1. Staatsexamen · Öffentliches Recht

Rechtsextreme Chatgruppe der Bundespolizei

Bearbeitungszeit 5 Stunden · Fortgeschritten

Sachverhalt

Polizeihauptmeister K (42) steht seit 2008 als Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Bundesrepublik Deutschland und ist bei der Bundespolizei eingesetzt. Er ist zuletzt als Gruppenführer tätig, dienstlich unauffällig und mit „gut“ beurteilt. Er ist weder vorbestraft noch disziplinarrechtlich vorbelastet. K hat eine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder.

Im Zuge von Ermittlungen gegen einen anderen Beamten wertet die Staatsanwaltschaft im März 2025 beschlagnahmte Datenträger aus. Dabei wird ein privater Messenger-Chat „Heimatschutz Nord“ mit acht Teilnehmern entdeckt, darunter K und zwei weitere Bundespolizisten. Die Gruppe ist passwortgeschützt, Beitritt nur auf Einladung. Von Juni 2022 bis Februar 2025 hat K dort 31 Nachrichten geschrieben oder weitergeleitet. Unter anderem:
(1) Er teilte vier Bilder, die Adolf Hitler verherrlichen und ein Bild mit Hakenkreuz, jeweils mit zustimmendem Emoji.
(2) Er schrieb im Oktober 2023 zu einem Bericht über Geflüchtete: „Das Pack gehört vergast, Zeit für eine Neuauflage.“
(3) Er schrieb, die „Judenpresse“ steuere das Land und bezeichnete die Demokratie als „Volksverrat-System, das weg muss“.
(4) Er verfasste im Januar 2024 den Satz: „Wenn der Tag X kommt, stehe ich mit Dienstwaffe bereit.“
(5) Er schrieb: „Den Rechtsstaat schaffen wir ab. Gerichte und Gesetze braucht keiner, am Tag X entscheidet das Volk.“

Eine Weitergabe an Dritte außerhalb der Gruppe ist nicht festgestellt. Dienstliche Informationen wurden nicht ausgetauscht. Seine dienstliche Tätigkeit war nach Feststellungen nicht von diskriminierendem Verhalten geprägt. K verließ den Chat im Februar 2025 aus eigenem Entschluss, ohne von den Ermittlungen zu wissen.

Das Bundespolizeipräsidium leitet nach Unterrichtung durch die Staatsanwaltschaft im April 2025 ein Disziplinarverfahren gegen K ein, unterrichtet ihn und belehrt ihn ordnungsgemäß. Das Verfahren wird mehrfach ausgedehnt, die Chatnachrichten werden vollständig ausgewertet. Die Staatsanwaltschaft hatte im März 2025 auch gegen K ein Ermittlungsverfahren wegen der Äußerungen (1) bis (5) eingeleitet. Sie stellt es im Juli 2025 mit Zustimmung des Gerichts nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage von 3.000 € ein, K zahlt. Das Disziplinarverfahren wird fortgeführt. In seiner Anhörung räumt K die Äußerungen ein, erklärt aber, es habe sich um „schwarzen Humor unter Kollegen“ gehandelt, er sei „nie ein Nazi“ gewesen. Er sei in einer privaten Gruppe gewesen und habe ein Recht auf freie Meinungsäußerung. Er bereue jedoch und habe den Chat verlassen. Zwei Zeugen, ehemalige Kollegen, bekunden, K habe sich im Dienst stets korrekt verhalten.

Im Januar 2026 erlässt das Bundespolizeipräsidium als zuständige Disziplinarbehörde gegen K eine mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung versehene Disziplinarverfügung, mit der K aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird. Die Behörde wirft ihm Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue sowie der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht vor. K legt fristgerecht Widerspruch ein. Die zuständige Stelle weist ihn im Mai 2026 durch begründeten Widerspruchsbescheid zurück, der K ordnungsgemäß zugestellt wird. K erhebt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Anfechtungsklage zum zuständigen Verwaltungsgericht und beantragt, die Disziplinarverfügung aufzuheben. Hilfsweise macht er geltend, allenfalls sei eine Kürzung der Dienstbezüge angemessen.

Bearbeitervermerk

Es ist in einem Gutachten zu prüfen, ob die Anfechtungsklage des K zulässig und begründet ist, insbesondere ob K ein Dienstvergehen begangen hat und ob die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Maßnahme ist. Dabei ist auch auf das Hilfsvorbringen des K (Kürzung der Dienstbezüge) einzugehen. Rechtsstand ist der 19. Oktober 2026. Das Bundesdisziplinargesetz ist in der seit dem 1. April 2024 geltenden Fassung (Gesetz zur Beschleunigung der Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung) zugrunde zu legen. Auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ist einzugehen, soweit sie für die Entscheidung relevant sind. Eine strafrechtliche Würdigung der Äußerungen ist nicht erforderlich, zu beachten sind insoweit §§ 14, 23 BDG. Das Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ist ggf. zu erörtern. Es ist davon auszugehen, dass das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und alle übrigen Verfahrens- und Formvorschriften des BDG, soweit nicht ausdrücklich im Sachverhalt angesprochen, eingehalten sind. Landesrecht ist nicht zu berücksichtigen.

Quelle: Eigenentwurf