1. Staatsexamen · Öffentliches Recht

Abschleppen vor der Apothekenzufahrt

Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen

Sachverhalt

Die Stadt M ist zuständige Ordnungsbehörde. In ihrer Innenstadt liegt eine Fußgängerzone, die durch Zeichen 242.1 der StVO mit dem Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei, 6 bis 10 Uhr“ gekennzeichnet ist. Das Schild ist seit Jahren aufgestellt und gut sichtbar. Das Parken ist in der Fußgängerzone nicht gestattet. Am Rand der Fußgängerzone liegt das Grundstück der Apothekerin A. Von dort führt eine schmale Grundstückszufahrt in den Hinterhof, in dem der Lieferwagen der Apotheke steht. Am Zufahrtstor hängt ein von A angebrachtes privates Schild „Ausfahrt freihalten“. A besitzt für sich und ihre Angestellten für die Ein- und Ausfahrt über die Fußgängerzone eine bestandskräftige Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO, die ihr auch außerhalb der Lieferzeiten die Nutzung der Hofzufahrt erlaubt.

Am Dienstag, dem 12.05.2026, stellt der 22-jährige Student S um 10:15 Uhr den Pkw seines Vaters H unmittelbar vor das Zufahrtstor und geht zu einer Vorlesung in der Nähe. H hatte S den Pkw in der Vergangenheit meist auf Nachfrage und überwiegend für Fahrten zur Universität überlassen. Vor einigen Wochen hatte H zu S gesagt, für Fahrten zur Universität könne S den Wagen nehmen, wenn H ihn nicht selbst brauche. Ob das auch ohne vorherige Nachfrage gelten sollte, besprachen beide nicht. Den Schlüssel bewahrt H frei zugänglich am Schlüsselbrett im Flur seines Hauses auf, in dem S noch wohnt. Diesmal hatte S nicht gefragt und nahm den Schlüssel vom Brett. H brauchte den Wagen am 12.05.2026 nicht, wusste aber von der Fahrt nichts. Hinter der Windschutzscheibe liegt weder ein Zettel noch eine Telefonnummer.

Um 10:40 Uhr will der Angestellte E der A mit dem Apothekenlieferwagen zu einer dringenden, aber nicht lebensbedrohlichen Medikamentenauslieferung ausfahren. Das gelingt wegen des Pkw nicht. A ruft um 10:45 Uhr beim städtischen Ordnungsamt an. Der Vollzugsbedienstete O trifft um 11:00 Uhr ein. Er stellt fest, dass der Pkw die Zufahrt vollständig versperrt und dass ein Umsetzen des Lieferwagens nicht möglich ist. Eine Wartezeit hält er angesichts der Gesamtlage nicht für vertretbar. Über die Zulassungsstelle ermittelt O um 11:08 Uhr H als Halter und Eigentümer. Unter der Nummer des H erreicht er nur die Mailbox. Eine Nachricht spricht er nicht auf. Wer das Fahrzeug abgestellt hat, ist O zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Um 11:12 Uhr beauftragt O das Abschleppunternehmen T aufgrund eines Rahmenvertrags mit der Stadt. T trifft um 11:30 Uhr ein und beginnt mit dem Aufladen.

In diesem Moment kommt S zurück. Er erklärt, er habe nur kurz weg müssen und bietet an, sofort wegzufahren. Das Fahrzeug ist bereits angehoben, aber noch nicht abtransportiert; ein Absetzen wäre mit geringem Aufwand sofort möglich. O lehnt ab und weist darauf hin, dass der Vorgang schon eingeleitet sei. Der Pkw wird zum Verwahrplatz des T gebracht. S ruft am Nachmittag seinen Vater an. H holt den Pkw am folgenden Morgen um 8:00 Uhr bei T ab. T gibt den Pkw nur gegen Zahlung von 189,00 € heraus und übt dabei ein Zurückbehaltungsrecht im Namen der Stadt M aus. H zahlt unter Vorbehalt. Der Betrag setzt sich nach dem Rahmenvertrag zusammen aus: Anfahrt und Aufladen 99,00 €, Transport 50,00 € und Verwahrung für eine Nacht 40,00 €.

Mit Bescheid vom 20.05.2026 setzt die Stadt M gegen H Kosten in Höhe von insgesamt 229,00 € fest. Darin enthalten sind die Abschleppkosten von 189,00 € und eine Verwaltungsgebühr von 40,00 €. Der Bescheid stellt die Kostenpflicht des H als Rechtsgrund für die Zahlung an T fest und rechnet die erfolgte Zahlung von 189,00 € auf die Forderung an, sodass nur noch die Gebühr von 40,00 € offen ist. Die Gebühr beruht auf dem Gebührenverzeichnis der einschlägigen Kostenverordnung, das für Abschleppmaßnahmen, auch wenn sie abgebrochen werden, eine einheitliche Gebühr von 40,00 € vorsieht. H wurde vor Erlass nicht angehört. In der Begründung heißt es lediglich, H sei als Halter Verantwortlicher und die Maßnahme sei rechtmäßig gewesen. Eine Aufforderung an S, die Kosten zu tragen, erfolgt nicht.

H legt fristgerecht Widerspruch ein. Er trägt vor, er habe S den Pkw an diesem Tag nicht überlassen. Außerdem hätte zuerst S als Fahrer in Anspruch genommen werden müssen. Schließlich habe S zum Wegfahren bereitgestanden. Die Stadt sei nicht berechtigt gewesen, das Abschleppen fortzusetzen. Für den Vorgang sei ohnehin keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Die Gebühr sei überdies überhöht.

Bearbeitervermerk

Die Stadt M hat dem Widerspruch nicht abgeholfen; ein Widerspruchsbescheid ist noch nicht ergangen. Prüfen Sie in einem umfassenden Gutachten, ob der Kostenbescheid vom 20.05.2026 rechtmäßig ist und ob H dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Berücksichtigen Sie dabei, welche Mängel die Widerspruchsbehörde noch beheben kann. Gehen Sie auch auf die Rechtsgrundlage des Abschleppens und die Abgrenzung der in Betracht kommenden Handlungsformen ein. Prüfen Sie ferner Störerauswahl und Verhältnismäßigkeit, die Folgen der Rückkehr des S, auch für die Höhe der Kosten, und die Wirkung der Zahlung des H. Die Zulässigkeit von Widerspruch und Klage ist nicht zu prüfen. Zu unterstellen ist, dass das Verkehrszeichen wirksam bekannt gegeben ist und die Zuständigkeit der Stadt M für Maßnahmen der Gefahrenabwehr und die Kostenerhebung besteht. Die einschlägigen Vorschriften des Landesrechts sind sinngemäß wie folgt zu behandeln: ordnungsrechtliche Generalklausel, Regelung der unmittelbaren Ausführung, Regelungen über die Verhaltens- und Zustandsverantwortlichkeit (einschließlich der Regel, dass die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers entfällt, wenn ein anderer die tatsächliche Gewalt ohne dessen Willen ausübt), Verwaltungsvollstreckungsrecht (Ersatzvornahme, auch im Sofortvollzug, mit Kostenerstattung) und Kostenrecht. Die Gebührenhöhe ist, wie im Verzeichnis ausgewiesen, als zutreffend zu unterstellen. Bundesrecht (GG, VwVfG, StVO, VwGO) ist anzuwenden. Rechtsstand ist der 19.10.2026.

Quelle: Eigenentwurf