1. Staatsexamen · Öffentliches Recht
Goldene Aktie beim Netzbetreiber
Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen
Sachverhalt
Die Nordnetz Hochspannung AG (N-AG) mit Sitz in Hannover betreibt das überregionale Stromübertragungsnetz in Norddeutschland und ist damit ein Unternehmen der kritischen Infrastruktur. Das Grundkapital beträgt 800 Mio. Euro. Die Bundesrepublik Deutschland (B) hält 18 % der Aktien, 82 % befinden sich im Streubesitz. Die N-AG wurde aus einem früheren Staatsunternehmen privatisiert. Sie unterliegt dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG). Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, davon sechs Anteilseignervertreter. Bei den Hauptversammlungen der letzten Jahre waren regelmäßig rund 60 % des Grundkapitals vertreten.
Im Januar 2025 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Sicherung strategischer Netzinfrastruktur (Netzsicherungsgesetz, NSG), das im März 2025 in Kraft trat. Das NSG enthält für die N-AG folgende Regelungen:
§ 3 NSG: Der Bund entsendet, solange er mindestens 10 % der Aktien hält, zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat. Die Entsandten werden auf die sechs Sitze der Anteilseignerseite angerechnet, sodass nur noch vier Anteilseignervertreter von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Bund stimmt bei dieser Wahl mit seinen Aktien mit. Ohne § 3 NSG könnte der Bund mit 18 % der Aktien bei der Wahl der Anteilseignervertreter nach der Hauptversammlungspraxis voraussichtlich einen Sitz erlangen.
§ 4 NSG: Der Erwerb von 15 % oder mehr der Stimmrechte durch einen Erwerber bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), die nur versagt werden darf, wenn der Erwerb die öffentliche Sicherheit der Energieversorgung voraussichtlich gefährdet. Ein ohne Zustimmung vollzogener Erwerb ist schwebend unwirksam, die Stimmrechte ruhen. Vor der Entscheidung ist der Erwerber zu hören, die Entscheidung ist innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Anmeldung zu treffen und gerichtlich überprüfbar. Das Verfahren gilt unterschiedslos für inländische, unionsangehörige und drittstaatliche Erwerber.
§ 5 NSG: Beschlüsse der Hauptversammlung über die Veräußerung von Netzteilen mit einem Buchwert über 5 % der Bilanzsumme sowie über die Verlegung des Sitzes ins Ausland sind der Hauptversammlung zur Entscheidung vorbehalten und bedürfen einer Mehrheit von 85 % des vertretenen Grundkapitals. Ohne das NSG wäre die Veräußerung einzelner Netzteile eine Geschäftsführungsmaßnahme des Vorstands.
§ 6 NSG: Der Bund ist von dem Zustimmungserfordernis des § 4 NSG freigestellt.
Die Gesetzesbegründung verweist auf die Gefahr einer Einflussnahme drittstaatlicher Investoren auf die Stromversorgung, auf die Netzstabilität und auf frühere Cyberangriffe auf Energieunternehmen in Europa. Eine Prüfung milderer Mittel erfolgte nicht. Das bestehende Außenwirtschaftsrecht erlaubt die Prüfung von Erwerben durch Unionsfremde ab 10 % der Stimmrechte bei kritischen Infrastrukturen (nicht von Unionsangehörigen). Das Energiewirtschaftsrecht kennt zudem eine Zertifizierung von Netzbetreibern.
Die Investmentgesellschaft Lumina Capital S.A. (L) mit Sitz in Luxemburg, die Pensionsfonds aus mehreren Mitgliedstaaten verwaltet, erwarb im Mai 2025 über die Börse 17 % der Stimmrechte der N-AG und meldete den Erwerb beim BMWE an. Sie legte eine Liste ihrer verwalteten Fonds mit Sitzstaaten vor. Die Anleger sind ausschließlich Pensionsfonds aus Mitgliedstaaten, Drittstaatenanleger sind nicht ersichtlich. Die letzten nachgeforderten Unterlagen gingen am Montag, 9. Juni 2025, beim BMWE ein, womit die Anmeldung vollständig war. Das BMWE hörte L an. L verfolgt rein finanzielle Ziele, will die Aktien langfristig halten und beabsichtigt, in der Hauptversammlung die Veräußerung eines Netzteils (Buchwert 7 % der Bilanzsumme) an einen französischen Netzbetreiber zu unterstützen. Mit Bescheid vom Montag, 4. August 2025, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt und L am Mittwoch, 6. August 2025, förmlich zugestellt wurde, versagte das BMWE die Zustimmung zum Erwerb mit der Begründung, L sei hinsichtlich der Endanleger nicht hinreichend transparent und eine Gefährdung der Versorgungssicherheit sei nicht auszuschließen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung nannte das BMWE nicht. Seit dem Erwerb ruhen die Stimmrechte der L. L hält die Aktien weiterhin.
L erhob am Freitag, 5. September 2025, unmittelbar (ohne Widerspruch) vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage mit dem Ziel, die Zustimmung zu erhalten. Sie rügt einen Verstoß gegen Unionsrecht. Das Gericht legt dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren Fragen zur Vereinbarkeit des NSG mit der Kapitalverkehrsfreiheit vor. Zugleich erwägt die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik.
Bearbeitervermerk
Die Bearbeiter sollen in einem Gutachten zu folgenden Fragen Stellung nehmen: 1. Sind §§ 3 bis 5 NSG mit der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) vereinbar? 2. Welche Folgen hat ein etwaiger Verstoß für den Versagungsbescheid, und ist die Klage der L zulässig und begründet? Auf die Vorabentscheidung und das Vertragsverletzungsverfahren ist kurz einzugehen. Auf Art. 49 AEUV ist hilfsweise einzugehen. Außenwirtschaftsrechtliche Einzelvorschriften, Grundrechte (Art. 14 GG), Beihilfenrecht und Verfassungsbeschwerde sind nicht zu prüfen. Maßgeblich ist der Rechtsstand 19. Oktober 2026. Es ist davon auszugehen, dass das NSG und das im Sachverhalt beschriebene Außenwirtschaftsrecht unverändert fortgelten, das NSG formell ordnungsgemäß zustande kam, die Hauptversammlungszuständigkeit durch § 5 NSG wirksam begründet wird, die Zustimmung nach § 4 NSG und ihre Versagung Verwaltungsakte sind, der Verwaltungsrechtsweg und die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts gegeben sind und der Sachverhalt vollständig ist.
Quelle: Eigenentwurf