2. Staatsexamen · Strafrecht

Revision der Staatsanwaltschaft: Der Taxifahrer

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Sachverhalt

Am 15. August 2025 lässt sich der 30-jährige Bernd (B) von dem angestellten Taxifahrer Thomas (T) für einen vereinbarten Pauschalpreis von 250 Euro von der Innenstadt in F-Stadt zu einem abgelegenen Waldrand bei W-Dorf fahren. B zahlt den Betrag während der Fahrt in bar. T verstaut das Geld in der vorderen Bauchtasche seiner Jacke. B fasst noch während der Fahrt den Entschluss, sich das Fahrtgeld nach der Ankunft unter Einsatz von Gewalt wieder anzueignen.

Am Zielort angekommen, schlägt B dem T vor, vor der Rückfahrt noch gemeinsam eine Zigarette am Waldrand zu rauchen. T stimmt ahnungslos zu und steigt aus. Während T sich eine Zigarette anzündet, tut B so, als müsse er sich die Schuhe binden. Diesen Moment nutzt er, um unbemerkt ein mitgebrachtes Jagdmesser aus seinem Rucksack zu ziehen. Als T mit dem Rücken zu ihm steht und sich keines Angriffs versieht, sticht B ihm das Messer wuchtig in den rechten Unterbauch. Er nimmt dabei billigend in Kauf, dass T tödliche Verletzungen erleiden könnte. T bricht schwer verletzt zusammen. B beugt sich über den wimmernden T, entnimmt dessen Bauchtasche die 250 Euro und flieht in den Wald.

T erleidet durch den Stich eine Perforation des Darms. Es kommt zu einem Austritt von Darminhalt in die Bauchhöhle, was eine lebensgefährliche Bauchfellentzündung hervorruft. T überlebt nur dank einer sofortigen Notoperation, bei der ihm ein Teil des Darms entfernt werden muss.

Im Januar 2026 zahlt B über seinen Verteidiger 12.000 Euro Schmerzensgeld an T sowie 250 Euro Schadensersatz an das Taxiunternehmen. Er verfasst zudem einen persönlichen Entschuldigungsbrief an T. T nimmt das Geld an, verzeiht B in einem Antwortschreiben ausdrücklich und teilt mit, er habe mit der Sache nunmehr psychisch abgeschlossen.

Das Landgericht (LG) F-Stadt verurteilt B nach einer mehrtägigen Hauptverhandlung am Dienstag, den 10. Februar 2026, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Die Strafkammer hat einen freiwilligen Rücktritt des B vom Versuch des Mordes und des besonders schweren Raubes mit Todesfolge bejaht (B ging davon aus, T nicht tödlich verletzt zu haben, und flüchtete, ohne weiter auf T einzuwirken; das Mordmerkmal der Heimtücke sah die Strafkammer dabei als verwirklicht an) und B deshalb nicht wegen eines Tötungsdelikts verurteilt, sondern nur wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 5 StGB; § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

In den schriftlichen Urteilsgründen führt die Strafkammer zur Strafzumessung aus: Einen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) verneint sie nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, in die sie auch den Täter-Opfer-Ausgleich einbezieht. Sie wendet den Strafrahmen für den besonders schweren Raub an, mildert diesen jedoch wegen eines Täter-Opfer-Ausgleichs. Zwar habe B in der Hauptverhandlung die Raubabsicht bestritten und behauptet, er habe T nur im Affekt nach einer plötzlichen Beleidigung gestochen; die weggenommenen 250 Euro habe er lediglich auf dem Boden gefunden. Dennoch greife der vertypte Milderungsgrund, da T die Entschuldigung angenommen habe und für ihn die Überwindung der lebensgefährlichen Verletzung im Vordergrund gestanden habe.

Bei der konkreten Strafzumessung wertet das LG strafschärfend, dass B gleich zwei Varianten der gefährlichen Körperverletzung (gefährliches Werkzeug, lebensgefährdende Behandlung) verwirklicht habe. Strafmildernd berücksichtigt das LG, dass B „als Erstverbüßer besonders haftempfindlich“ sei und zudem „nicht einschlägig vorbestraft“ sei. Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug ergab sich, dass B in den Jahren 2022 und 2023 wegen zweier kleinerer Betrugsdelikte zu Geldstrafen von 40 und 80 Tagessätzen verurteilt worden war.

Die Staatsanwaltschaft (StA) ist mit dem Strafmaß unzufrieden. Die Sitzungsvertreterin der StA legt mit einem am Freitag, den 13. Februar 2026, beim Landgericht als elektronisches Dokument eingehenden Schriftsatz Revision ein. Das mit Gründen versehene Urteil wird der StA am Montag, den 16. März 2026, zugestellt. Am Donnerstag, den 9. April 2026, geht ein von der Behördenleitung qualifiziert elektronisch signierter Schriftsatz der StA als elektronisches Dokument beim Landgericht ein. Darin erklärt sie, die Revision werde „ausdrücklich auf den Strafausspruch beschränkt“. Sie erhebt die allgemeine Sachrüge und macht zur Begründung geltend:

Erstens sei die Strafrahmenverschiebung wegen des Täter-Opfer-Ausgleichs rechtsfehlerhaft, da B kein vollumfängliches Geständnis abgelegt habe. Wer die Tat in wesentlichen Teilen leugne, übernehme keine echte Verantwortung.

Zweitens habe die Strafkammer rechtsfehlerhaft strafmildernd gewertet, dass B „nicht einschlägig vorbestraft“ sei. Vorstrafen dürften niemals mildernd wirken, auch wenn sie aus einem anderen Rechtsgebiet stammten.

Drittens habe das LG übersehen, dass B durch das Vortäuschen des Schuhebindens und den Angriff von hinten auch das Merkmal des hinterlistigen Überfalls verwirklicht habe. Dies hätte als weitere Tatvariante zwingend strafschärfend berücksichtigt werden müssen.

Bearbeitervermerk

Erstellen Sie ein Gutachten, in dem Sie die Erfolgsaussichten der Revision der Staatsanwaltschaft umfassend gutachterlich prüfen. Auf die Wirksamkeit der Beschränkung ist einzugehen. Ist sie wirksam, bleiben Schuldspruch und die ihm zugrunde liegenden Feststellungen (auch die Rücktrittsbewertung) außer Betracht; die Verfahrensrügen sind nicht erhoben. Sie sind als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter beim zuständigen Revisionsgericht tätig.

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Quelle: angelehnt an BGH, Urteil v. 15.07.2026 – 5 StR 667/25