1. Staatsexamen · Öffentliches Recht
Sitzblockade an der B 271
Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen
Sachverhalt
Die Projektgesellschaft „Vinum Terrae GmbH“ plant südlich der Gemeinde W in Rheinland-Pfalz ein Weintourismus-Großprojekt mit Hotelanlage (320 Betten), Event-Arena und 900 Stellplätzen auf einer bislang landwirtschaftlich genutzten Hangfläche von 38 ha. Der Gemeinderat hat den Bebauungsplan am 12. März beschlossen. Der Verein „Rebhang erhalten e. V.“ lehnt das Projekt ab.
Am 4. Mai meldete die Vorsitzende V als Versammlungsleiterin bei der zuständigen Kreisverwaltung als Versammlungsbehörde für Samstag, den 13. Juni 2026, eine Versammlung unter freiem Himmel mit dem Thema „Rettet den Rebhang, gegen das Projekt Vinum Terrae“ an. Angegeben waren 300 Teilnehmer, eine Kundgebung auf dem Marktplatz in W von 11 bis 13 Uhr und ein anschließender Aufzug zum Baugelände. Die Route sollte über Gemeindestraßen führen. Die Behörde bestätigte die Anmeldung ohne Beschränkungen. Die Bundesstraße B 271 war nicht Teil der Route.
Am 13. Juni nahmen rund 450 Personen teil. Die Stimmung war zunächst friedlich. Gegen 13:20 Uhr gelangte der Zug an die Einmündung der Gemeindestraße in die B 271, die dort die einzige Zufahrt zum Baugelände und zugleich die Hauptverbindung zwischen W und der Kreisstadt ist. Auf Zuruf des Redners R, der nicht Mitglied des Vereins ist, setzten sich etwa 120 Personen auf die Fahrbahn der B 271 und erklärten, sie würden „so lange bleiben, bis der Bürgermeister das Projekt stoppt“. V distanzierte sich über Megafon, forderte zum Verlassen der Fahrbahn auf und erklärte, die Blockade sei nicht Teil der Anmeldung. Etwa 330 Teilnehmer verblieben auf dem Gehweg und der Gemeindestraße und blieben friedlich. Es bildete sich ein Rückstau von etwa 4 km. Ein Rettungswagen mit einem Patienten mit Verdacht auf Herzinfarkt musste umgeleitet werden, wodurch sich die Fahrzeit um etwa 12 Minuten verlängerte. Verletzte durch die Demonstranten gab es nicht.
Einsatzleiter E der Polizei forderte die Blockierer um 13:45 Uhr dreimal über Lautsprecher auf, die Fahrbahn zu räumen, und kündigte andernfalls Zwangsmaßnahmen an. Um 14:05 Uhr erklärte E die gesamte Versammlung für aufgelöst. Er stützte dies mündlich darauf, dass die Blockade eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und eine Teilmaßnahme nicht ausreichend erscheine. Die Auflösung betraf auch die 330 friedlichen Teilnehmer. Zugleich sprach E gegenüber allen Anwesenden einen Platzverweis bis 20:00 Uhr für den Bereich der B 271 und der angrenzenden Straßen im Umkreis von 500 m aus. Die friedlichen Teilnehmer verließen bis 14:30 Uhr den Bereich.
Der Teilnehmer T, ein deutscher Staatsangehöriger, zählte zu den Blockierern und blieb sitzen. Die übrigen Blockierer blieben bis 18:00 Uhr sitzen. Ein Wegtragen der Blockierer erwog E nicht, obwohl ausreichend Einsatzkräfte vor Ort waren. Nach nochmaliger Aufforderung wurde T um 14:30 Uhr in Gewahrsam genommen, um die Fortsetzung der Blockade zu verhindern. Er wurde zur Polizeidienststelle gebracht. Ein richterlicher Bereitschaftsdienst war eingerichtet und erreichbar. Eine richterliche Entscheidung wurde gleichwohl nicht herbeigeführt. T hatte zuvor während der Blockade ein mitgeführtes Banner mit der Aufschrift „Wer Reben zerstört, wird Steine ernten“ hochgehalten. Um 15:00 Uhr wurden Banner und ein Megafon des T auf der Dienststelle sichergestellt. Die Polizei begründete dies mündlich damit, es bestehe der Verdacht einer Bedrohung und die Gegenstände könnten für erneute Blockadeaufrufe genutzt werden. T wurde um 22:30 Uhr entlassen, nachdem die Blockade seit 18:00 Uhr beendet war. Banner und Megafon erhielt er nach zwei Wochen zurück. Die Dienststelle hatte die Rückgabe wegen interner Bearbeitungsabläufe nicht früher veranlasst. Ein Sicherstellungsgrund bestand nach Ende der Blockade nach Angaben der Polizei nicht mehr.
T erhob am 13. Juli 2026 Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen das Land Rheinland-Pfalz. Er beantragt festzustellen, dass Auflösung, Platzverweis, Ingewahrsamnahme und Sicherstellung rechtswidrig waren. Er trägt vor, die Maßnahmen verletzten seine Versammlungsfreiheit. Das Land hält die Klage teils für unzulässig und im Übrigen für unbegründet, da die Blockade eine Straftat nach § 240 StGB darstelle und der Einsatz verhältnismäßig gewesen sei.
Bearbeitervermerk
Prüfen Sie in einem Gutachten die Erfolgsaussichten der Klage des T. Die Zulässigkeit ist für alle vier Maßnahmen gebündelt zu prüfen, Unterschiede zwischen den Maßnahmen sind dabei kenntlich zu machen. Die Begründetheit ist je Maßnahme getrennt zu prüfen, und zwar nur, soweit T in eigenen Rechten betroffen sein kann. Gehen Sie auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ein, gegebenenfalls hilfsweise. Auf die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans ist nicht einzugehen. Strafrechtliche Fragen sind nur als Vorfrage zu erörtern. Es ist davon auszugehen, dass die Zuständigkeit der Polizei für alle Maßnahmen gegeben ist, soweit nicht ausdrücklich problematisiert. Für die Auflösung ist das Versammlungsgesetz des Bundes (VersG) maßgeblich, das in Rheinland-Pfalz fortgilt. Für das allgemeine Polizeirecht ist von einer Grundstruktur auszugehen, die folgende Befugnisse enthält: Platzverweis bei Gefahr, Gewahrsam allein zur Verhinderung unmittelbar bevorstehender Straftaten mit Richtervorbehalt entsprechend Art. 104 Abs. 2 GG sowie Sicherstellung zur Gefahrenabwehr. Es ist zu unterstellen, dass für die nachträgliche Überprüfung der Freiheitsentziehung keine abdrängende Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht. Im Übrigen sind Art. 8 GG, Art. 104 GG, die VwGO und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts maßgeblich. Rechtsstand ist der 19. Oktober 2026.
Quelle: Eigenentwurf