1. Staatsexamen · Zivilrecht
Die voreilige WhatsApp-Bürgschaft
Bearbeitungszeit 2 Stunden · Mittel
Sachverhalt
Der Angestellte H benötigt für die Renovierung seiner Wohnung dringend finanzielle Mittel. Er wendet sich im Januar 2019 an seinen Bekannten G. Am 15. Januar 2019 schließen H und G einen schriftlichen Darlehensvertrag über eine Summe von 10.000 Euro. Als Rückzahlungstermin vereinbaren sie einvernehmlich den 31. Dezember 2019. G überweist den Betrag noch am selben Tag auf das Konto des H.
Im Februar 2019 kommen G Bedenken hinsichtlich der Bonität des H. G fordert H auf, ihm eine angemessene Sicherheit zu beschaffen, andernfalls werde er die Geschäftsbeziehung überdenken. H bittet daraufhin seinen wohlhabenden Freund B um Hilfe. B erklärt sich unentgeltlich bereit, für die Verbindlichkeit des H einzustehen, und H bedankt sich und bittet ihn ausdrücklich darum.
Um die Angelegenheit schnell zu erledigen, greift B am 20. Februar 2019 zu seinem Smartphone. Er sendet G eine Textnachricht mit folgendem Wortlaut: „Hallo G, ich verbürge mich hiermit für die Rückzahlung des Darlehens über 10.000 Euro, das du H gewährt hast. Verlass dich auf mich. Gruß, B.“ G liest die Nachricht und antwortet zustimmend. Ein handschriftlich unterzeichnetes Dokument wird zu keinem Zeitpunkt erstellt.
In der Folgezeit gerät die Angelegenheit in Vergessenheit. H zahlt das Darlehen am 31. Dezember 2019 nicht zurück. G unternimmt zunächst keine Schritte, um die Forderung einzutreiben, da er beruflich stark eingebunden ist. Weder G noch H oder B thematisieren das Darlehen in den folgenden drei Jahren.
Erst Anfang März 2023 sichtet G seine alten Unterlagen und bemerkt die offene Forderung gegen H. Da G weiß, dass H in der Zwischenzeit seinen Arbeitsplatz verloren hat, wendet er sich direkt an B. Am 10. März 2023 fordert G den B telefonisch auf, die 10.000 Euro nunmehr an ihn zu zahlen.
B möchte zu seinem Wort stehen und unangenehme rechtliche Auseinandersetzungen mit G vermeiden. Ohne die rechtliche Situation näher zu prüfen, überweist B am 15. März 2023 den vollständigen Betrag in Höhe von 10.000 Euro auf das Girokonto des G. G nimmt das Geld dankend an.
B hat H vor dieser Zahlung bewusst nicht kontaktiert. Er ging davon aus, dass H ohnehin finanzielle Sorgen hat und wollte die Sache einfach und geräuschlos mit G aus der Welt schaffen. B war der festen Überzeugung, dass er das Geld später problemlos von H zurückverlangen kann.
Am 5. April 2023 sucht B den H auf. B berichtet von der Überweisung an G und fordert H auf, ihm die 10.000 Euro zu erstatten. Schließlich habe er, B, eine Schuld des H getilgt und sei nur aus Freundschaft eingesprungen.
H ist empört und verweigert jegliche Zahlung an B. H weist B darauf hin, dass die Forderung des G aus dem Jahr 2019 längst verjährt gewesen sei. H erklärt ausdrücklich, dass er sich gegenüber G auf jeden Fall auf die Verjährung berufen hätte, wenn dieser an ihn herangetreten wäre.
H führt weiter aus, dass die einfache Textnachricht des B ohnehin rechtlich völlig wertlos gewesen sei. H wirft B vor, eigenmächtig gehandelt zu haben. Hätte B ihn vor der Überweisung gefragt, hätte H die Zahlung strikt untersagt. B beharrt jedoch auf seiner Forderung.
Bearbeitervermerk
Prüfen Sie gutachterlich, ob B gegen H einen Anspruch auf Zahlung von 10.000 Euro hat. Auf verbraucherschutzrechtliche Vorschriften ist nicht einzugehen.
Hat B gegen H einen Anspruch auf Zahlung von 10.000 Euro?
Quelle: Eigenentwurf (Fall frei erfunden; Problemstellung angelehnt an gängige Examensprobleme)