1. Staatsexamen · Zivilrecht

Das wölbende Parkett

Bearbeitungszeit 5 Stunden · Fortgeschritten

Sachverhalt

Der Privatmann K plant die Renovierung seines Wohnzimmers. Am 1. März 2023 begibt er sich in die Geschäftsräume des Holzhändlers V, der einen mittelständischen Baustoffhandel in der Rechtsform eines eingetragenen Kaufmanns betreibt. K interessiert sich für einen hochwertigen Fußbodenbelag. Nach eingehender Beratung durch V entscheidet sich K für 50 Quadratmeter des Massivholzparketts „Premium Eiche“. Die Parteien einigen sich auf einen Gesamtkaufpreis von 5.000 Euro. V sichert eine Lieferung bis Mitte März zu.

Da V das Parkett nicht selbst herstellt und auch nicht in dieser Menge auf Lager hat, bestellt er es am 2. März 2023 bei dem Großhändler G, der ebenfalls eingetragener Kaufmann ist, zu einem Einkaufspreis von 3.500 Euro. G liefert das Parkett am 10. März 2023 auf dem Betriebsgelände des V an.

V unterzieht die Lieferung des G noch am selben Tag einer Eingangskontrolle. Er überprüft die Lieferscheine, gleicht die Mengen ab und öffnet stichprobenartig drei der folierten Pakete, um das Holz optisch zu begutachten. Zudem misst er mit einem handelsüblichen Feuchtigkeitsmessgerät die Oberflächenfeuchte der Dielen. Die Werte liegen im Normbereich. Eine zu hohe Restfeuchte im Kern der Dielen ist nur durch eine aufwendige Laboranalyse (Darrprobe) feststellbar. V lagert die Ware fachgerecht in seiner trockenen und temperierten Halle ein.

Am 15. März 2023 liefert ein Mitarbeiter des V das Parkett vereinbarungsgemäß an die Wohnanschrift des K. K nimmt die Pakete entgegen und bezahlt den Kaufpreis in Höhe von 5.000 Euro sofort in bar.

Am Wochenende des 18. und 19. März 2023 verlegt K, der ein sehr erfahrener und handwerklich versierter Heimwerker ist, das Parkett in seinem Wohnzimmer. Er geht dabei streng nach den Vorgaben des Herstellers vor und verklebt das Holz vollflächig und fachgerecht mit dem Estrich. Das Ergebnis ist optisch einwandfrei.

Anfang Mai 2023 stellt K jedoch fest, dass sich zahlreiche Parkettdielen im Wohnzimmer stark wölben und tiefe Risse bilden. Ein von K privat hinzugezogener Sachverständiger stellt unstreitig fest, dass das Holz während des Produktionsprozesses nicht ausreichend getrocknet wurde. Diese zu hohe Restfeuchte war bereits zum Zeitpunkt der Anlieferung bei V sowie bei der Übergabe an K vorhanden. Der Mangel war jedoch rein optisch bei der Übergabe nicht erkennbar und zeigte sich erst durch die natürliche Akklimatisierung des Holzes nach dem Verlegen.

K ist verärgert und schreibt V am 15. Mai 2023 einen Brief. Darin schildert er das Problem detailliert und fordert V auf, neues, mangelfreies Parkett zu liefern sowie die Kosten für den Ausbau des alten und den Einbau des neuen Parketts zu erstatten.

V antwortet K umgehend mit einem Schreiben vom 17. Mai 2023. Darin erklärt er sich bereit, neues Parkett zu liefern, lehnt aber jede Kostenübernahme für Ausbau und Einbau ab: „Handwerkerarbeiten sind Ihre Sache. Das habe ich nie versprochen und es wäre bei einem Kaufpreis von 5.000 Euro ohnehin völlig unverhältnismäßig.“

K nimmt die Ersatzlieferung an. Am 2. Juni 2023 liefert V mangelfreies Parkett aus einer Charge desselben Herstellers, an der der Fehler nicht besteht, was durch ein Prüfzeugnis nachgewiesen ist. Danach beauftragt K einen Fachbetrieb, der das mangelhafte Parkett ausbaut und das neue Parkett fachgerecht einbaut. Für den Ausbau und die Entsorgung stellt der Betrieb dem K 1.000 Euro in Rechnung, für die Neuverlegung weitere 1.500 Euro. K bezahlt beide Rechnungen am 20. Juni 2023 und verlangt von V nunmehr den Ersatz dieser Aus- und Einbaukosten in Höhe von insgesamt 2.500 Euro. V bleibt bei der Ablehnung.

V wendet sich daraufhin an den Großhändler G. Da V durch den Brief des K vom 15. Mai 2023 von dem Mangel erfahren hatte, zeigt er G den Mangel am 18. Mai 2023 schriftlich an. V teilt mit, dass er, falls er dem K die 2.500 Euro zahlen müsse, diesen Betrag von G erstattet verlangen werde.

G weist dies empört zurück. Er meint, V hätte das Holz bei der Anlieferung genauer untersuchen müssen, da eine Laboranalyse zumutbar gewesen sei. Da V dies unterlassen habe, seien alle Ansprüche ausgeschlossen.

Bearbeitervermerk

In einem umfassenden Rechtsgutachten sind folgende Fragen zu beantworten:

Frage 1: Hat K gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten in Höhe von insgesamt 2.500 Euro?

Frage 2: Unterstellt, V hat K diese 2.500 Euro gezahlt: Hat V gegen G einen Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen?

Auf Ansprüche auf Ersatzlieferung, auf Rücktritt und Minderung, auf Schadensersatz, auf Verjährungsfragen und auf landesrechtliche Vorschriften ist nicht einzugehen. Die Begutachtung hat ausschließlich nach Bundesrecht zu erfolgen.
Bearbeitungszeit: 300 Minuten.

Quelle: Eigenentwurf (Fall frei erfunden; Problemstellung angelehnt an gängige Examensprobleme)