1. Staatsexamen · Öffentliches Recht

Klimablockade auf dem Mittleren Ring

Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen

Sachverhalt

Am Mittwoch, dem 13. Mai 2026, gegen 7:40 Uhr, erfahren mehrere Mitglieder der Gruppe „Letzte Generation Süd“ über einen Messengerdienst, dass an diesem Tag ab 10:00 Uhr ein Ausschuss des Bundestages zu einem Klimaschutzgesetz tagt. Nach dem öffentlichen Sitzungsplan dauert die Sitzung bis 20:15 Uhr. Spontan beschließen zehn Personen, darunter A, B und C, auf dem „Mittleren Ring“ in München, einer vierspurigen Hauptverkehrsachse mit ca. 60.000 Fahrzeugen täglich, gegen die Klimapolitik zu protestieren. Um 8:05 Uhr setzen sich die zehn Personen über alle vier Fahrspuren verteilt auf die Fahrbahn an der Kreuzung X-Straße. A, B und C kleben ihre Handflächen mit Sekundenkleber auf dem Asphalt fest. Die anderen sieben Personen sitzen nur auf der Fahrbahn. Sie halten Transparente („Jetzt handeln, sonst ist es zu spät“) und rufen Parolen. Der Verkehr staut sich binnen Minuten auf mehreren Kilometern. Ein Rettungswagen mit Einsatzfahrt kann nach Zeugenaussagen nur mit rund sechs Minuten Verzögerung eine Ersatzroute nehmen. Ein Patient wird dennoch rechtzeitig versorgt. Die Fahrbahn ist für den Fahrzeugverkehr gewidmet, ein Gehweg verläuft unmittelbar daneben.

Polizeihauptkommissar P vom Polizeipräsidium München, einer Behörde des Freistaats Bayern, trifft um 8:20 Uhr mit sechs Beamten ein. Beim Eintreffen wird ihm über Funk mitgeteilt, dass ein Rettungswagen wegen der Blockade eine Ersatzroute nehmen musste. Er erkennt das Anliegen der Gruppe. Eine Anmeldung lag nicht vor. Unmittelbar nach seinem Eintreffen fordert P die Personen über Lautsprecher auf, die Fahrbahn zu verlassen, andernfalls würden sie „weggetragen“. Eine Auflösung der Versammlung erklärt er nicht. Als die Teilnehmer nicht reagieren, trennt ein Beamter um 8:35 Uhr bei A mit Lösungsmittel die Hand vom Asphalt, B und C werden ebenfalls gelöst. Alle zehn Personen werden an den Gehweg getragen. Dort bleiben sie beieinander stehen, halten ihre Transparente hoch und rufen weiter Parolen. P stellt fest, dass er irrtümlich keine Auflösung verfügt hat. Er erklärt um 8:50 Uhr mündlich: „Die Versammlung ist hiermit aufgelöst. Verlassen Sie unverzüglich den Bereich.“ Die Begründung nennt die erhebliche Verkehrsbehinderung und die Gefahr für Rettungsfahrten.

A, B und C erklären, sie würden „sofort wieder auf die Straße gehen“, und deuten auf ihre mitgeführten Rucksäcke mit Klebstofftuben. Um 9:00 Uhr verfügt P gegenüber A, B, C einen Platzverweis für den Bereich im Umkreis von 500 Metern um die Kreuzung X-Straße bis 24:00 Uhr desselben Tages. Die drei bleiben auf dem Gehweg stehen und erklären, sie würden den Platz nicht verlassen. Um 9:10 Uhr nimmt P sie in Gewahrsam, um weitere Blockaden zu verhindern. Gleichzeitig stellt er die Klebstofftuben (je 1 Stück à 20 g) und die von A, B und C mitgebrachten, in ihrem Eigentum stehenden Transparente sicher. Eine richterliche Entscheidung wird nicht herbeigeführt. Die drei werden in der Zelle der Polizeiinspektion untergebracht. Nach Auskunft der Polizei sei eine richterliche Entscheidung nicht rechtzeitig zu erlangen gewesen, tatsächlich war der zuständige Bereitschaftsrichter erreichbar. Um 20:30 Uhr, kurz nach dem Ende der Sitzung, werden A, B und C entlassen. Bei der Entlassung verlangen sie die Herausgabe der Tuben und der Transparente. Die Polizei verweist auf die bereits geschlossene Asservatenstelle. Die Gegenstände werden am Freitag, dem 15. Mai 2026, herausgegeben.

A, B und C (Kläger) erheben am 10. Juni 2026 Klage beim Verwaltungsgericht München gegen den Freistaat Bayern mit dem Antrag festzustellen, dass der Platzverweis, die Ingewahrsamnahme sowie die Sicherstellung rechtswidrig waren. Ferner beantragen sie die Feststellung, dass das Lösen der Hände und Wegtragen rechtswidrig war. Die Klägerseite macht geltend, die Versammlungsfreiheit habe die Maßnahmen gesperrt. Der Freistaat beantragt Klageabweisung: Die Blockade sei keine geschützte Versammlung, jedenfalls sei sie unfriedlich und die Maßnahmen seien als Gefahrenabwehr gerechtfertigt.

Bearbeitervermerk

Prüfen Sie in einem Gutachten die Erfolgsaussichten der Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) hinsichtlich aller angegriffenen Maßnahmen. Gehen Sie auf die Versammlungseigenschaft, die Sperrwirkung des Versammlungsrechts, die Auflösung sowie auf Platzverweis, Gewahrsam und Sicherstellung ein. Die Aufforderung um 8:20 Uhr ist als Verwaltungsakt zu würdigen, soweit dies für die Vollstreckungsmaßnahmen erheblich ist. Die Auflösung um 8:50 Uhr ist nicht Klagegegenstand und nur inzident zu prüfen. Strafrechtliche Fragen (§ 240 StGB, § 113 StGB) sind nicht eigenständig zu prüfen. Die Strafbarkeit der Blockade ist nur inzident im Rahmen der Gefahrenprognose zu würdigen. Unionsrecht und EMRK bleiben außer Betracht. Soweit Normen des Landesrechts erforderlich sind, ist von einer der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 8 GG entsprechenden Regelung auszugehen. Im Versammlungsrecht gilt: Anmeldepflicht, Beschränkung und Auflösung laufender Versammlungen bei unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sowie Ausschluss von Teilnehmern. Nach Beginn einer Versammlung ist die Polizei für versammlungsrechtliche Maßnahmen zuständig. Das Nichtentfernen nach einer Auflösung ist bußgeldbewehrt. Im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht gelten: Generalklausel, Platzverweis, Gewahrsam (zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung sowie zur Durchsetzung eines Platzverweises) mit Richtervorbehalt und längstens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, Sicherstellung und Verwaltungszwang. Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes ist mit dem des Bundes inhaltsgleich. Eine abdrängende Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit für die nachträgliche Kontrolle des Gewahrsams besteht nicht. Das Landesrecht ist nur abstrakt als versammlungsrechtliche Befugnis und als ordnungsrechtliche Generalklausel bzw. Standardmaßnahme zu zitieren. Der Sachverhalt ist als vollständig zu behandeln.

Quelle: Eigenentwurf