1. Staatsexamen · Strafrecht

Der feurige Konkurrent

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Sachverhalt

A ist Inhaber eines kleinen Elektronikfachgeschäfts in der Innenstadt. Sein Geschäft läuft seit einiger Zeit schlecht, da sein größter Konkurrent C vor kurzem einen riesigen Elektronikmarkt am Stadtrand eröffnet hat. A fasst den Entschluss, dass das Geschäft des C massiv geschädigt werden muss, um sein eigenes Überleben zu sichern. Er hat es dabei auf das externe Warenlager des C abgesehen. Hierbei handelt es sich um ein freistehendes, massives Gebäude in einem Industriegebiet, das von C ausschließlich zur Lagerung von hochwertigen Elektronikartikeln genutzt wird. A weiß, dass die Zerstörung des Lagers C finanziell ruinieren würde.

Um seinen Plan in die Tat umzusetzen, kontaktiert A seinen flüchtigen Bekannten B, der sich in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befindet. Am 1. Oktober lädt A den B zu sich nach Hause ein. A schildert seine missliche Lage und schlägt B vor, das Warenlager des C in Brand zu stecken. A erklärt: „Ich habe bereits an alles gedacht. Ich gebe dir einen detaillierten Lageplan des Geländes, die genauen Zeiten des privaten Wachdienstes und einen Kanister mit einem besonderen, hochwirksamen Brandbeschleuniger, den ich extra besorgt habe.“

A führt weiter aus, dass er selbst auf keinen Fall am Tatort anwesend sein dürfe. Er wäre bei einem Brand sofort der Hauptverdächtige und benötige daher ein lückenloses Alibi zu Hause. Er werde aber die gesamte Koordination im Hintergrund übernehmen. Als Gegenleistung verspricht A dem B eine Zahlung von 10.000 Euro, die er aus den erwarteten künftigen Gewinnen nach dem Ruin des C finanzieren will. B, der das Geld dringend benötigt, ist von dem Plan angetan und stimmt zu. Sie vereinbaren, dass B die Tat in der Nacht des 5. Oktober ausführen soll.

Am Abend des 4. Oktober übergibt A dem B wie besprochen den Lageplan, die Notizen zu den Wachzeiten sowie den 10-Liter-Kanister mit dem Brandbeschleuniger. A ermahnt B nochmals, sich exakt an den Plan zu halten und insbesondere den Serverraum zuerst zu entzünden, um den maximalen Schaden zu gewährleisten. B versichert, alles genau nach den Vorgaben des A zu erledigen.

In der Nacht des 5. Oktober fährt B mit seinem Auto in das Industriegebiet. Er parkt sein Fahrzeug in einer dunklen Seitenstraße, etwa 200 Meter vom Warenlager entfernt. B nimmt den Kanister sowie den Lageplan aus dem Kofferraum und geht zu Fuß in Richtung des Lagers. Zu diesem Zeitpunkt ist B noch 50 Meter vom Außenzaun des Lagergrundstücks entfernt. Er hat den Kanister noch nicht geöffnet und auch sonst keine konkreten Anstalten zum Entzünden gemacht.

Zufällig biegt in diesem Moment ein regulärer Streifenwagen der Polizei in die Straße ein. Die Beamten bemerken den im Dunkeln gehenden B mit dem großen Kanister. Sie halten an und unterziehen B einer allgemeinen Personenkontrolle. B, der von der plötzlichen Polizeipräsenz völlig überrumpelt und eingeschüchtert ist, bricht sofort zusammen. Er gesteht den Beamten das gesamte Vorhaben nur deshalb, weil die Polizei den Kanister bereits entdeckt hatte, und nicht aus Reue. Er händigt den Lageplan sowie den Brandbeschleuniger aus. Die Polizei stellt die Gegenstände sicher und nimmt B vorläufig fest.

Bearbeitervermerk

Prüfen Sie gutachterlich die Strafbarkeit von A und B nach dem Strafgesetzbuch (StGB). Etwaige Hausfriedensbrüche (§ 123 StGB) sowie landesrechtliche Vorschriften bleiben außer Betracht. Auf die Konkurrenzen ist nicht einzugehen. Gehen Sie davon aus, dass alle prozessualen Voraussetzungen für eine Strafverfolgung gegeben sind.

Wie haben sich A und B nach dem StGB strafbar gemacht?

Quelle: Eigenentwurf (Fall frei erfunden; Problemstellung angelehnt an gängige Examensprobleme)