betrieb bis 22:00 Uhr vor. Sie wurde dem N am 04.02.2026 mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. N erhob keinen Rechtsbehelf, weil sie einen Betrieb nur bis 22:00 Uhr vorsieht. Sie ist, auch gegenüber N, bestandskräftig. Die B-GmbH beabsichtigt, den Biergarten tatsächlich bis 24:00 Uhr zu betreiben.

Der Nachbar N bewohnt das unmittelbar angrenzende Wohnhaus H-Straße 14. Dessen Schlafzimmerfenster liegen etwa 8 m vom Biergarten entfernt. Ein Schallgutachten, das die B-GmbH ihrem Antrag beifügte, benennt das Haus des N als maßgeblichen Immissionsort. Danach werden bei Betrieb bis 22:00 Uhr die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte am Haus des N eingehalten. Bei Betrieb bis 24:00 Uhr werde der nächtliche Richtwert (40 dB(A)) um bis zu 7 dB(A) überschritten. N wurde im Ausgangsverfahren weder benachrichtigt noch angehört noch zum Verfahren hinzugezogen. Von dem Erlaubnisantrag und der Absicht der B-GmbH, den Biergarten bis 24:00 Uhr zu betreiben, erfuhr er erst Ende März 2026 durch einen Aushang der B-GmbH und unternahm zunächst nichts. Einen Antrag auf Hinzuziehung stellte er nicht.

Mit Bescheid vom 07.04.2026 erteilte O der B-GmbH die Erlaubnis nach § 2 GastG für den Biergarten. Die Erlaubnis enthielt keine Auflagen zum Lärmschutz und keine Beschränkung der Betriebszeit. In der Begründung heißt es lediglich, es bestehe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der B-GmbH und die Stadt wolle die Gastronomie fördern. Der Bescheid wurde der B-GmbH zugestellt, dem N nicht. Am 20.04.2026 nahm N von der Erlaubnis durch Mitteilung eines Bekannten Kenntnis. Der Biergarten wurde am 25.04.2026 eröffnet und seither regelmäßig bis 24:00 Uhr betrieben. N leidet seither nach seinen Angaben an erheblichen Schlafstörungen, ein ärztliches Attest liegt vor.

Am 18.05.2026 legte N schriftlich Widerspruch bei O ein. Sein Antrag lautet: die Erlaubnis vom 07.04.2026 aufzuheben, hilfsweise sie um eine Auflage zu ergänzen, die den Betrieb auf die Zeit bis 22:00 Uhr beschränkt. Er trägt vor, der Lärm sei unzumutbar, die Erlaubnis sei ohne seine Anhörung ergangen und Ermessenserwägungen zu seinen Belangen fehlten. Die B-GmbH hält den Widerspruch für verspätet und unbegründet. N sei nicht widerspruchsbefugt, da das Gaststättenrecht keinen Nachbarschutz vermittle, jedenfalls aber nur über das Bauplanungsrecht, an dessen bestandskräftige Baugenehmigung O gebunden sei. Zudem habe sie bereits erheblich in Möbel und Personal investiert (ca. 85.000 €). O half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn der Widerspruchsbehörde W, der nächsthöheren Behörde, vor.

Im Widerspruchsverfahren hörte W die B-GmbH an. O räumt in seiner Stellungnahme ein, die Lärmbelange des N seien nicht ermittelt worden. W hörte auch N an, der sich am 15.06.2026 ausführlich äußerte. W wertete die Äußerung aus und bezog sie in ihre eigenständige Prüfung der Sach- und Rechtslage ein. Auf Anfrage teilt die Straßenverkehrsbehörde mit, dass die Zufahrtsstraße durch den An- und Abfahrtsverkehr der Gäste nicht übermäßig belastet werde. N hat einen Rechtsanwalt beauftragt (Anwaltskosten 780 €). Die Bearbeitung durch W wäre nach Landesrecht mit einer Gebühr von 250 € anzusetzen.

Bearbeitervermerk

Der Widerspruchsbescheid der W ist zu entwerfen (Tenor, Gründe, Kostenentscheidung, Rechtsbehelfsbelehrung für alle Beteiligten). Die Gründe enthalten eine knappe Sachverhaltsdarstellung, ein gesonderter Aktenvermerk ist nicht erforderlich. Alle aufgeworfenen Rechtsfragen sind, gegebenenfalls hilfsweise, zu erörtern, insbesondere Zulässigkeit (Widerspruchsbefugnis, Frist, Hilfsantrag), Drittschutz, Ermessen, Anhörung und Heilung. Es gilt der Rechtsstand 19.10.2026 und das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes. Zu unterstellen ist, dass das GastG als Bundesrecht anwendbar ist, dass die Zuständigkeiten gewahrt sind und dass ein Vorverfahren landesrechtlich nicht ausgeschlossen ist. Die Erlaubnis nach § 2 GastG ist personen- und raumbezogen. Sperrzeitfragen (§ 18 GastG und Landesrecht) sind nicht zu prüfen. Landesrecht ist nicht zu berücksichtigen, die Verfahrensgebühr von 250 € ist daher nicht zu behandeln. Für die Kostenentscheidung ist von § 80 VwVfG auszugehen, die Zuziehung des Rechtsanwalts im Vorverfahren ist als notwendig zu unterstellen. Die Kostenentscheidung ergeht dem Grunde nach. Auf Anordnungen der sofortigen Vollziehung (§ 80a VwGO) ist nicht einzugehen.

Quelle: Eigenentwurf