1. Staatsexamen · Öffentliches Recht

Gasthof-Förderung: Rücknahme und Erstattung

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Sachverhalt

Die K-GmbH betreibt in einer Mittelstadt einen Gasthof. Ihr Geschäftsführer ist G. Am 10. Januar 2025 beantragte die K bei der zuständigen Bundesbehörde B (Bundesbehörde im Sinne des § 1 I Nr. 1 VwVfG) die Gewährung einer Zuwendung für die energetische Sanierung des Gasthofs. Nach einer Förderrichtlinie des Bundes, die B ständig anwendet, können Zuwendungen bis zu 40 % der förderfähigen Kosten gewährt werden, sofern der Antragsteller kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist und mit der Maßnahme noch nicht begonnen hat. Im Antragsformular musste die K ankreuzen, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Dort wurde auch darauf hingewiesen, dass unrichtige Angaben zur Rücknahme führen können.

G kreuzte das Feld „Vorhaben noch nicht begonnen“ an. Tatsächlich hatte die K bereits am 2. Dezember 2024 einen Auftrag über Fenster und Dämmung für 300.000 € an die Bauunternehmerin U vergeben und eine Anzahlung von 30.000 € geleistet. G hielt dies für unschädlich, weil die Bauarbeiten erst im Frühjahr beginnen sollten. Er hatte die Richtlinie gelesen, in der „Beginn“ ausdrücklich als „Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags“ definiert ist, dies aber nicht bedacht.

Mit Bescheid vom 14. März 2025 bewilligte B der K eine Zuwendung von 120.000 € als Festbetrag. Der Bescheid enthielt keine Nebenbestimmung. Der Betrag wurde am 20. März 2025 ausgezahlt. Die Mitarbeiterin M der B hatte die Auftragsvergabe nicht bemerkt, obwohl in den Antragsunterlagen ein Angebot der U vom 25. November 2024 und eine Auftragsbestätigung vom 2. Dezember 2024 beigefügt waren. Diese Unterlagen hatte sie nicht durchgesehen.

Am 25. März 2025 bestellte die K bei U weitere Ausstattung für 40.000 €, die wegen Sonderanfertigung nicht stornierbar ist. Ferner nahm sie am 1. April 2025 einen Kredit über 100.000 € zur Finanzierung des Eigenanteils auf; die Bank gewährte ihn im Vertrauen auf die Zuwendung. Ohne die Zuwendung hätte die K den Kredit nicht erhalten und die Bestellung nicht aufgegeben. Die Sanierung wurde bis September 2025 abgeschlossen. Die K verwendete die Zuwendung vollständig für die Maßnahme.

Bei einer internen Revision am 12. Mai 2026 fiel dem Referatsleiter R der B, der dort für Rücknahmeentscheidungen zuständig ist, die Auftragsbestätigung vom 2. Dezember 2024 in der Akte auf. Er vermerkte, die Zuwendung sei rechtswidrig. Er ließ die Sache liegen, weil er auf Dienstreise ging. Am 8. Juni 2026 hörte B die K schriftlich an. G antwortete, man habe den Beginn nicht für relevant gehalten und bereits über das Geld verfügt. B prüfte, ob sie die Zuwendung dennoch zurückfordern solle und berücksichtigte dabei fiskalische Interessen und die Gleichbehandlung mit anderen Antragstellern.

Mit Bescheid vom 20. August 2026 nahm B die Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und forderte 120.000 € zurück. Gleichzeitig setzte sie ab dem 20. März 2025 Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fest. Der Bescheid ist begründet und mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Er wurde der K am 22. August 2026 bekanntgegeben. Die K hat am 15. September 2026 Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben. Sie meint, B habe Vertrauensschutz missachtet und die Frist versäumt; die Zinsen seien überhöht, da sie Mittel nicht für sich verwendet habe.

Bearbeitervermerk

Prüfen Sie in einem Gutachten die Zulässigkeit und Begründetheit der Anfechtungsklage der K. Auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ist, ggf. hilfsweise, einzugehen. Förder- und haushaltsrechtliche Vorschriften sowie Unionsbeihilferecht sind nicht zu prüfen; die Förderrichtlinie ist als rechtmäßig und anwendbar zu unterstellen. Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelten als bekannt und dürfen im Rahmen der Ermessensprüfung herangezogen werden. Die Anhörung (§ 28 VwVfG) ist ordnungsgemäß erfolgt. Die Klagefrist ist gewahrt. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht. Es ist von der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auszugehen.

Quelle: Eigenentwurf