1. Staatsexamen · Öffentliches Recht

Verbotener Farbstoff und Vorlagepflicht

Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen

Sachverhalt

Die V-GmbH mit Sitz in Münster stellt seit 2015 Süßwaren her und vertreibt sie in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ihr Geschäftsführer ist G. Für die Färbung ihrer Fruchtgummis verwendet die V-GmbH den Zusatzstoff „Chromorot X“. Dieser Stoff ist in der Europäischen Union nach den unionsrechtlichen Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen. Die Zulassung enthält Verwendungsbedingungen und Höchstmengen, welche die V-GmbH einhält. Sie beruht auf einer Bewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) aus dem Jahr 2019. Diese kam zu dem Ergebnis, dass bei Einhaltung der Höchstmengen kein Gesundheitsrisiko erkennbar sei. Sie wies zugleich darauf hin, dass die Datenlage zu Langzeitwirkungen bei Kindern lückenhaft sei.

Die V-GmbH lässt einen Teil ihrer Fruchtgummis in einem eigenen Werk in den Niederlanden produzieren und führt diese Ware nach Deutschland ein. Zudem bezieht sie den Farbstoff „Chromorot X“ von einem Lieferanten mit Sitz in Belgien.

Am 20. März 2025 wird im Bundesgesetzblatt ein Gesetz verkündet, das am 1. Juli 2025 in Kraft tritt und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verbietet, die „Chromorot X“ enthalten. Die Regelung gilt unterschiedslos für im Inland hergestellte wie für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Lebensmittel. In der Gesetzesbegründung beruft sich der Gesetzgeber auf den Gesundheitsschutz von Kindern. Er stützt sich auf Studien eines deutschen Forschungsinstituts, die einen möglichen Zusammenhang zwischen dem Stoff und Aufmerksamkeitsstörungen bei Kindern nahelegen. Die Studien sind in der Fachwelt umstritten. Eine eigene Auswertung der EFSA-Stellungnahme oder der internationalen Forschung enthält die Gesetzesbegründung nicht. Mildere Mittel wie Warnhinweise werden nicht erwogen. Andere Farbstoffe, für die in der Fachliteratur vergleichbare Verdachtsmomente diskutiert werden, bleiben zulässig.

Die zuständige Bundesbehörde erlässt daraufhin gegenüber der V-GmbH eine auf das Gesetz gestützte Verfügung, mit der ihr untersagt wird, Fruchtgummis mit „Chromorot X“ in Deutschland in den Verkehr zu bringen (auch als Importware). Die Verfügung wird mit Sofortvollzug versehen. Die V-GmbH müsste ihre Rezeptur umstellen. Sie schätzt die Umstellungskosten auf 400.000 € und rechnet mit Umsatzeinbußen von rund 15 % im Inland. Außerhalb Deutschlands bleibt der Vertrieb unberührt. Ein Eilverfahren betreibt die V-GmbH erfolglos bis zur letzten Instanz. Die Eilentscheidungen sind nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.

Die V-GmbH erhebt fristgerecht Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Sie macht geltend, das Gesetz verstoße gegen Art. 34 AEUV. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab. Es hält das Verbot für gerechtfertigt und sieht keinen Anlass für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die V-GmbH beantragt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), macht dabei die Klärungsbedürftigkeit der unionsrechtlichen Fragen geltend und regt eine Vorlage an den Gerichtshof an. Das zuständige Oberverwaltungsgericht weist den Antrag durch Beschluss zurück, der der V-GmbH am 2. Februar 2026 zugestellt wird. Gegen den Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft. Der Rechtsweg ist erschöpft. In den Gründen führt das Oberverwaltungsgericht lediglich aus, die unionsrechtlichen Fragen seien „offensichtlich unproblematisch“. Es erwähnt weder die lückenhafte Datenlage noch die Zulassung auf Unionsebene. Mit der Frage, ob eine Vorlage an den Gerichtshof erforderlich sei, setzt es sich nicht auseinander. Eine Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der konkreten Konstellation eines in der Union zugelassenen Zusatzstoffes, den ein Mitgliedstaat aus Gründen der Kindergesundheit verbietet, liegt nicht vor. Die Frage, welche Anforderungen an die wissenschaftliche Absicherung des Verbots zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in Grundzügen geklärt.

Am 25. Februar 2026 erhebt die V-GmbH Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Sie rügt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen unterlassener Vorlage sowie eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit durch das dem Urteil zugrunde liegende Gesetz. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs macht sie nicht geltend. Alle Fristen und Formerfordernisse sind gewahrt.

Bearbeitervermerk

Die Bearbeitung erfolgt in einem Gutachten, das auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen, ggf. hilfsweise, eingeht. Maßgeblich ist die Rechtslage am 19. Oktober 2026.

Frage 1: Verstößt das gesetzliche Verbot des Inverkehrbringens von Lebensmitteln mit „Chromorot X“ gegen Art. 34 AEUV?

Frage 2: Hat die Verfassungsbeschwerde der V-GmbH Aussicht auf Erfolg? Dabei ist auf die Zulässigkeit einschließlich der Beschwerdefähigkeit (Art. 19 Abs. 3 GG) einer inländischen juristischen Person sowie auf die Begründetheit der Rüge aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einzugehen. Die Rüge aus Art. 12 Abs. 1 GG ist in jedem Fall hilfsweise zu prüfen. Dabei ist auch auf das Verhältnis von Grundgesetz und Grundrechtecharta einzugehen.

Es ist davon auszugehen, dass das Sekundärrecht (insbesondere die Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe) keine abschließende Regelung trifft und einem nationalen Verbot nicht entgegensteht. Die Vereinbarkeit mit dem Sekundärrecht ist nicht zu prüfen. Von der Rechtmäßigkeit der Verfügung im Übrigen einschließlich der Verwaltungszuständigkeit des Bundes sowie von der formellen Rechtmäßigkeit des Gesetzes ist auszugehen. Eine Auseinandersetzung mit Art. 36 AEUV ist erforderlich.

Quelle: Eigenentwurf