1. Staatsexamen · Öffentliches Recht

Abgeschleppt vor der Feuerwehrzufahrt

Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen

Sachverhalt

K betreibt in Frankfurt am Main einen Lieferdienst für Medizinprodukte. Er ist Halter eines Transporters (Kfz-Kennzeichen F-KL 1234). Am Dienstag, den 5. Mai 2026, stellte sein Angestellter A das Fahrzeug um 9:10 Uhr vor einem Bürogebäude in der Kaiserhofstraße ab, um Waren auszuliefern. Dort befindet sich die Zufahrt zum Innenhof des Gebäudes, die zugleich die einzige Anfahrtsmöglichkeit der Feuerwehr für die rückwärtigen Gebäudeteile ist. Die Zufahrt ist nach dem genehmigten Brandschutzkonzept des Gebäudes als Feuerwehrzufahrt ausgewiesen. Vor der Zufahrt steht ein ordnungsgemäß aufgestelltes Verkehrszeichen 283 (absolutes Halteverbot) mit Zusatzzeichen „Feuerwehrzufahrt, 15 m“. Der Transporter stand mit der Front zur Zufahrt und verengte diese auf etwa 1,80 m. Ein Feuerwehrfahrzeug benötigt mindestens 3,00 m. A lieferte in einer Praxis im dritten Stock desselben Gebäudes aus und führte sein Mobiltelefon bei sich. A hatte die Warnblinkanlage eingeschaltet und einen Zettel mit der Handynummer des K hinter die Windschutzscheibe gelegt. Die Telefonnummer war wegen der Spiegelung nur bei genauem Hinsehen und aus seitlichem Blickwinkel lesbar. K war an diesem Vormittag unter dieser Nummer erreichbar und kannte die Mobilnummer des A.

Um 9:50 Uhr meldete der Hausmeister H der Stadt, das Fahrzeug blockiere die Zufahrt. Der Bedienstete P der städtischen Ordnungsbehörde (Stadtpolizei) fuhr zum Ort und stellte um 10:05 Uhr die Verengung fest. P hielt den Zettel für nicht lesbar und versuchte nicht, den Fahrer in den umliegenden Geschäften zu finden. Er rief die Nummer nicht an. Eine Halteranfrage ergab K als Halter. Eine Anfrage bei K unterblieb, weil P annahm, dies dauere zu lange. Um 10:15 Uhr beauftragte P das Abschleppunternehmen U, das in den Vorjahren regelmäßig für die Stadt tätig war. U schleppte den Transporter um 10:50 Uhr in seinen Verwahrplatz. Dort stand er bis 13:30 Uhr. Am Tag zuvor hatte in der Nähe eine Brandschutzübung stattgefunden, die mit dieser Zufahrt nichts zu tun hatte. Konkrete Hinweise auf einen Einsatz der Feuerwehr bestanden am 5. Mai nicht. Die Maßnahme ist der Stadt Frankfurt am Main zuzurechnen.

A kehrte um 11:05 Uhr zurück, sah den leeren Platz und rief K an. K holte das Fahrzeug um 13:30 Uhr bei U ab. Eine Zahlung leistete K dabei nicht. U stellte seine Leistungen der Stadt in Rechnung, die den Betrag von 245 € für Abschleppen und Verwahrung beglich.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2026 setzte die zuständige Ordnungsbehörde der Stadt Frankfurt gegenüber K Kosten in Höhe von 368 € fest. Der Betrag setzt sich zusammen aus 245 € Abschleppkosten, die sie an U gezahlt hatte, und 123 € Verwaltungsgebühr. Die Gebühr liegt innerhalb des für Abschleppanordnungen nach der einschlägigen Kostenordnung vorgesehenen Rahmens von 50 bis 200 €. Der Bescheid begründet die Gebühr mit dem Verwaltungsaufwand des Einsatzes (Feststellung, Halterermittlung, Beauftragung, Abwicklung). Die Behörde stützte den Bescheid auf die Störereigenschaft des K als Halter und auf die Verkehrszeichenverletzung. Der Bescheid trägt eine Rechtsbehelfsbelehrung und wurde K am 15. Juni 2026 zugestellt. Vor Erlass des Bescheids wurde K nicht angehört. K trägt vor, nicht er, sondern A habe den Verstoß begangen. Er habe A ausdrücklich angewiesen, nur in zulässigen Bereichen zu halten. Zudem sei das Abschleppen unverhältnismäßig gewesen, weil sich kein Einsatz abgezeichnet habe und A binnen Minuten erreichbar gewesen wäre. K erhebt am 10. Juli 2026 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit dem Antrag, den Kostenbescheid aufzuheben. Dass A gefahren war, erfuhr die Stadt erst aus der Klageschrift. In der Klageerwiderung vom 7. August 2026 gab die Stadt K Gelegenheit, sich zu sämtlichen entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. K nahm am 21. August 2026 Stellung und wiederholte sein Vorbringen. Nach Auswertung der Stellungnahme hielt die Stadt am Bescheid fest. Die Inanspruchnahme des K begründete sie ergänzend damit, dass er als Halter und Arbeitgeber leicht greifbar sei und wirtschaftlich von der Fahrt profitiere. Die Gebühr begründete sie ergänzend mit dem regelmäßigen Aufwand. Ein Vorverfahren ist nach Landesrecht ausgeschlossen.

Bearbeitervermerk

Es ist zu begutachten, ob die Klage des K Erfolg hat. Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist, ggf. hilfsweise, einzugehen. Von der Rechtmäßigkeit des Verkehrszeichens und der Zuständigkeit der Stadt für die Abschleppmaßnahme ist auszugehen. Auf Fragen des Straßenverkehrsrechts über die bloße Einordnung hinaus ist nicht einzugehen. Das Rechtsverhältnis zwischen Stadt und U sowie dessen Preisgestaltung sind nicht zu prüfen. Die Höhe der Auslagen von 245 € ist als angemessen zu unterstellen. Es ist auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsvollstreckungs- und Kostenrechts zu arbeiten. Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes ist mit dem VwVfG des Bundes inhaltsgleich, dessen Vorschriften sind zu zitieren. Folgende Regelungen sind als geltendes Recht zu unterstellen: Die Kosten einer Ersatzvornahme bzw. unmittelbaren Ausführung trägt der Verantwortliche. Die Behörde kann sie durch Leistungsbescheid festsetzen. Daneben wird für die Amtshandlung eine Verwaltungsgebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem genannten Rahmen richtet. Der Rechtsstand ist Oktober 2026.

Quelle: Eigenentwurf