1. Staatsexamen · Öffentliches Recht
Totalverbot der Hafen-Demonstration
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Sachverhalt
Der eingetragene Verein „Bündnis Klimagerechtigkeit Nord“ (B) ist ein Zusammenschluss von etwa 40 Umweltgruppen. Am 2. Februar 2026 meldete sein Vorsitzender V für B bei der zuständigen Versammlungsbehörde der Stadt S (Behörde) für Samstag, den 14. März 2026, von 12 bis 18 Uhr eine Demonstration unter freiem Himmel an. Thema: „Stoppt den Bau des Flüssiggasterminals, für eine sofortige Energiewende“. Angemeldet waren ein Aufzug vom Hauptbahnhof über 3,2 km zum Hafengelände und eine Abschlusskundgebung vor dem Haupttor der Baustelle des Terminals, das die private T-GmbH errichtet. V rechnete mit etwa 4.000 Teilnehmern. Das Land hat kein eigenes Versammlungsgesetz erlassen; es gilt das Versammlungsgesetz des Bundes (VersG) fort (Art. 125a Abs. 1 GG).
Im Internet rief ein Teilbündnis, die Gruppe „Hafenblockade“ (H), die ebenfalls dem B angehört, zum „Aufmarsch“ auf. Auf einem öffentlich zugänglichen Kanal mit rund 12.000 Abonnenten schrieb H am 20. Februar 2026: „Diesmal bleiben wir nicht beim Protestieren. Wir legen die Baustelle lahm, notfalls mit Gewalt. Bringt Material mit.“ Am 1. März 2026 folgte ein Beitrag mit Bildern von Pyrotechnik und Zaunschneidern. Bei einer Demonstration des B im September 2025 am selben Ort hatten etwa 150 von 3.000 Teilnehmern, überwiegend dem H zuzurechnen, Bauzäune niedergerissen; 23 Polizeibeamte wurden verletzt, es entstand Sachschaden von ca. 85.000 €. Bei drei weiteren Versammlungen des B in den Jahren 2023 bis 2025 mit jeweils 500 bis 2.000 Teilnehmern kam es zu keinen Ausschreitungen.
Die zuständige Polizeidirektion übermittelte der Behörde am 5. März 2026 eine Gefahrenprognose: Es sei mit 400 bis 600 gewaltbereiten Personen zu rechnen, die aus dem gesamten Bundesgebiet anreisten. Die vorhandenen Einsatzkräfte (320 Beamte) reichten nicht aus. Unterstützung durch Bereitschaftspolizeien anderer Länder oder des Bundes hat die Polizeidirektion weder konkret angefragt noch liegen Absagen vor; sie verwies lediglich allgemein auf andere Großlagen. V und der Leiter der Behörde, L, führten am 6. März 2026 ein halbstündiges Kooperationsgespräch. L erläuterte dabei die Gefahrenprognose der Polizei, kündigte aber kein Verbot an. V erklärte, B distanziere sich von Gewalt, könne aber nicht für H sprechen. Er bot an, 80 Ordner einzusetzen und die Route auf eine kürzere Strecke ohne Annäherung an die Baustelle zu verlegen. L lehnte ab, ohne die Vorschläge schriftlich zu prüfen. Weitere Gespräche wurden nicht angeboten. H wurde von der Behörde nicht kontaktiert.
Mit Bescheid vom 9. März 2026, gerichtet an „B, vertreten durch V“, verbot die Behörde unter Berufung auf § 15 Abs. 1 VersG die Versammlung insgesamt, ordnete die sofortige Vollziehung des gesamten Bescheids an und verfügte zugleich: „Jede Ersatzveranstaltung am Hafengelände wird untersagt.“ Eine zeitliche Begrenzung enthält diese Verfügung nicht. Zur Begründung hieß es, die öffentliche Sicherheit sei unmittelbar gefährdet; mildere Mittel, insbesondere Auflagen, kämen angesichts der Aufrufe und der Erfahrungen vom September 2025 nicht in Betracht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde mit dem Satz begründet: „Wegen der drohenden Gewalt liegt die Anordnung im öffentlichen Interesse.“ Der Bescheid wurde V am 9. März 2026 zugestellt. B legte am 10. März 2026 gegen den gesamten Bescheid Widerspruch ein und beantragte am selben Tag beim zuständigen Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Am 11. März 2026 ging bei B ein Distanzierungsschreiben der H ein, in dem diese erklärte, sie werde auf Gewalt verzichten; die Behörde hält dies für unglaubwürdig.
Bearbeitervermerk
Prüfen Sie in einem Gutachten die Erfolgsaussichten des Antrags des B vom 10. März 2026, der sich gegen den gesamten Bescheid richtet. Gehen Sie dabei auf Zulässigkeit und Begründetheit ein. Es ist zu unterstellen, dass die Behörde nach dem fortgeltenden Versammlungsgesetz des Bundes sachlich und örtlich zuständig ist und dass § 15 Abs. 1 VersG im Lichte von Art. 8 Abs. 2 GG verfassungsgemäß ist. Ferner ist zu unterstellen, dass ein Widerspruchsverfahren statthaft ist, der Widerspruch wirksam eingelegt wurde und das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes mit dem VwVfG des Bundes inhaltsgleich ist; die Vorschriften sind nach dem VwVfG zu zitieren. Im Übrigen sind landesrechtliche Normen nicht zu prüfen. Kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Antrag bereits aus formellen Gründen Erfolg hat, ist hilfsweise die materielle Rechtmäßigkeit des Verbots einschließlich der Ersatzveranstaltungsuntersagung zu prüfen. Europarechtliche und völkerrechtliche Fragen sind nicht zu erörtern.
Quelle: Eigenentwurf