1. Staatsexamen · Öffentliches Recht
Abschussermächtigung im Luftsicherheitsgesetz
Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen
Sachverhalt
Der Bundestag beschließt im Jahr 2026 eine Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG), die ordnungsgemäß zustande kommt und am 1. März 2026 in Kraft tritt. Der neu gefasste § 14 III LuftSiG lautet: „Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist. Die Entscheidung trifft der Bundesminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das hierzu ermächtigte Mitglied der Bundesregierung. Der Einsatz erfolgt durch die Streitkräfte unter Verwendung ihrer spezifisch militärischen Waffen.“ Die Norm erfasst nach ihrem Wortlaut und der Gesetzesbegründung sowohl regional begrenzte als auch länderübergreifende (überregionale) Gefahrenlagen. Sie ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit einer früheren Fassung des § 14 III LuftSiG, die das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2006 für nichtig erklärt hat. Die §§ 13 und 15 LuftSiG (Anforderung von Amtshilfe, Zuständigkeit für Maßnahmen im Luftraum) gelten in der am 1. März 2026 in Kraft getretenen Fassung. Nach der Gesetzesbegründung soll § 14 III 2 LuftSiG die Entscheidung über den Waffeneinsatz abschließend regeln, eines vorherigen Beschlusses der Bundesregierung bedarf es nicht. Nach der Gesetzesbegründung soll die Norm auch den Abschuss eines Flugzeugs erlauben, in dem sich neben den Tätern unbeteiligte Passagiere und Besatzungsmitglieder befinden. Die Bundesregierung vertritt, der Staat müsse die Bevölkerung am Boden schützen; Passagiere seien ohnehin verloren, ihre Lebenserwartung sei nur noch verkürzt. Der Gesetzgeber stützt sich für die Gesetzgebungskompetenz auf Art. 73 I Nr. 6 GG (Luftverkehr) und auf Art. 35 II 2, III GG für den Streitkräfteeinsatz.
Die Beschwerdeführerin B1 ist Flugbegleiterin bei der Fluggesellschaft F-Air und arbeitet überwiegend auf Inlandsflügen über dicht besiedeltem Gebiet; sie fliegt durchschnittlich 18 Mal im Monat. Der Beschwerdeführer B2 ist Vielflieger und Geschäftsreisender mit etwa 90 Inlandsflügen im Jahr. Beide fürchten, bei einer Entführung auf Grundlage des § 14 III LuftSiG abgeschossen zu werden. Eine Entführung ist bislang nicht aufgetreten. Konkrete Vollzugsakte existieren nicht. Die Bundeswehr hat Einsatzverfahren intern ausgearbeitet, die Entscheidungsabläufe in Minutenfrist vorsehen; im Ernstfall bliebe ein Rechtsschutz faktisch unmöglich, da der Abschuss binnen Minuten erfolgen würde und Betroffene sterben würden. Die Betroffenen würden von der Entscheidung vorab nicht unterrichtet.
B1 und B2 erheben am 20. Februar 2027 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht unmittelbar gegen § 14 III LuftSiG. Sie rügen eine Verletzung ihrer Menschenwürde (Art. 1 I GG) und ihres Rechts auf Leben (Art. 2 II 1 GG). Sie tragen vor, sie würden zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht, wenn ihr Tod zur Rettung anderer in Kauf genommen werde. Zudem fehle dem Bund die Kompetenz, da der Einsatz der Streitkräfte im Inneren nur unter den Voraussetzungen der Art. 35 II, III, 87a II GG zulässig sei, der Einsatz spezifisch militärischer Waffen nicht gedeckt sei und die Entscheidung eines Einzelministers den Anforderungen nicht genüge. Die Bundesregierung hält die Beschwerde bereits für unzulässig, da kein Vollzugsakt vorliege und der Rechtsweg zu den Fachgerichten (etwa eine Feststellungsklage) offenstehe, jedenfalls aber für unbegründet. Zur Abwägung verweist sie auf die Schutzpflicht des Staates für das Leben der Menschen am Boden, etwa bei einem Angriff auf ein vollbesetztes Stadion oder ein Kernkraftwerk. Ein Abschuss dürfe ausschließlich ultima ratio sein; sämtliche milderen Mittel (Abdrängen, Warnschüsse, Zwangslandung) seien vorrangig.
Bearbeitervermerk
Prüfen Sie in einem umfassenden Gutachten die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde von B1 und B2. Gehen Sie auf Zulässigkeit und Begründetheit ein, einschließlich der formellen Verfassungsmäßigkeit (Gesetzgebungskompetenz, Art. 35 II, III, 87a II GG) sowie der materiellen Verfassungsmäßigkeit (Art. 1 I, 2 II 1 GG). Der Sachverhalt ist als zutreffend zu unterstellen. Die Beschwerdefrist ist zu erörtern. Auf die Frage, ob die Wiederholung einer für nichtig erklärten Norm Besonderheiten auslöst (§ 31 BVerfGG), ist kurz einzugehen. Auf die Rechtsfolge einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde (Umfang der Nichtigerklärung) ist einzugehen. Die §§ 13 und 15 LuftSiG sind nicht zu prüfen. Europarechtliche und völkerrechtliche Fragen sowie Art. 2 II 1 GG hinsichtlich der Täter sind nicht zu prüfen. Auf Fragen der Schutzpflicht zugunsten der Menschen am Boden ist, soweit relevant, einzugehen.
Quelle: Eigenentwurf