1. Staatsexamen · Zivilrecht

Die Überweisung mit der Referenznummer

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Sachverhalt

Klaus (K) ist ein vermögender Privatier aus München. Bernd (B) betreibt einen Handel mit gebrauchten Industriebaumaschinen in Augsburg.

Anfang März 2023 verkauft B eine hochmoderne CNC-Fräsmaschine zum Preis von 80.000 Euro an die U-GmbH (U). Da B schlechte Erfahrungen mit unbezahlten Rechnungen gemacht hat, vereinbart er mit dem Geschäftsführer der U, dass die Maschine erst nach vollständiger Bezahlung oder gegen sofortige Barzahlung übergeben wird. Die U teilt B kurz darauf mit, dass sie derzeit Liquiditätsprobleme habe, der Kaufpreis aber in Kürze durch einen externen Finanzierungspartner direkt auf das Konto des B überwiesen werde. B ist damit einverstanden.

Am 5. April 2023 holt ein Spediteur im Auftrag der U die Fräsmaschine bei B ab. B, der fälschlicherweise davon ausgeht, das Geld sei bereits auf dem Weg, gibt die Maschine gutgläubig heraus. Die U veräußert die Maschine umgehend weiter an einen unbekannten Dritten und meldet kurz darauf Insolvenz an.

Unabhängig davon wird K Anfang April 2023 Opfer eines raffinierten Anlagebetrugs. Unbekannte Täter kontaktieren K telefonisch und geben sich als Anlageberater einer „X-Invest Ltd.“ aus. Sie bieten K an, sich an einem exklusiven Kryptowährungs-Fonds zu beteiligen, der garantierte Renditen im zweistelligen Bereich abwerfe. K, der die Täuschung nicht durchschaut, unterzeichnet am 10. April 2023 einen entsprechenden Beteiligungsvertrag über eine Einlage von 80.000 Euro.

Die Betrüger weisen K an, den Anlagebetrag auf ein angebliches Treuhandkonto der X-Invest Ltd. zu überweisen. Tatsächlich handelt es sich bei der angegebenen Bankverbindung jedoch um das Geschäftskonto des B. Als Verwendungszweck soll K die Zeichenfolge „Referenz CNC-2023-U“ angeben. Die Betrüger hatten diese Referenznummer zuvor durch das Abfangen von unverschlüsselten E-Mails zwischen B und der U ausgespäht.

Im Glauben, seine vertragliche Pflicht gegenüber der X-Invest Ltd. zu erfüllen, weist K seine Bank am 12. April 2023 an, 80.000 Euro auf das angegebene Konto zu überweisen. Er trägt den vorgegebenen Verwendungszweck exakt in das Überweisungsformular ein. Die Gutschrift auf dem Konto des B erfolgt am 14. April 2023.

B stellt den Zahlungseingang fest. Aufgrund des Verwendungszwecks geht er ohne jeden Zweifel davon aus, dass es sich um die angekündigte Zahlung des externen Finanzierungspartners der U handelt. Er verbucht den Betrag in seiner Buchhaltung als Erfüllung der Kaufpreisforderung gegen die U.

Einige Wochen später fliegt der Betrug auf. Die X-Invest Ltd. existiert nicht, die Hintermänner sind flüchtig. K erstattet Strafanzeige und findet durch Akteneinsicht heraus, dass sein Geld auf dem Konto des B gelandet ist. Auch B erfährt nun erstmals von den wahren Hintergründen der Überweisung.

K fordert B schriftlich auf, die 80.000 Euro zurückzuzahlen. Er macht geltend, dass zwischen ihm und B keinerlei vertragliche Beziehungen bestünden und B das Geld völlig grundlos erhalten habe.

B lehnt jegliche Zahlung strikt ab. Er verweist darauf, dass K sich an seine vermeintlichen Vertragspartner – die Betrüger – oder an die U halten müsse. Aus seiner Sicht habe K für die U geleistet. Es sei nicht sein Problem, wenn K sich täuschen lasse. Hilfsweise wendet B ein, dass er ohnehin nicht mehr bereichert sei. Er habe die CNC-Fräsmaschine im Vertrauen auf den Zahlungseingang an die U herausgegeben. Da die U inzwischen insolvent sei, könne er die Maschine nicht mehr zurückholen. Müsse er nun die 80.000 Euro an K zurückzahlen, stünde er völlig ohne Gegenwert da.

Bearbeitervermerk

Prüfen Sie gutachterlich, ob K gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 80.000 Euro hat. Etwaige Ansprüche gegen die beteiligten Banken, die U oder die unbekannten Betrüger sind nicht zu prüfen.

Quelle: angelehnt an BGH, Urteil v. 21.07.2026 – XI ZR 158/24