2. Staatsexamen · Zivilrecht

Der kaputte Golf und die Widerklage

Bearbeitungszeit 5 Stunden · Mittel

Sachverhalt

Rechtsanwalt R hat seine Kanzlei in Kassel. Am 20. Oktober 2023 erscheint der Krankenpfleger Bernd Bauer (B) in der Kanzlei und legt eine ihm am 16. Oktober 2023 förmlich zugestellte Klageschrift des Amtsgerichts Kassel vor. Klägerin ist die „Flitzer Gebrauchtwagen GmbH“ (F-GmbH) mit Sitz in Kassel, vertreten durch ihren Geschäftsführer. Die F-GmbH verlangt von B die Zahlung von 4.500 Euro nebst Zinsen.

B schildert den Hintergrund wie folgt: Er habe am 1. März 2023 bei der F-GmbH für private Zwecke einen gebrauchten VW Golf zum Preis von 8.500 Euro gekauft. Im schriftlichen Kaufvertrag sei vereinbart worden, dass B sofort 4.000 Euro anzahlt und den Restbetrag von 4.500 Euro erst sechs Monate später, also Anfang September 2023, begleichen muss. B leistete die Anzahlung in bar und nahm das Fahrzeug am 3. März 2023 mit. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Kilometerstand 60.000 km. Der Wagen war frisch gewaschen und schien in einem tadellosen Zustand zu sein.

Zunächst sei B mit dem Wagen sehr zufrieden gewesen. Er nutzte ihn für die tägliche Fahrt zur Arbeit ins Klinikum und für gelegentliche Wochenendausflüge. Fünf Monate nach der Übergabe, am 3. August 2023, fiel jedoch während einer normalen Fahrt auf der Landstraße plötzlich das Getriebe komplett aus. Es gab einen lauten Knall, und der Wagen ließ sich nicht mehr schalten. Der Wagen musste in eine freie Werkstatt geschleppt werden. Dort teilte der Meister dem B nach einer kurzen Durchsicht mit, dass ein massiver Getriebeschaden vorliege, dessen genaue Ursache unklar sei. B schrieb daraufhin am 5. August 2023 einen Brief an die F-GmbH. Darin schilderte er den Getriebeausfall detailliert und forderte die F-GmbH auf, den Wagen bis spätestens 20. August 2023 auf eigene Kosten zu reparieren.

Am 10. August 2023 rief der Geschäftsführer der F-GmbH bei B an. Er erklärte wütend, dass man den Wagen auf keinen Fall reparieren werde. Ein Getriebe gehe nicht einfach so nach fünf Monaten kaputt; B müsse einen gravierenden Fahrfehler begangen haben, etwa durch ständiges Verschalten oder Fahren ohne Kupplung. Man sei nicht bereit, auch nur einen Cent in das Auto zu stecken. B wies dies entschieden zurück und betonte, er fahre seit zwanzig Jahren unfall- und fehlerfrei. Am 12. August 2023 erhielt B zudem ein Schreiben der F-GmbH, in dem es hieß: „Wie bereits telefonisch besprochen, lehnen wir jegliche Gewährleistung endgültig ab. Der Schaden beruht eindeutig auf Ihrer unsachgemäßen Bedienung. Eine kostenlose Reparatur kommt nicht in Betracht.“

Daraufhin reichte es B. Er schrieb der F-GmbH am 15. August 2023, dass er vom Kaufvertrag zurücktrete. Er forderte seine Anzahlung in Höhe von 4.000 Euro zurück und bot an, dass die F-GmbH den defekten Wagen, der seit dem Vorfall unbewegt auf seinem Grundstück steht, jederzeit abholen könne. Das Schreiben ging der F-GmbH am 16. August 2023 zu; darauf reagierte sie nicht mehr.

Die Klageschrift, die dem B nun zugestellt wurde, enthält keinen Hinweis auf die Rücktrittserklärung des B. Die F-GmbH stützt sich darin allein auf den Kaufvertrag vom 1. März 2023 und behauptet schlicht, die Restkaufpreisforderung in Höhe von 4.500 Euro sei seit Anfang September fällig und von B trotz Mahnung nicht beglichen worden.

B beauftragt Sie, seine rechtlichen Interessen umfassend zu wahren. Er bittet um ein Gutachten, das die Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen die Klage der F-GmbH sowie die Möglichkeiten eines eigenen Gegenangriffs auf Rückzahlung der 4.000 Euro beleuchtet. Sollte das rechtliche Vorgehen erfolgversprechend sein, bittet B Sie, direkt den notwendigen Schriftsatz an das Gericht zu entwerfen, um keine Zeit zu verlieren. Außergerichtliche Verhandlungen schließt B kategorisch aus, da das Vertrauensverhältnis zur F-GmbH endgültig zerstört sei.

Zur Nutzung des Wagens: B ist seit dem Kauf bis zum Ausfall 5.000 km gefahren. Beide Seiten gehen davon aus, dass die zu erwartende Restlaufleistung des Wagens beim Kauf 100.000 km betrug. B meint jedoch, er habe in einem Ratgeber für Verbraucher gelesen, dass man bei mangelhafter Ware für die Nutzung nicht zahlen müsse. Das müsse auch hier gelten, schließlich habe er nur Ärger mit dem Fahrzeug gehabt.

Sie sollen nun die rechtliche Lage prüfen. B versichert glaubhaft, dass er keinen Fahrfehler begangen hat. Ein Sachverständiger würde bestätigen, dass die Ursache für den Getriebeschaden im Nachhinein nicht mehr aufklärbar ist, ein Fahrfehler aber ebenso möglich ist wie ein bereits bei Übergabe angelegter Materialfehler.

Bearbeitervermerk

Vermerk für den Bearbeiter:
1. Erstatten Sie in einem Gutachten die von B erbetene rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung und einer Widerklage.
2. Entwerfen Sie die Klageerwiderung mit Widerklage (Rubrum, Anträge, Begründung). Auf die Einhaltung der Schriftsatzform ist zu achten.
3. Eine Aufrechnung mit anderen Gegenforderungen, AGB-rechtliche Fragestellungen sowie Streitwert- und Kostenberechnungen sind nicht zu prüfen. Frist- und Wiedereinsetzungsfragen bleiben außer Betracht. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Kassel ist zu unterstellen.
4. Die Bearbeitungszeit beträgt 300 Minuten.

Hat die Verteidigung gegen die Klage der F-GmbH Aussicht auf Erfolg?

Hat eine Widerklage des B Aussicht auf Erfolg?

Quelle: Eigenentwurf (Fall frei erfunden; Problemstellung angelehnt an gängige Examensprobleme)