1. Staatsexamen · Öffentliches Recht

Die befangene Stimme im Stadtrat

Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen

Sachverhalt

Die kreisangehörige Stadt Neuburgheim hat einen Stadtrat mit 24 ehrenamtlichen Mitgliedern; hinzu kommt der Erste Bürgermeister B als Vorsitzender. Der Stadtrat besteht damit aus 25 Stimmberechtigten. Die Fraktion „Bürger für Neuburgheim“ (BfN) hat fünf Mitglieder, darunter Stadträtin S. Die Geschäftsordnung des Stadtrats (GeschO) erkennt sie als Fraktion an.

Die Stadt will das Gymnasium für 4,8 Mio. € generalsanieren. Sie führte dafür eine Unterschwellenvergabe im Verhandlungsverfahren durch. Nach der Wertung der Verwaltung war das Angebot der Baugesellschaft Rohrmeier GmbH & Co. KG (R-KG) das wirtschaftlichste. Stadtrat G ist Kommanditist der R-KG mit einem Anteil von 30 % am Gewinn. Bis 2023 war er Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Eine Prokura oder sonstige Vollmacht für die R-KG hat er nicht.

Die Ladung zur Stadtratssitzung am 12. März 2026 ging allen Mitgliedern formgerecht und rechtzeitig zu. Die Tagesordnung enthielt den Punkt „Vergabe Generalsanierung Gymnasium“. Nach § 8 Abs. 2 GeschO können Fraktionen einer Anordnung oder einem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit widersprechen; dann entscheidet der Stadtrat durch Beschluss. B ordnete von sich aus die nichtöffentliche Behandlung des gesamten Tagesordnungspunkts an, mit der Begründung, die Preisangaben der Bieter seien zu schützen. Die BfN widersprach, über den Widerspruch wurde jedoch nicht abgestimmt.

Während des gesamten Tagesordnungspunkts einschließlich der Abstimmung waren genau 13 der 25 Stimmberechtigten anwesend, darunter B und G. Unter ihnen befanden sich vier Mitglieder der BfN, darunter S. Niemand verließ den Raum und es kamen keine weiteren Mitglieder hinzu.

S wies zu Beginn der Beratung auf die Beteiligung des G an der R-KG hin und beantragte, G von Beratung und Abstimmung auszuschließen. B ließ über den Antrag nicht abstimmen. Er erklärte, G sei „nur Kommanditist“ und gehöre „zu den erfahrensten Bauleuten im Rat“. G blieb am Ratstisch und hielt einen mehrminütigen Redebeitrag zugunsten der R-KG. Bei der anschließenden Abstimmung stimmte er zu. Der Beschluss, den Zuschlag an die R-KG zu erteilen, erging mit 7 Ja-Stimmen (darunter B und G) gegen 6 Nein-Stimmen. Alle vier anwesenden BfN-Mitglieder stimmten mit Nein. Enthaltungen gab es nicht. Das Protokoll hält fest, der Beschluss sei mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst worden. Einen Beschluss über die Beschlussfähigkeit fasste der Stadtrat nicht.

S und die BfN forderten B schriftlich auf, den Beschluss zu beanstanden. B lehnte das ab, weil er den Beschluss für rechtmäßig hielt. Die Rechtsaufsichtsbehörde wurde nicht eingeschaltet. Der Zuschlag ist noch nicht erteilt, B hat ihn aber für den 30. April 2026 angekündigt.

Am 2. April 2026 erhob die BfN-Fraktion Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht. Die Klageschrift nennt als Beklagte „die Stadt Neuburgheim“. Die Fraktion beantragt festzustellen, dass der Beschluss vom 12. März 2026 rechtswidrig und unwirksam ist. Sie macht geltend, ihre Mitwirkungsrechte als Fraktion und die ihrer Mitglieder seien verletzt. Die Stadt hält die Klage für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Eine Fraktion könne nicht die objektive Rechtmäßigkeit von Beschlüssen kontrollieren lassen. Die Stimme des G sei zudem nicht ausschlaggebend gewesen und die Nichtöffentlichkeit habe der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gedient.

Anlage (Auszug aus der für Neuburgheim geltenden Gemeindeordnung, GO; fiktiv, abgedruckt, gilt als geltendes Recht):
§ 5 GO: Fraktionen wirken nach Maßgabe der Geschäftsordnung an der Willensbildung des Stadtrats mit.
§ 10 GO: (1) Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl (einschließlich des Vorsitzenden) anwesend und stimmberechtigt ist. (2) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 11 GO: (1) Wer an der Entscheidung ein unmittelbares persönliches Interesse hat, weil sie ihm oder einer von ihm vertretenen Gesellschaft einen unmittelbaren Vorteil bringen kann, darf an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. (2) Über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes entscheidet der Stadtrat in Abwesenheit des Betroffenen. (3) Ein Beschluss ist unwirksam, wenn bei der Abstimmung ein Ausgeschlossener mitgewirkt hat und die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
§ 12 GO: Die Sitzungen des Stadtrats sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet der Stadtrat.
§ 13 GO: Der Erste Bürgermeister hat rechtswidrige Beschlüsse des Stadtrats zu beanstanden. Die Rechtsaufsichtsbehörde bleibt unberührt.

Bearbeitervermerk

Prüfen Sie in einem Gutachten die Erfolgsaussichten der Klage der BfN-Fraktion. Gehen Sie auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ein, gegebenenfalls hilfsgutachtlich. Die Ladung war formell ordnungsgemäß. Vergaberechtliche Fragen, insbesondere der Rechtsschutz unterlegener Bieter, sind nicht zu prüfen. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind nur zu prüfen, soweit sie für die Klage erheblich sind. Maßgeblich sind die im Sachverhalt abgedruckten Vorschriften der GO sowie VwGO und HGB. Das VwVfG gilt für den Stadtrat nicht unmittelbar. Landesrechtliche Vorschriften außerhalb der Anlage sind nicht heranzuziehen. Die GeschO enthält über den Sachverhalt hinaus keine Regelungen. Zu prüfen ist auch, ob eine Fraktion Klägerin sein kann und gegen wen sich die Klage richten muss.

Quelle: Eigenentwurf