1. Staatsexamen · Öffentliches Recht
Kommentar unter dem Bürgermeisterfoto
Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen
Sachverhalt
B (42) betreibt als Gebrauchtwagenhändler in der Stadt S ein kleines Unternehmen. Er ist seit Jahren in der Kommunalpolitik aktiv und engagiert sich in einer Bürgerinitiative gegen die Ausweisung eines Gewerbegebiets am Stadtrand. Das Gewerbegebiet wurde vom Stadtrat nach heftigen öffentlichen Auseinandersetzungen beschlossen. Der Bürgermeister K (55) hatte das Vorhaben maßgeblich vorangetrieben.
Am 12. März 2025 veröffentlichte K auf der öffentlich zugänglichen Facebook-Seite der Stadt S ein Foto vom Spatenstich mit dem Text: „Ein guter Tag für unsere Stadt. Wer dagegen war, hat die Zukunft nicht verstanden.“ Darunter entwickelte sich eine Diskussion mit über 300 Kommentaren. B kommentierte am selben Abend unter seinem Klarnamen: „Dieser Bürgermeister ist ein korrupter Volltrottel und eine Schande für die Stadt. Der hat sich doch von seinen Freunden aus der Bauwirtschaft kaufen lassen, so ein Drecksack.“ Der Kommentar blieb 19 Tage sichtbar und wurde 47-mal mit „Gefällt mir“ markiert. Die Stadt löschte ihn am 31. März 2025.
B hatte zuvor erfahren, dass ein Bauunternehmer U, mit dem K privat befreundet ist, ein Grundstück im Gewerbegebiet erworben hatte. K hatte dies im Stadtrat nicht offengelegt, die Kommunalaufsicht sah darin später keinen Verstoß. Anhaltspunkte für eine Bestechung oder Bestechlichkeit des K ergaben sich im Ermittlungsverfahren nicht. B räumte ein, für eine Bestechung keine konkreten Belege zu haben; er habe „den Eindruck gehabt, dass da etwas faul ist“.
K stellte form- und fristgerecht Strafantrag. Das Amtsgericht verurteilte B am 14. Oktober 2025 wegen Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 €. Das Amtsgericht führte aus, die Bezeichnung als „korrupt“ sei eine unwahre Tatsachenbehauptung, die nicht geschützt sei. „Volltrottel“ und „Drecksack“ seien reine Herabsetzungen ohne Sachbezug und damit Schmähkritik, bei der eine Abwägung nicht stattfinde. Auf die Berufung des B bestätigte das Landgericht am 20. Januar 2026 das Urteil mit kurzer Begründung. Es verwies auf den Charakter des Kommentars als „persönlichen Angriff“, der den Amtsträger K in seiner Ehre verletze. Eine Abwägung nahm es nicht vor. Eine Auseinandersetzung mit der Vorgeschichte, dem Anlass des Kommentars (Äußerung des K) oder der Funktion des K als Bürgermeister fehlt. Mit der Revision rügte B die Verletzung materiellen Rechts und machte insbesondere geltend, die Verurteilung verletze seine Meinungsfreiheit. Die Revision verwarf das Oberlandesgericht am 10. März 2026 als offensichtlich unbegründet nach § 349 II StPO ohne weitere Begründung. Der Beschluss wurde B am 18. März 2026 zugestellt.
B legt am 10. April 2026 formgerecht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein. Er rügt eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit. Die Gerichte hätten die Bedeutung des Art. 5 I 1 GG verkannt. Seine Äußerung sei Teil einer politischen Auseinandersetzung über eine Frage von öffentlichem Interesse gewesen. Die Verurteilung greife unverhältnismäßig in seine Grundrechte ein. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die drei Entscheidungen. Eine Anhörungsrüge hat B nicht erhoben.
Bearbeitervermerk
Prüfen Sie in einem Gutachten die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde. Auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ist, gegebenenfalls hilfsweise, einzugehen. Strafrechtliche Fragen (Tatbestand der §§ 185 ff. StGB im Einzelnen, Strafzumessung) sind nur insoweit zu erörtern, als sie verfassungsrechtlich relevant sind. Es ist davon auszugehen, dass die Wahl des Straftatbestands (§ 185 StGB) einfachrechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung von Art. 103 I GG und von Verfahrensgrundrechten ist nicht zu prüfen. Es ist zu unterstellen, dass die einfachrechtlichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Rechtsstand ist der 19. Oktober 2026.
Quelle: Eigenentwurf