1. Staatsexamen · Öffentliches Recht

Agri-PV und Speicher im Apfelhain

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Sachverhalt

Obstbauer O betreibt im Gebiet der Gemeinde G seit 25 Jahren einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schwerpunkt Apfelanbau (Haupterwerb, 38 ha Eigenfläche, zwei Saisonarbeitskräfte). Die Hofstelle liegt als Einzelhof im Außenbereich, rund 300 m vom Weiler W entfernt. Das Flurstück 112 (6,4 ha) liegt im Außenbereich. Es ist nicht überplant. Es grenzt unmittelbar an die Hofstelle an, und zwar auf der dem Weiler abgewandten Seite, und wird von dieser aus bewirtschaftet. Ein Flächennutzungsplan der G stellt dort „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Die nächste Wohnbebauung (Weiler W mit 14 Wohnhäusern, im Zusammenhang bebauter Ortsteil) liegt 380 m vom Flurstück entfernt. Das Grundstück liegt auf einer sanft ansteigenden Hangkuppe und ist vom Weiler sowie von einer vielbefahrenen Kreisstraße aus weithin einsehbar. Es liegt innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets. Nach der Schutzgebietsverordnung sind dort „bauliche Anlagen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen“ verboten. Eine Befreiung wurde nicht beantragt und ist bisher nicht in Aussicht gestellt. Auf dem Flurstück steht bereits eine Apfelplantage mit Hagelschutznetzen.

O will auf 4,2 ha dieser bestehenden Plantage eine hagelschutz- und sonnenbrandmindernde Überdachung mit aufgeständerten, teiltransparenten PV-Modulen errichten (Agri-Photovoltaik; lichte Höhe 5,0 m, Gesamthöhe 6,5 m, installierte Leistung 5,5 MWp). Die Apfelbäume bleiben bestehen und werden weiter bewirtschaftet. Die Module überdecken die 4,2 ha vollständig. Die Aufständerungspunkte (Fundamente) nehmen insgesamt etwa 0,2 ha Bodenfläche ein. Nach einem Gutachten des Landwirtschaftsamts soll der Ertrag bei etwa 92 % des bisherigen Ertrags liegen. Die Fläche bleibt zu mindestens 85 % landwirtschaftlich nutzbar. Der erzeugte Strom soll zu 85 % in das Netz eingespeist und zu 15 % im Betrieb (Kühlhaus, Sortieranlage, Bewässerung) verbraucht werden. Weitere Solaranlagen betreibt O an der Hofstelle nicht. Daneben plant O einen Batteriespeicher in einem Container (12 m x 2,5 m x 2,6 m, Nennleistung 2 MW, Kapazität 4 MWh) unmittelbar am Rand der Anlage. Er soll überwiegend Überschussstrom der Anlage puffern und netzdienlich zeitversetzt einspeisen. Das Netz ist über eine Mittelspannungsleitung am Rand des Grundstücks erreichbar; die Erschließung ist gesichert. Eine Umspannanlage oder ein Kraftwerk liegt in der Umgebung nicht. O hat im Verfahren eine Erklärung abgegeben, die Anlagen nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Eine Sicherung dieser Erklärung (Baulast, Nebenbestimmung) ist noch nicht erfolgt.

Am 10.03.2026 beantragte O bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde B (Landkreis) einen Vorbescheid mit der Frage, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. B leitete den Antrag am selben Tag an G weiter, dort ging er am 12.03.2026 ein. Die Gemeinde G verweigerte am 20.04.2026 ihr Einvernehmen: Die riesige glänzende Anlage verunstalte das Landschaftsbild, sei auf der Kuppe von überall zu sehen und beeinträchtige die Erholungsfunktion. Zudem gehe es O um Stromerzeugung, nicht um Landwirtschaft. Mit Bescheid vom 15.06.2026 lehnte B den Antrag ab. Sie stützte sich auf das fehlende Einvernehmen, auf eine Verunstaltung des Landschaftsbildes sowie darauf, dass der Batteriespeicher nicht privilegiert sei. Der Bescheid enthielt eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung und wurde O am 18.06.2026 zugestellt. Ein Widerspruchsverfahren ist im Land nicht vorgesehen. O erhob am 10.07.2026 Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen den Landkreis. Er beantragt, B zur Erteilung des Vorbescheids zu verpflichten. Er trägt vor, die Anlage sei als dem Betrieb dienende Anlage privilegiert, jedenfalls nach der Regelung für Agri-PV. Der Batteriespeicher sei Teil der Anlage und im Übrigen ebenfalls privilegiert. Die Anlage sei durch die Aufständerung filigran und wirke nicht verunstaltend. Ein Regionalplan mit Ausschlusswirkung für PV-Anlagen existiert nicht; sonstige Ziele der Raumordnung bestehen nicht.

Bearbeitervermerk

Die Klage ist am 20.09.2026 anhängig. Zu prüfen ist in einem Gutachten, ob die Klage Erfolg hat. Auf alle im Sachverhalt angesprochenen Rechtsfragen ist, gegebenenfalls hilfsweise, einzugehen. Rechtsstand ist der 19.10.2026; es ist zu unterstellen, dass sich Sach- und Rechtslage seit Klageerhebung nicht verändert haben. § 35 Abs. 1 BauGB ist in der an diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Zu unterstellen ist, dass die geplante Anlage eine besondere Solaranlage im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EEG ist, und zwar eine der in § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB genannten Fallgruppen (Agri-Photovoltaik auf einer Fläche mit Dauerkultur); weitere Fragen des EEG sind nicht zu prüfen. § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB ist hier nicht einschlägig. Landesrecht (Bauordnungsrecht, Verfahrensrecht der Vorbescheide, Ersetzung des Einvernehmens) ist nicht zu prüfen; es ist zu unterstellen, dass der Vorbescheid auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gerichtet ist und B sachlich und örtlich zuständig ist. Naturschutzrechtliche Fragen sind, soweit nicht im Sachverhalt angesprochen, auszuklammern. Zu prüfen ist aber, ob die Schutzgebietsverordnung, die als wirksam zu unterstellen ist, dem Vorhaben als öffentlicher Belang entgegensteht. Zuständigkeit und Verfahren einer naturschutzrechtlichen Befreiung sind nicht zu prüfen.

Quelle: Eigenentwurf