1. Staatsexamen · Öffentliches Recht
Klimaschutzgesetz ohne Pfad nach 2030
Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen
Sachverhalt
Der Bundesgesetzgeber hat das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) im Jahr 2026 erneut geändert („KSG-Novelle 2026“). Die Novelle fasst § 3 KSG und Anlage 2 insgesamt neu. Sie bestätigt das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 und beschließt das Minderungsziel von 65 % bis 2030 gegenüber 1990 erneut. § 1 S. 3 KSG, der unverändert bleibt, nimmt das Ziel, die Erderwärmung auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C zu begrenzen, als Zweck des Gesetzes in Bezug. Für die Zeit von 2031 bis 2040 enthält das Gesetz keine jahresscharfen Minderungsvorgaben mehr. Auch das bisherige Zwischenziel für das Jahr 2040 ist entfallen. Als Ziel nach 2030 verbleibt allein die Neutralität bis 2045. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung lediglich, nach Vorlage eines Expertenberichts im Jahr 2032 durch Rechtsverordnung (Art. 80 I GG) Jahresemissionsmengen festzulegen. Die Ermächtigung enthält keine Vorgaben zur Höhe oder zum Verlauf der Minderung; die Bundesregierung soll sich am Expertenbericht orientieren. Die sektorspezifischen Jahresemissionsmengen (Anlage 2) gelten nur bis 2030. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gelten daher für die Jahre ab 2031 überhaupt keine gesetzlich oder verordnungsrechtlich festgelegten Jahresemissionsmengen. Das betrifft jedenfalls das gesamte Jahr 2031 und den Zeitraum bis zum Erlass der Verordnung im Jahr 2032. Zugleich wurde die Pflicht zu Sofortprogrammen bei Zielverfehlung gestrichen. Das Gesetz wurde ordnungsgemäß verkündet und trat am 1. Januar 2027 in Kraft.
Im Gesetzgebungsverfahren legte der Sachverständigenrat für Umweltfragen dar, dass bei Fortschreibung der bisherigen Minderungsraten das verbleibende nationale CO2-Restbudget bis etwa 2036 verbraucht wäre. Danach seien nur noch drastische und kurzfristig kaum umsetzbare Minderungen möglich. Die Bundesregierung hielt dagegen, die Technologieentwicklung (u. a. Wasserstoff, CO2-Abscheidung) ermögliche später effizientere Minderungen. Eine belastbare Quantifizierung dieser Annahme lag nicht vor.
B (22) ist Studentin und lebt in einer Küstenstadt in Niedersachsen. Sie trägt vor, durch häufigere Sturmfluten und Hitzewellen sei sie in Gesundheit und Leben gefährdet. Ihre Mutter M (55) betreibt dort als Eigentümerin der Flächen einen landwirtschaftlichen Betrieb auf Marschland. Im Jahr 2025 kam es zu erheblichen Ertragseinbußen wegen Dürre und Salzwassereintritts. Ein Gutachten erwartet bei fortschreitender Erwärmung eine dauerhafte Entwertung der Flächen.
B (22), M (55) und der Umweltverband U-e. V. (eingetragener Verein mit Sitz in Hamburg) erheben am 15. März 2027 Verfassungsbeschwerde gegen die KSG-Novelle. B rügt Verletzung von Art. 2 II 1 GG und ihrer durch das Grundgesetz geschützten Freiheit, da der Gesetzgeber die Last der Emissionsminderung unverhältnismäßig in die Zukunft verschiebe. M rügt Art. 14 I GG und trägt vor, auch ihre künftigen Nutzungs- und Dispositionsmöglichkeiten als Eigentümerin und Landwirtin würden durch später notwendige drastische Minderungen beschränkt. U-e. V., der satzungsgemäß Umweltschutz verfolgt und etwa 40.000 Mitglieder hat, macht geltend, Art. 20a GG sei verletzt und er handle im Interesse künftiger Generationen. Alle Beschwerdeführer tragen vor, ein Abwarten bis zum Erlass der Rechtsverordnung 2032 sei unzumutbar. Ein fachgerichtlicher Rechtsweg gegen das Gesetz steht nicht offen.
Die Bundesregierung entgegnet: Die Beschwerde sei unzulässig, da Klimawandel alle gleichermaßen betreffe, die Betroffenheit nicht gegenwärtig sei und das Gesetz erst durch Verordnung vollzogen werde. Jedenfalls habe der Gesetzgeber einen weiten Spielraum; Deutschland könne den globalen Klimawandel ohnehin nicht allein aufhalten. Zudem sei Art. 20a GG nur ein Staatsziel.
Bearbeitervermerk
Die Bearbeiter haben in einem Gutachten zu prüfen, ob die Verfassungsbeschwerden von B, M und U-e. V. Aussicht auf Erfolg haben. Auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ist, gegebenenfalls hilfsweise, einzugehen. Die Rechtsfolge einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde ist kurz zu erörtern. Unionsrecht, völkerrechtliche Verträge und Fragen der Gesetzgebungskompetenz sind nicht zu prüfen; das in § 1 S. 3 KSG in Bezug genommene Paris-Ziel ist allein als Inhalt des KSG zu berücksichtigen. Vom Vorliegen der formellen Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes im Sinne von Zuständigkeit und Verfahren ist auszugehen. Die Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 I 2 GG und der Parlamentsvorbehalt sind im Rahmen der materiellen Prüfung zu erörtern. Auf Fristfragen der Verfassungsbeschwerde ist einzugehen. Das Annahmeverfahren und Anträge auf einstweilige Anordnung sind nicht zu prüfen. Maßgeblich ist die Rechtslage bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde; das KSG gilt im Übrigen in der bei Inkrafttreten der Novelle maßgeblichen Fassung. Änderungen des Grundgesetzes und des BVerfGG gegenüber dem Stand Oktober 2026 sind nicht zu unterstellen.
Quelle: Eigenentwurf